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e) daß das bei der Ankunft in Amerika zu entrichtende s. g Kopf- oder Spital-Geld in dem festqe- setzten Ueberfahrtspreis begriffen ist und die Auswanderer von dessen Entrichtung befreit sind-
si) daß die Auswanderer für jeden Tag, um welchen die bestimmte Abfahrt ohne ihre Schuld verzögert ""'d' von dem Agenten resp Schiffsrheder ober Befrachter eine Entschädigung für Beherbergung und Verköstigung tn baarem Gelbe, und zwar: y 0 J
1) bei Aufenthalt vor Erreichung des Seehafens von 42 fr. für die Person über 10 fahren und von 28 fr. für ein Kind von 1 bis 10 Jahren, y
2) bei Aufenthalt im Seehafen von 49 fr. für die Person über 10 Jahren und von 28 fr für ein Kind von 1 bis 10 Jahren,
unweigerlich erhalten. Diese Entschädigung ist ohne allen Vorbehalt zuzusichern und zu leisten, mag die Verzögerung durch die Schuld des Agenten, des Rheders resp. Befrachters, oder durch Zufall — höhere Gewalt nicht ausgenommen — herbeigeführt worden sein
Bei verzögerter Zwischeneinschiffung in einem Seehafen nach dem schließlichen Einschiffungs- Seehafen, z. B. zu Rotterdam nach London ober Havre, soll die sub. Nr. 2 festgesetzte Gelbent- slhadlgung statt finken Sofern vor dem Vertragsabschluß eine Vereinbarung zwischen den Con- trahenten dahin stait findet, daß der Agent bei verzögerter Abfahrt die Beherbergung und Ver- kvstiguug der Auswanderer ,n natura übernimmt, so ift dies, statt jener Bestimmung bezüglich der Geltentschadigung, tn den Verträgen zu wahren; 0 ö '
e) daß die Auswanderer während der Reise hinreichende Verköstigung erhalten, sofern dieselbe von dem Agenten resp. Schtffsrheder übernommen worden ist;
f) daß d e Effecten der Auswanderer während der Seereise zu dem in dem Vertrage ausqedrückten Werthe auf Verlangen gegen See- und Feuer-Gefahr versichert werden;
g) daß die Auswanderer und deren Effecten auch in dem Falle um den bedungenen Ueberfahrtspreis aii den bestimmten Ausschiffungs-Seeplatz gebracht werden, wenn das betreffende Schiff auf der Reise durch irgend einen Unfall an deren Fortsetzung verhindert werden möchte
st) daß der Agent in Beziehung auf den abgeschlossenen Vertrag vor den Großhcrzoglich Hessischen Gerichten Recht zu geben habe und im Voraus auf Einreden, die auf etwaige spätere, im Ausland geschlossene, den Bestimmungen dieser Verordnung zuwidcrlausende Verträge gegründet werben möck- ten, Verzicht leiste. w
§. 16. Jedem Agenten ist untersagt, in Ankündigungen, mögen diese in öffentlichen Blättern, oder in wm von Prospekten, Anschlägen, Aushängeschildern, oder in anderer Art erscheinen, bezüglich der Seehafen, über welche — und der Schiffsrheder, durch welche er Auswanderer befördert, Angaben zu machen welche von der erlangten Cvncession abweichen. a d ; '
§. 17. Sämmtlichen Agenten ist untersagt, zu Auswanderungen anzuwerben, oder zu verleiten- sie dürfen zu dem Ende namentlich weder selbst im Lande umherreiscn, noch andere Personen absenden '
Ebenso ist es denselben verboten, bei Vertrags-Verabredungen ober Abschlüssen Mäkler oder Individuen welche sich für folehe ausgeben, zuzulasfen, oder sich überhaupt zum Zuführen von Auswanderern dergleichen Personen in irgend einer Weise zu bedienen.
§. 18. Wo es für zweckmäßig erkannt wird, soll ein aufsehender Beamter ernannt werden, dem die am Sitze desselben wohnenden Agenten alle von ihnen ausgefertigten Verträge zur Prüfung und Anerkennung daß deren Inhalt mit den gesetzlichen Vorschriften übereinstimme, rechtzeitig nach näherer Vorschrift vorzulegen haben. 1 0
Wegen Controlirung derjenige» Agenten, welche nicht am Sitze eines Auswanderungsinspeetors wohnen, werden weitere Vorschriften ergehen.
ä. 19. Findet ter aussehende Beamte bei Prüfung von Verträgen Unregelmäßigkeiten, so hat er sein Visa so lange zu verweigern, bis dieselben vollständig beseitigt sind. Seinen deßsallsigen Aufforderungen hat der betreffende Agent unweigerlich unb unverzüglich zu genügen, insofern dieselben nicht mit den Bestimmungen tiefer Verordnung im Widerspruche stehen, in welchem Falle bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde Beschwerde erhoben werden kann.
§. 20. Die Orts-Polizeibehörden und die Gendarmerie haben darüber zu wachen, daß die Agenten den Bestimmungen des §• 17 nicht zuwiderhaudeln; daß Niemand, um Auswanderer anzuwerben, unter welchem Vorwande es fei, im Lande umherreise; daß die an den Wohnort von Agenten kommenden Auswanderer durch Mäkler oder solche Personen, welche sich für Mäkler oder Zwischenhändler ausgeben, weder belästigt noch einem Agenten zu geführt oder zugcwiesen werden; daß die Auswanderer auch durch Gewerb- treibende oder Andere nicht übervortbeilt werden.
Die betreffenden oberen Verwaltungsbehörden haben, wo es nothwendig erscheint, zu veranlassen, daß Mißständen in diesen Beziehungen durch Localverordnungen entgegengewirft werde.
tz. 21. Agenten, welche bei ihrem Geschäftsbetriebe den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandeln, werden, insofern die Handlung nicht unter das Strafgesetzbuch fällt, mit einer Polizeistrase von zehn bis fünfzig Gulden, welche hei Wiederholungen bis zu dem doppelten Betrag steigen kann, bestraft.


