Ausgabe 
31.5.1851
 
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Anzcigeblatt

der

Stadl und des Regierungsbezirks Gießen.

M ««-

Sonnabend den 3L Mai

Erscheint wöchentlich zwei M«l- Mittwoch und Sonnabend. - Preis d-S Jahrgangs für Einheimische t ff. 30fr, Auswärtig- mel. Postaufschlag 1 st. 42 fr. - Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gienen bn der Erved. cEanzleiberg lut. B. Nr. 1.) - Einrückungsgebühr für die gesvaltenc EorvuSzeile 2 fr.

Amtlicher Theil.

C Gießen am 30. Mai 1851.

Betreffend: Die Auffindung eines Kindes in der Großcnlindener

Gemarkung.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

In Großenlinden wurde am 28. d. Mts. ein unbekannter fremder, etwa 8jähriger Knabe, der sich Jakob Kahl nennt, aber seinen Heimathsort nicht nennen kann und anscheinend aus der Umgegend ist, angehalten.

Wenn ein solches Kind in Ihren resp. Gemeinden vermißt wird, wollen Sie die Eltern anweisen, dasselbe in Großenlinden abzuholen.

K ü ch l e r.

Nr. R. C. 5281. Gießen am 24. Mai 1851.

Betreffend: Personen-Wechsel in der Agentur Gießen der Achener und Münchener Feuerverffcherungs - Gesellschaft.

Die Großherzoglich Hessische

Regierungs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

bringt hiermit zur öffentlichen Keuutniß, daß der Kaufin. Herr Franz Pepp le r dahier als Unter-Agent der Achener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft bestätigt worden ist.

K ü ch l e r.

Gerichtliche und privat - Bekanntmachungen.

Edictalladung.

929) Grünberg. Heinrich Schnellers Kinder und Reinhard Körbächers Wittwe zu Londorf, haben mehrere in der Londorfer Gemarkung gelegene Güter- stülle, bezüglich deren die betreffenden Grundbuchs- auözüge in der Registratur des unterzeichneten Land­

gerichts zu Jedermanns Einsicht offen liegen, verkauft, das Eigenthum aber nicht nachzuweisen vermocht, und werden daher auf deren Antrag alle diejenigen, welche etwaige Eigenthums- oder Pfand-Ansprüche daran bilden zu können glauben, hiermit öffentlich aufgefordert, solche sogewiß binnen sechs Wochen dahier geltend zu machen, als ansonst den hierüber