Änzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks Gießen.

71. Mittwoch -en 3 September 1851.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische ifl. 80fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 48 fr. Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern. In Gießen bei der Erp cd. lCanzleibcrg Lit. B. Nr. 1.) SinrückungSgebühr für die gespaltene EorvuSzeilc S fr.

Amtlicher Thor L

Bevordrrung,

über die Vollziehung des Gesetzes, die Stellvertretung im Militärdienste betr.

Vierter Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

(Schluß.)

§. 72. Diejenigen Einsteher, welche vor dem Erscheinen des Gesetzes vom 1. März 1849 eingetre­ten sind, so wie die Einsteher für Militärpflichtige des ersten Aufgebots vom Jahr 1849, welche (nach Art. 4 des Gesetzes vom 1. März 1849) noch für die Einstandskaffe cingetrcten sind, werden auch ferner« hin und während ihrer ganzen Dienstzeit nach dem Gesetze vom 19. März 1836 und den zu dessen Voll« Ziehung erlassenen Verordnungen und Verfügungen behandelt.

Auf diejenigen, welche (in Folge des Gesetzes vom 1. März 1849) nach den Bestimmungen des Re- crutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 eingestanden sind, finden mit den im Art. 43 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 erwähnten Ausnahmen auch fernerhin und während ihrer ganzen Dienstzeit die ein­schlägigen Bestimmungen des Necrutirungsgesetzes und die zu deren Vollziehung erlassenen Vorschriften An­wendung; insbesondere haben ihre Einsteller für dieselben auch fernerhin auf die nämliche Weise zu haften, wie bisher.

§. 73. Vom Erscheinen des Gesetzes vom 14. Juli 1851 an kann dagegen unter keinen Umständen ein Einsteher anders, als auf die in diesem Gesetze vorgeschriebene Weise gestellt werden.

Wenn daher ein nach den Bestimmungen des Necrutirungsgesetzes eingetretener Einsteher, für welchen der Einsteller noch zu haften hat, nach dem Erscheinen des Gesetzes vom 14. Juli 1851 desertirt ist oder desertirt, so erhält der Einsteller nach Art. 50 des Necrutirungsgesetzes die Einstehercaullon nach Abzug des der Kriegskasse zu leistenden Ersatzes zurück; wenn er aber nun nicht selbst marscbiren will, so muß er die auf den Nest der Dienstzeit kommende Vertretungssumme (§. 5 der gegenwärtigen Verordnung) zur Ein­standskasse bezahlen.

§ 74. Die in Folge des Necrutirungsgesetzes künftig heimfallenden Cautionen von Einstehern, welche vor dem Gesetze vom 14. Juli 1851 eingetreten sind, werden auf gleiche Weise verwendet, wie die in Folge des Gesetzes vom 14. Juli 1851 heimfallenden Einstandssummen.

§. 75. Die Vollzugsverordnung vom 23. März 1836, so wie die nachher und bis zum Jahr 1849 erschienenen, die Vollziehung des Gesetzes vom 19. März 1836 betreffenden Verordnungen und Verfügungen, auf welche nicht in der gegenwärtigen Verordnung ausdrücklich verwiesen wird, treten nicht wieder in Wirk­samkeit, und die in Folge des Gesetzes vom 1. März 1849 erlassenen Verordnungen und Verfügungen sind aufgehoben; nur hinsichtlich der gegenwärtig bereits dienenden Einsteher bestehen diese und jene Vor­schriften noch fort (§. 72).

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staats-Siegels.

Darmstadt den 16. Juli 1851.

(L. S.) LUDWIG.

Freiherr von Schäffer-Bernstein.