Imeigel'latt
der
Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.
MM Sonnabend den 14U Juni 1S51.«
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische t II. 30fr., für Auswärtige in.I. Postaufschlag 1 st. 42 ft. — Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen beider Erpcd. (Eanzleiberg lat. B. Nr. 1.) — EinrückungSgcbühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr.
A m tlichee T h e L l.
Polizeiliche Bekanntmachungen.
NeguLsrtiv
wegen des Haltens der Hunde b c t r.
Man sieht sich veranlaßt, die nachstehenden Bestimmungen der Verordnung vom 27. Sept. 1831 in Erinnerung zu bringen.
§. 1. Zur Nachtzeit dürfen keine Hunde, von welcher Art sie auch sein mögen, auf die Straße gelassen, sondern sie müssen in den Häusern oder Hofraithen eingehaltrn werden.
§. 2. Auch zur Tageszeit müssen alle Metzgerhunde, alle Hetz- und Fanghunde, die sogenannten Bullenbeißer, alle bissigen und diejenigen Hunde, welche die Vorübergehenden, Reitenden oder Fahrenden anfaUen, anbellen oder verfolgen, in den Häusern und Hofraithen eingehalten, oder an Ketten gelegt werden.
Werden dergleichen Hunde von dem Eigenthümer, oder von sonst Zcmanden außer dem Hause, oder über Feld, mitgenommen; so muß sie derjenige, welcher sie bei sich hat, entweder an einer dauerhaften Leine oder an einem Riemen führen, oder sie müssen mit einem Maulkorb versehen sein, welcher aber nicht blos aus geschnallten Riemen, sondern aus etwas von einanderftehenden Kreuzriemen bestehen muß, die zwar das Maul tns Hundes umschließen, ihn aber nicht im Saufen hindern.
§. 3. Läufige Hündinnen dürfen weder bei Tag, noch bei Nacht auf die Straßen gelassen und auch nicht über Feld mitgenommen, sondern sie müssen wohl verwahrt in den Häusern und Hofraithen eingehalten werden.
8. 4. Wer den in den vorhergehenden §. 1, 2 und 3 angeordneten Verboten und Geboten zuwider handelt, verfällt in eine Strafe von 1 fl. 30 fr. bis 5 ft. vorbehältlich des etwaigen, von dem Richter zu erkennenden Schadenersatzes.
§. 5. Auch das Hetzen der Hunde auf Menschen, Hunde und andere Thiere, wenn auch schon dadurch kein Schaden gestiftet werden sollte, ist bei 1 fl. Strafe verboten.
Schulkinder sind dem Lehrer zur Bestrafung anzuzeigen. Die Eigenthümer oder Besitzer ter Hunde müssen in allen vorbezeichneten Fällen für ihr Gesinde und sonstige Angehörige einstehen.
§. 6. Herrenlose und unbekannte Hunde werden eingefangen und, ,— wenn sich auf vorgängige Bekanntmachung in den zuuächstgelegenen Ortschaften der Eigenthümer oder Besitzer nicht meldet und auö- weißt, auch Niemand sich findet, der den aufgefangenen Hund vorläufig in Verwahrung nehmen will,— iodtgeschlagen oder todtgeschossen.
§. 7. Von allen, in Folge dieses Regulativs angesetzt werdenden Strafen erhält der Denunciant ein Drittheil.
Gießen den 12. Juni 1851. Der Großh. Polizei-Commissar
____________________________________ L. Nover._______
Gefundene Gegenstände.
Ein buntes Sacktuch, ein ledernes Ränzchen, eine Kappe und zwei Schlüssel. — Diese Gegenstände können von den Eigenthümern auf dem Gr. Polizeibüreau dahier in Empfang genommen werden.
Gießen am 13. Juni 1851. Der Gr. Polizei-Commissär
L. Nover.


