Ausgabe 
8.2.1851
 
Einzelbild herunterladen

86

238) G r e ß e n.

Bekanntmachung,

betreffend r Den Armenverein.

Tie Mitglieder des Armenvcrems werden ergebenst zu einer

General-Versammlung

Montag den 17. d. M., Nachmittags 4 Uhr, auf das Nathhaus dahier eingeladcn.

Es sott der Versammlung daselbst neben dem Berichte über die seitherige Wirksamkeit des Vereins zu­gleich der Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben für das lausende Verwaltungs-Jahr zur Bcschluß- nahme vorgelegt werden.

Auch wird die Neuwahl der nach §. 5. der Satzungen ausgeloßten Hälfte des Ausschusses erforderlich und gleichzeitig vorgenommen werden, zu was Ende bemerkt wird, daß die Herren

Kemps, Appel, Fillmann, Rühl und Vogt durch das Loos zum Austritte bestimmt wurden.

Gießen den 4. Februar 1851.

Der Vorstand des Armen - Vereins

K ü ch l e r.

2437) Gießen.

Offenlegung des Grundbuchs und der Par- cellcukarten der Gemarkungen Watzenborn und

Steinberg betr.

Es wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß ge­bracht, daß das reit errichtete Grundbuch der Ge- markungen Watzenborn und Steinberg, nebst den dazu gehörigen Parcellenkarten, auf dem Bürger- meistcrei - Büreau zu Watzenborn offen gelegt wor­den ist.

Die Bethciligten find befugt, dasselbe während der Zeit der Offenlegung in diesem Locale einzusehen, auch gegen die Gebühr von dem Gr. Bürgermeister der Gemeinde Watzenborn Grundbuchsauszüge (Ge­schosse) zu verlangen. Auch werden fte' durch Letz­teren auf die von den Feldgeschworenen entdeckt wer­denden sic betreffenden Fehler aufmerksam gemacht werden.

Allen densenigcn, welche sich bei den Angaben des Grundbuchs rückfichtlich des Besitzstandes und der Größcnangaben für beschwert erachten, steht es frei, binnen einer unerstrecklichen Frist von 6 Mo­naten ihre Anstände entweder auf gütlichem Wege bei dem Bürgermeister der Gemeinde, vor welchen sie ihren etwaigen Gegner vorladen lassen können, zu beseitigen und, insofern dieses nicht von Erfolg ist, ihre Ansprüche bei dem für Bcsitzstreitigkeiten, zu­ständigen Gerichte geltend zu machen. Ist dieses Gericht ein anderes als das unterzeichnete, so ha­ben sie davon, daß letzteres geschehen, binnen eben dieser Frist die Anzeige zu machen. Dieselbe An­zeige liegt ihnen binnen derselben Frist alsdann ob, wenn sie vor Offenlegung des Grundbuchs gegen den daselbst eingetragenen Besitzer eine Besitzklage angesteilt hatte«.

Nach Ablauf dieser Frist wird der Besitz, wie ihn das Grundbuch angibt, in Bezug aus die Per­

sonen der Besitzer und die Größenangaben in allen den Fällen für richtig angenommen, in welchen we­der eine gütliche Beseitigung bei dem Bürgermeister zu Protocoll gegeben, noch eine gerichtliche Klage dchhalb erhoben und erforderlichen Falls bei dem unterzeichneten Gerichte zur Anzeige gebracht wor­den ist.

Die unerstreckliche Frist von 6 Monaten geht mit dem 3t. (ein und dreißigsten) Mai 1851 zu Ende.

Gießen am 14. November 1850.

Gr. Hess. Landgericht das. Ploch. C. Heyer.

171) Gießen und Lollar.

Pen Gießener und Lollarer Früh­markt betreffend.

Der der Stadt Gießen und Gemeinde Lollar bewilligte, in dem diesjährigen Land- kalender aber nicht berücksichtigte Früh- markt wird nach eingeholter höherer Zustimmung

Montag den ie. Februar

in Lollar

Dienstag den!! Februar

in Gießen abgehalten. Die Hrn. Bür­germeister werden ersucht, dieses in Ihren Gemeinden gefällig bekannt zu machen.

Gießen und Lollar den 28. Febr. 1851.

Die Bürgermeister Hch. Ferber. Klinkel.