Beilage zu.N S9 des Anzeigeblattes.

Vermischte Nachrichten.

2127) Gießen. Vergangenen Mittwoch ist mir ein braun und weiß gefleckier Wachtelhund, männlichen Geschlechts, auf den Namen Joli hö­rend, abhanden gekommen. Wer mir genügende Auskunft über denselben geben kann, erhält einen Kronenthaler Belohnung. Emil Roth.

2128) Gießen. Unterzeichneter ertheilt in der englischen Sprache Privatunterricht.

C. Roth, Lindenplatz Lit. A. Nr. 180.

2133) Gießen.

Geehrtes mathematisches Publikum!

Der Unterzeichnete zeigt hiermit ergebenst an, daß er die Quadratur des Zirkels durch geometrische Constructionen bestimmen kann, das heißt die Ver­wandlung des Kreises zu einem Quadrat oder das Umgekehrte, ein Quadrat zu einem Kreis des glei­chen Inhalts. Ferner noch eine Menge neuer Con­structionen und Berechnungen bis zum höchsten Grad der Mathematik, und weiter die Haupt-Grundsätze und Projectirungcn für den Straßenbau, besonders für Eisenbahnanlagen in Gebirgsgegenden. Er bittet daher das Kunstliebende Publikum, ihn mit vielen Aufträgen zu beehren.

Gießen im November 1851.

I. Wagner, Geometer.

2121) Gießen. Die Wirtschaft auf dem Heyer'schen Felsenkeller ist von heute an nur Montags offen. W. Jacobi.

2114) Großenlinden. Ein gegen den 12. Okto­ber d. I. auf der Post in Grünberq mit meiner Adresse aufgegebener, reeommandirter Brief, hat sich bei mir verschoben, bitte desbalb den Auf­geber, einen andern Brief gleichen Inhalts an mich gelangen zu lassen.

Großenlinden den 31. Oktober 1851.

Jean Gossi.

2115) Gießen.

Gänse-Kegetn.

Samstag den 8. November, Nachmittags 4 Uhr, ist Gänse-Kegeln bei Georg Lenz.

2131) Großenlinden. Der Unterzeichnete zeigt hiermit ergebenst an, daß er alle Zeuge von Wolle und Baumwolle in allen Farben zu den billigsten Preisen färbt und für die Aechtheit und Haltbarkeit der Farbe haftet. Herr Schneidermeister L. Pimper in der Schloßgasse wird alle zu färbende Sachen für ihn in Empfang nehmen und an den­selben befördern.

Großenlinden den 4. November 1851.

Friedr. Kohlhepp.

Andeutungen im allgemeinen Interesse.

Es besteht schon seit undenklichen Zeiten im Handelsverkehr die Einrichtung, daß bei Gütersendungen Frachtbriefe von dem Absender, Spediteur re. dem abzusendenden Gute an dell Empfänger beigegeben wur­den, was anerkannt Zweck entsprechend und unumgänglich nothwendig war. Diese Frachtbriefe enthalten die Zeichen, den Gewichtsinhalt und die Benennung der Collis, welche dem Frachtführer übergeben waren; die näheren Bestimmungen für denselben, die Ablieferungszeit, die bedungene Fracht rc. überhaupt alle Kosten, welche während der Zeit, als die Güter unterwegs waren, entstanden; die Nachnahme, wenn solche auf dem Gute haftete. Kurz der Empfänger hatte bei Empfang weiter keine Transportkosten zu entrichten als die, welche der Frachtbrief enthielt. Auch besteht auf allen Handelsplätzen, sowohl beim Gütertransport zu Wasser als zu Land die Vorschrift und Bestimmung: daß den verpflichteten Güter- führeln, Güterrollwagenführer, Güter-Kärchern vom Ab- und Aufladeplatz (Krahnen, Eisenbahnhöfe rc) bis zu dem Adressaten die Fracht nach Centner firirt ist und wird dieser Betrag ebenfalls, um daß keinerlei Uebervortheilungen statlsinden können, auf den Frachtbriefen bemerkt. Abänderungen durch Ausstrcichen ist dort unstatthaft. Wie viel anders ist es aber hier? oder findet hier etwa eine Ausnahme statt? oder besteht diese Einrichtung hier nicht? Hier ist es bisweilen vorgckommen, daß z. B. einmal in einem Frachtbrief die Nachnahme abgeändert und durchstrichen war, bald die Nachnahme in die Note auf den Frachtbrief eingetragen und beglaubigt, bald dies aber auch gar nicht.

Um alle Zweifel, welche Jemand hierbei bemächtigen könnten, ein für allemal zu beseitigen,'wäre es wohl an der Zeit und der Ordnung gemäß und liegt es gewiß auch eben so im allgemeinen Interesse deS größeren Thcils des Publikums, wie auch selbst in dem der Ueberbringer von Gütern rc., wenn die Bestimmung getroffen wäre, daß die Transportkosten vom Bahnhofe aus bis zu dem Adressaten (Empfänger) geregelt und für hierzu verpflichtete Frachtführer nach Centner firirt und dieser Frachtbetrag von den hierzu beauf­tragten Bahnhofsbeamten -c. ebenfalls in die im Frachtbriefe befindliche Nota eingetragen würde. Nur dies kann alle Zweifel beseitigen.