Ausgabe 
15.3.1851
 
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wenn es die Zeü nicht erlaubt, diese Erlaubniß bei uns einzuholen, wenigstens schriftliche Erlaubniß des Beigeordneten seines Wohnorts. In allen Fällen haben jedoch, bei Verlängerung der Feierabendstunde, die Gr. Bürgermeister und im letzteren Falle die Gr. Beigeordneten streng darauf zu achten, daß nichts voll', zeiwidriges vorfallt, und sie bleiben verantwortlich und sollen in Disciplinarstrafe versallen, wenn sie eine solche Erlaubniß ohne zureichende Gründe ertheilt haben.

4) Richt blos ortsheimische, sondern überhaupt alle Gäste inländischer und ausländischer Ortschaften sind, wenn sie nicht besonderer Geschäfte wegen in dem Wirtshause, welches Gast- und Herbergsrecht ha! über Nacht bleiben, dem Gebot des Feierabends unterworfen. Daß hierbei erweisliche Nothfälle z. LR plötzliche Krankheit eine Ausnahme rechtfertigen, versteht sich von selbst.

5) Jeder Wirth, welcher gegen diese Vorschriften handelt und Gäste über die Fcierabendstunde ohne besondere Erlaubniß noch tu seinem Wirtholocale behält, verfällt in eine Polizeistrafe von drei Gulden.

6) Außerdem soll jeder Gast in solchen Fällen mit einer Polizeistrafe von einem Gulden belegt werden

7) Diejenigen Gäste, welche auf die Bemerkung des PolizebOfficianten, daß die Feierabendstunde er­schienen und sie bereits mit einem Gulden straffällig seien, das WirtShauS, resp. Local nicht sogleich ver­lassen, sind zu einer weiteren Strafe bis zu drei Gulden zu verurtheilen.

8) Der Gr. Bürgermeister oder Beigeordnete, in Gießen der Gr. Polizei-Commissär, haben die deßfallsigcn Anzeigen der Poltzeiofficianten alsbald an uns wegen Bestrafung der Anqeschuldiqten einzusenden. Der Dcnunciant erhält ein Drittheil der Strafe.

9) Alle diesen Bestimmungen etwa entgegenstehcnden Polizei Vorschriften, sowie insbesondere die für die Stadt Gießen erlassene singuläre polizeiliche Bekanntmachung vom 26. Januar 1850, sind hiermit auf­gehoben. Indessen bleibt für die Stadt Gießen die Zeit der Fcierabendstunde auf 11 Uhr Abends festgesetzt.

Die Localpolizeibehörden haben diese Bestimmungen von Zeit zu Zeit ordnungsmäßig öffentlich bekannt machen zu lassen und darüber zu wachen, daß denselben in jeder Beziehung vollständig nachgelebt wird.

Gießen den 10. März 1851.

Gr. Hess. Reg.-Comnussion des Negierungsbezirks Gießen.

K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.

nud Privat - Bekanntmachungen.

Gerichtliche

Edictalladung.

17) Gießen. Gr. Hofgcricht der Provinz Obcrhcssen hat über das Vermögen des Wein- wirths Georg Heß zu Gießen deti förmlichen Con- curö erkannt; es werden daher Alle, welche aus irgend einem Grunde Ansprüche an die Masse bil­den wollen, aufgeforderl, dieselben sogewiß

Montag den 17. März 1851,

Morgens 9 Uhr, dahier geltend zu machen, als sie sonst ohne Prä- clusivdecret von der Masse ausgeschlossen werden.

In dem Termine soll die Güte versucht, ein Gläu- bigerausscknß und ein Curator gewählt werden, und es wird von den nicht erschienenen Gläubigern an­genommen, daß sie dem Beschlüsse der Mehrzahl beigetreten seien.

Gießen am 21. December 1850.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl. Haberkorn.

Besondere Bekanntmachung.

-188) Gießen. Der Pfandschein Rr. 25334 über einen blauen Oberrock, ist angeblich verloren worden. Da nun der Verpfänder diesen Rock wie­der einlösen will, so werden Diejenigen, welche etwa Ansprüche an jenen Schein bilden könnten, aufgefordert, solche so gewiß innerhalb 14 Tagen dahier zur Anzeige zu bringen, als sonst ohne alles

Weitere das Pfand an den Verpfänder abgegeben werden wird.

Gießen den 12. März 1851.

Die Pfandhausverwaltung Bieler. Pfeil.

Versteigerungen.

497) Gießen.

Versteigerung von Linden -, Akazien -- und Pappelreisholz

Montag den 17. März l. I., Nachmittags 2 Uhr, sollen auf den Schooren Linden-, Akazien- und Pappelreiser an den Meistbietenden versteigert werden.

Zusammenkunft am Neustädter Thor.

Gießen den 13. März 1851.

Der Bürgermeister ___Hch. Ferber.

489) Watzenborn.

Montag den 17. März, Vormittags 10 Uhr, sollen auf hiesigem Rathhause nachstehende Arbeiten:

1) Planirarbeit, veranschlagt zu 33 st. 54 fr.

2) Ehaussirarbeit 226 50

3) Fertigung eines

Canals . . 39 10

öffentlich an den Wenigstnehmenden versteigert werden. Watzenborn den 12. März 1851.

Der Bürgermeister Maid.