Ausgabe 
9.7.1851
 
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Änzcigcblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Gießen.

SL Mittwoch den «). Juli 1S51.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis de- Jahrgang« für Einheimische Id. 80ft., für Auswärtige inel. choiiaufschlag 1 ft. 42 ft. Au-wärtS adonnirt man sich bei allen Poftämtern. Zn Gießen beider Srped. (Eanzleiberg Lit. B. Nr. 1.) EinruckungSgebühr für die gechaltenc EorvuSzcilc 2 fr.

Amtlicher Thei 1.

Inhalt des Gr. Hess. Regierungsblatts vom 30. Juni 1851, Nr. 17

O für dritte Quartal deS JahreS 1851 betr.; - 2) Bekanntmachung.

m,inL 5 legalisirten Grundbücher betr.; - 3) Bekanntmachung, die Umlagen Zweiter «lasse der Ge-

meinde Ermenrod für I8al betr.; 4) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage in der Gemeinde Volxheim betr.; 6) Concurrenzeröffnungen"^ 6Ct ®omn,una^cl,**rfniffc *n den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Oppenheim für 1851;

Gesetz,

die Erhebung der Staatsauflagen für das dritte Quartal des Jahres 1851 betreffend. VuDWJG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen u n d b e i R h e i n rc. rc. .

Nachdem Wir mit Unseren getreuen Ständen übcreingekommen sind, dafi daS Finanzaesetz vom 7. October 184a auch für das dritte Quartal deS Jahres 1851 noch fortbestehen soll, so haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt: 7 17

, $rt; 1\ vom 7. October 1845 wird auf daS dritte Quartal deS JahreS 1851

ausgedehnt und ,n Wirksamkeit gesetzt und eS sind daher nach Maßgabe desselben die sämmtlichen directen und lndiricten Steuern, sowie solche durch die vorliegenden Gesetze und Verordnungen bestimmt sind, bis zum 1. Ociober des JahreS 1851 fortzuerheben.

»nfrr Ministerium der Finanzen ist mit der.Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Sans-Souci den 26. Juni 1851.

(L- SO LUDWIG.

F. v. Schenck.

Betreffend: Die polizeiliche Beaufsichtigung der Steinbruche, Sand, und Lehmgruben.

cyx . Die Großherzoglich Hessische

Regier nngs-Commission

des Regierungsbezirks Gießen

an

otc ®r. Bürgermeister und Localpolizeibeamten des Regierungsbezirks Gießen.

neuerer Zeit wiederholt stattgefundenen Unglücksfälle geben zu der Vermu< thung Anlaß, daß die in obiger Beziehung gegebenen Vorschriften nicht überall strenge gehandhabt werden.

Indem wir daher einen Abdruck der Regierungs-Verordnung vom 12. October 1811 hier beifügen,