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6) der Zins der Partialobligationen beginnt mit dem 1. September d. I. und wird halbjährig am 1. März und 1. September bei allen Gr. Staatskassen und in Frankfurt a. M. bei dem damit beauftragt werdenden Banquicrhause gegen Ablieferung der Zinscoupons kostenfrei und ohne Abzug bezahlt.

7) Der Darleiher hat die ganze von ihm nach seinem Gebote zu zahlende Summe in grober süddeutscher Münze oder auch in Gr. Hess. Grundrentenscheinen kostenfrei an die Gr. Staatsschuldentilgungs­kasse zu zahlen. Er erhält für diese Summe nach Maßgabe seines Gebotes Partialobligationen.

Er zahlt das Darlehen in Summen von beliebiger Größe gegen jeweilige Auslieferung einer ent­sprechenden Anzahl von Partialobligationen, jedoch dergestalt, daß mindestens je Ein Zehntheil zu Ende August d. I. und zu Ende jedes der folgenden 9 Monate und daher das ganze Darlehen bis zu Ende Mai 1851 einbezahlt ist.

Bei Einzahlungen vor dem 1. September d. I. zieht der Darleiher den Zins der die baare Einzah­lungen deckenden Partialobligationen vom Zahlungstage bis Ende August ab. Von den Einzahlungen nach dem 1. September d. I. zahlt er der Gr. Staatöschuldentilgungskasse den auf den auszuhändigenden Par­tialobligationen haftenden Stückzinö vom 1. September d. I. an bis zum Zahlungstage baar mit dem Capitale.

8) Der Darleiher stellt zur Sicherheit der Großh. Staatsschuldentilgungskasse für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeit eine dem zehnten Theile des Darlehens gleichkommende Caution durch faust- pfändliche Hinterlegung von Schuldscheinen bei dieser Casse. Von dieser Caution wird bei jeder Einzahlung der entsprechende Thcil zurückgegeben.

Als Faustpfand werden nur Gr. Hess. Staatspapiere oder Staatspapiere anderer deutscher Staaten, und zwar alle diese Papiere in dem zur Zeit der Hinterlegung in Frankfurt a. M. bestehenden Course angenommen.

Wenn der Cours dieser Papiere um drei oder mehrere Proeente sinkt, so hat der Darleiher die Deckung sogleich zu ergänzen.

Die Cautionspapiere müssen spätestens 3 Tage nach der Vergebung des Anlehens mit einem doppelt ausgefertigten Verzeichnisse der Gr. Staatsschuldentilgungskaffe übergeben werden.

9) Erfolgt die Einzahlung nicht bis zu den unter 7 bestimmten Terminen, so hat die Gr. Staats­schuldentilgungskasse das Recht, vom Ablaufe dieser Termine an den 4'/2 procentigen Zins von dem nicht rechtzeitig einbezahlten Nominalcapitale zu verlangen. Wird die Zahlung um 14 Tage verzögert, so steht ihr, ohne vorgängige Aufforderung zur Zahlung, die Bcfugniß zu, die Partialobligationen, welche der Dar­leiher hätte in Empfang nehmen sollen, auf dessen Rechnung öffentlich zu verwerthen und, insoweit der Er­lös für Capital, Zinsen, Kosten und Schaden nicht zureicht, sich an das Faustpfand zu halten.

Bei Rechtsstreitigkeiten, welche in dieser Beziehung entstehen könnten, unterwirft sich der Darleiher der Entscheidung des Gr. Stadtgerichts dahier, vorbehaltlich der gesetzlich zulässigen Rechtsmittel an die kompetenten höheren Gerichte.

10) Hinsichtlich der Deckung des Zinsbedürfniffes und der allmählichen Rückzahlung des aufzuneh­menden Anlehens, sowie der für das Anlehen bestehenden Garantie finden die Bestimmungen in den hierunter (Anhang 1) besonders abgedruckten Art. 3 bis 6 des Gesetzes vom 16. Juli 1842 ihre An­wendung.

11) Die rückzuzahlenden Kapitalbeträge können nach Wahl der Gläubiger bei der Gr. Staatsschulden­tilgungskasse dahier oder in Frankfurt a. M. bei dem mit der Zahlung der Zinsen beauftragt werdenden Handlungshause erhoben werden.

Darmstadt den 12. Juli 1850.

Großherzoglich Hessisches Ministerium der Finanzen.

F. v. S ch e n k. Schleiermacher.

(Schluß folgt.)

Gießen den 18. Juli 1850.

Instruction, die Bezeichnung gleichnamiger Ortseinwohner und die Wahrung der Namenöveränderungen betr.

Das Großherzoglich Hessische Landgericht Gießen an die

> sämmtlichen Gr. Bürgermeister des Bezirks.

Unter Bezug auf die in der Nr. 34 des diesjährigen Regierungsblatts erschienenen Instruction vom 2. d. M. und zur Befolgung des §. 9 derselben, werden Sie hiermit angewiesen, bei Einsendung von Taxationen zu Schuldverschreibungen, von Fragebogen bei Veräußerungen und Verkäufen, von Theil- zettels-Entwürfen stets die Steuerzettel des Veräußerers und Erwerbers oder des Hypotheken- stellers mitzuschicken. Ploch.