Ausgabe 
30.1.1850
 
Einzelbild herunterladen

55

zum Bedecken zugelassen werden, für welche keine Scheine ausgestellt sind, schärfen wir Ihnen in höchstem Auftrage die erwähnten Vorschriften und Bestimmungen zur genauen Befolgung für die Zukunft mit dem Ansügen ein, daß alle künftig vorkommenden Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften unnachsichtlich durch angemessene Diociplinarstrafen werden geahndet werden.

K ü ch l e r. Pietsch. (154

Zu Nr. R. C- 493. Gießen den 24. Januar 1850.

Betreffend: Die Entfernung der beiden Kinder Georg und Dorothea Lang von Lumda aus ihrer Heim ath.

Die Großherzoglich Hessische t

Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen

an

die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks Gießen.

Die obengenannten Kinder, deren Personalbeschreibung unten folgt, haben sich seit ohngefähr 11 Wochen aus ihrer Heimath entfernt.

Wir beauftragen sie deshalb nach dem Aufenthaltsort derselben Nachforschung anzustellen, sie im Betretunqsfalle zu arretiren und hierher abliescrn zu lassen.

K ü ch l e r. Pietsch. (153

Personalbeschreibung

des Georg Lang.

Alter: 9% Jahr.

Haare: blond.

Stirne: breit.

Augenbraunen: blond.

Nase: spitz.

Mund: gewöhnlich.

Kinn: schmal.

Gesicht: schmal.

Gesichtsfarbe: gesund.

der Dorothea Laug.

Alter: 14 Jahre.

Haare: braun.

Stirne: breit.

Augenbraunen: blond.

Nase: stumpf und breit.

Polizeiliche Bekanntmachungen.

Die Feier ab end stunde betreffend.

Die nächtliche Ruhe der Einwohner hiesiger Stadt ist bisher oft gestört worden, so daß vielfache Beschwerden darüber erhoben worden sind.

Da nun die hauptsächlichste Veranlassung dazu darin gefunden werden muß, daß die Vorschriften über Handhabung der Feierabendstunde seither nicht in Ausführung gebracht worden sind, so hat der Stadt­vorstand für nolhwendig erachtet, diese Vorschriften wieder handhaben zu lassen.

Nachstehend wird nun das revidirte und von Gr-Reg.-Comm. genehmigte desfallsige Regulativ mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnißnahme gebracht, daß man von allen rechtlichen hiesigen Einwohnern die Erwartung hegt, daß sie diesen Vorschriften nachkommen und das Aufsichtspersonal bei Handhabung der Aufrcchthaitung der Ruhe und Ordnung auf den Straßen künftig unterstützen werden, damit nicht Veranlassung gefunden werden kann, das nun städtische Institut der Polizei den Händen der Bürger wieder zu entziehen, wo­durch nur beklagenswerrhe Folgen, sowohl für die Einzelnen, als insbesondere auch für unsere ganze Stadt herbeigeführt würden.

1. Die Feierabendstunde ist in hiesiger Stadt und deren Gebiet, für alle Wirths- und derartige Häuser ohne Unterschied und Ausnahme das ganze Jahr hindurch auf 11 Nachts festgesetzt.

2. Das Polizeipersonal ist angewiesen, nach Ablauf dieser Zeit Feierabend zu bieten. Derjenige Gast, welcher nachdem dieses geschehen, dennoch später darin angetroffen wird, verfällt in eine Strafe von 30 kr. bis 1 st. und außerdem der Wirth, welcher nach dieser Zeil noch Getränke an Gäste verab­reicht in eine solche von 1 bis 2 st.

3. Ausgenommen hiervon sind fremde Durchreisende in den Wirthshäusern wo sie logiren und ge­schlossene Gesellschaften, die zur Ueberschreitung der Feierabendstunde besondere polizeiliche Erlaubnis ein­geholt haben.

Giesen den 26. Januar 1850.

Der Gr. Bürgermeister

I. d. V.

Der Beigeordnete

Rühl. (155