Änzcigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks ß e n.

Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Ervcd. (Canzleiberg Lit. B. 91r. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene Lorruszeile 2 ft.

JH Mittwoch den 30. Januar l Se>O.

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Amtlicher Thei l.

Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt.

Nr. 2 vom 22. Januar 1850.

n a 11. ij Edict, rie Auflösung der Stcindeversammlrng und die Anordnung neuer Wahlen bctr.; — 2) Bekanntmachung, köt-rh °n"- ^Eiftungen und Vermächtnissen betr.; — 3) Bekanntmachung, die Freiherrlich von Wcp-

t,^»?M7/b0norenstytung betr.; — 4) Bekanntmachung, die Resultate der Verwaltung der allgemeinen geist- ttU,etL»l,r ,')om 'ja‘l,re *847 betr.; — 5) Bekanntmachung, die Vergütung für die in 1850 in Geld zu n 7^*olr>ungs- und PenflonS-Naturalssn betr.; — 6) Bekanntmachung, die Niederschlagung eines ;er „ ,äe‘l der Gemeinde Inheiden für 1850 betr.; — 7) Bekanntmachung, die Nichterhebung eines e-i 91k.. r u jwetter jtlasse der Gemeinte Dorfitter, im Regierungsbezirke Biedenkopf, für 1849 betr : qf,,,:.°.^ dl>betts-Erklarung; — 9) Eriaubniß zur Annabine fremder Orden; — 10) Dienstnachrichten; — 11) :l^te” ’ — *2) Versetzungen in den Ruhestand; — 13) Concurrenzeröffnungen; — i-i) Sterb- fauc, — 15) Berichtigung.

die Auflösung der Ständeversammlung und die Anordnung neuer Wahlen betreffend.

VuDWJG HL Groß her zog von Hessen und bei Rhein rc. ic.

^*,en auf ^ert ®runt> der Artikel 63, 64 und 65 der Verfassungs-Urkunde des Großherzogthums verordnet und verordnen, wie folgt: 0 y

*"k 7^!^.dermalige Versammlung der Stände des Großherzogthums ist aufgelöst und die Wirk- dl >.e. eto er<)lrrCtC’m mnmevn der Landstände hört, mit der Verkündigung dieses Edicts in denselben, auf. 9r ,' ,,' Rechte der in Beziehung auf den zwölften Landtag stattgefundenen Wahlen sind erloschen.

JoUen '^dald als thunlich neue Wahlen für beide Kammern der Landstände des Groß­herzogthums angeordnet werden. p

^"ii^^nfftermm des Innern ist mit der Vollziehung dieses Edicts beauftragt.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beiqedrückten Staatssiegels.

Darmstadt den 20. Januar 1850.

lL* s.) LUDWIG.

BekcsuNtmerchrrng -

btc Vergütung für die in 185 ) in Geld zu berichtigenden Besoldungs- und Pensions- Naturalien betreffend.

Maßgabe der hierüber bestimmenden Verordnungen sind im laufenden Jahre für jedes 100 p.n(, (T.;,, O^uugö-Liaturallen: Einhundert fünfzehn Gulden und von jedem 100 Gulden Besoldung für y)UICen 7 Äreujer zu vergüten, in dem der Mittelpreis aus den Verkäufen von: