Ausgabe 
8.1.1851
 
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Inzcigrblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

G t ejgs^ f? e n.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Auswärts abonnitt man sich bei allen Postämtern

Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische Sn Gießen bei der Srped. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.)

I il. 30 ft., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 ft. iSyS» EinrückungSgebühr für die gespaltene CorpuSzeile 2 fr.

iT Mittwoch den 8. Januar 185.1«

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Amtlicher Theil.

Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt:

Nr. 5 9 vom 2 7. Dece mber 1850.

Inhalt: 1) Edict, die Einberufung der außerordentlichen Stände-Versammlung betr.; 2) Bekanntmachung, die Ec gebniffe der Verwaltung der allgemeinen geistlichen Wittwenkaffe vom Jahre 1848 betr.; 3) Sterbfälle.

Nr. 60 vom 30. December 1850:

Inhalt: l) Verordnung, die Forterhebung der directen und indirectcn Steuern für das erste Quartal 1851 betr.; 2) Bekanntmachung, die Frciherrlich von Wepherische Eleonoren-Stiftung betr.; 3) Verzeichnis rechtskräftig gewordener, nach Art. 30 des Strafgesetzbuchs durch das Regierungsblatt bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Starkenburg ; 4) Promotion auf der Gr. Landes-Universität Gießen; 5) Dienst- nachüchten; 6) Sterbfälle.

Nr. 61 vom 31. December 18 50.

3..K.t. ij Bekanntmachung, den Ausschlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Kosten der Staats« und Provinzialstraßen für isal betr.; 2) Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens.

G d i e t ,

die Einberufung der außerordentlichen Ständeverfammlung betreffend. LUDWIG III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Nachdem Wir Uns entschlossen haben, Unsere getreuen Stände zu der durch Unsere Verordnung vom 7. Octoder d. I. verkündigten außerordentlichen Ständeversammlung auf den fünfzehnten Januar 1851, kraft dieses, einzuberufen, so verkünden Wir solches hierdurch öffentlich und befehlen, daß die Abgeordneten zur gehörigen Zeit besonders Ungeladen werden, damit Unsere getreuen Stände sich an dem festgesetzten Tage in Unserer Residenzstadt Darmstadt zu der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte vereinigen mögen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels.

Darmstadt am 19. December 1850.

(I- S.) LUDWIG.

v. D a lw ig k.

Verordn« n g.

die Forterhebuug der directen und indirecten Steuern für das erste Quartal 1851 betreffend. 8 NDWIG III. von Gottes Gnaden Groß Herzog von Hessen und bei R h e i n ic. ic.

Da es nicht möglich gewesen ist, die nach Unserer Verordnung vom 7. Oktober d. I. ausgeschriebene außerordentliche Ständeversammlung zeitig genug zusammenzuberufen, um noch vor dem Ablauf des Termins, bis zu welchem durch Unsere Verordnung vom 29. Sept. d. I. das Finanzgesetz vom 7. Oct. 1815 pro- rogirt wurde, eine weitere Verlängerung desselben mit Unseren Ständen vereinbaren zu können, die Forter-