Imrcigcl'latt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
41. Mittwoch den 21 Mar 18AZ.0
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische t fr. 30fr., für Auswärtige inrl. Postaufschlag 1 st. 42 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Lrded. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr.
'Amtlicher TheLL.
Poüzeiliche Bekanntmachung.
Gefundene Gegenstände.
Ein Schulköcher, ein wollenes kleines Halstuch, ein Pelzhandschuh und ein weißes Sacktuch. Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 20. Mai 1851. Der Gr. Polizei-Commissär
L. Nover.
Gerichtliche und 'Privat - Bekanntmachungen.
Edictalladungen.
505) Marburg.
Verfügung
in Sachen
der ledigen Geschwister Valentine Katharine und Maria Wilhelmine Victorie Schweinsberger von Ockershausen, unter Vormundschaft des Jacob Lachmund daselbst, Kläger
wider
die Katharine Schweinsberger von da, dermalen in unbekannter Fremde, Verklagte
wegen Forderung.
Wird diese Klage:
„die Verklagte schuldete der Mutter der Klä- „ger aus Darlehn vom 1. Mai 1820 den „Betrag von 100 Thalern, dieser Forderungs« „anspruch an der Verklagten ist vermöge Ces- „sion vom 2. Januar d. I. auf meine Cu- „randen übergegangen. Die Verklagte hat „diesen Anspruch, obgleich sie von der Mutter „meiner Curanden wiederholt dazu aufgefor- „derl ist, bis jetzt nicht abgeführt und ich „sehe mich daher klagend zu bitten gemüßigt:
„die rubricirten Verklagten zur Zahlung „der libellirten 100 Rthlr. ref. exp. schuldig zu verurtheilen."
Die Verklagte ist dermalen in Ockershausen nicht anwesend, und wie die unter Z. 2 anliegende Bür- germeisterbescheinigung ergiebt, ist deren dermaliger Aufenthalisort unbekannt, weßhalb ich weiter bitte: „der.Verklagten diese Klage durch Insertion \,in öffentliche Blätter zu instnuiren und sie „zu einem Verhandlungs-Termine vorzuladen, „unter der Androhung, daß alle weiteren, in „dieser Sache ergehenden Verfügungen und „Bescheide durch Anheften im Gerichtsgitter- „schrank bewirkt werden würden." vorgelesen genehmigt
in fidern
Ruprecht.
Der Verklagten, da bescheinigtermaßen deren Aufenthaltsort unbekannt ist, wird hierdurch mit der Auflage bekannt gemacht, die Kläger klaglos zu stellen, oder etwaige Einreden dagegen bei Strafe der Verurtheilung in die Kosten im Termin
den 25. April d. I., und eventuell bei Strafe der Ausschließung und des Zugeständnisses im Termin
den 23. Mai l. I., vor unterzeichnetem Gericht (auf dem hiesigen Schlosse) vorstellig zu machen, und wird bemerkt, daß alle in dieser Sache weiter ergehenden Verfügungen und


