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Amtlicher Theil.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., kür Auswärtige inet. Postaufschlag 1 st. 42 fr.
Mittwoch den 2Ä. Juli
Auswärts abonnirt man stch bei allen Postämtern In Gießen bei der Erped. (Eanzleiber-, Lit. B. Nr. 1.) - EinrücknngSgebühr für die gespaltene EorpuSz-lle 2 kr.
BekernNtmerchnng,
die Aufnahme eines Capitals von Zwei Millionen Gulden für den Eisenbahnbau betr.
In Gemäßheit des Art. 2 des Gesetzes vom 16. Juli 1842, ben Sfrutt"b stfinben^w bahnen im Großherzogthum betr. (Regierungsblatt Nr. 25), wonach die ?umBau der m .... c^nds einbarten Haupt-Eisenbahnlinien, sowie zur ersten Anschaffung des Betnebömatenalö crf $ »
auf dem Wege der öffentlichen Anleihe aufgebracht werden sollen, ist beschlossen worden, ” Main-Weser-Eisenbahn ein weiteres Anlehen von Zw e l M l l l l o n e n G »l d e n zu emem Zmsf ß von 4'/2 Procent jährlich aufzunehmen und dasselbe im Wege der Soumisffon zu beg , - h
bare Gebote erfolgen.
Es wird zu diesem Behufe daher Folgendes bekannt gemacht:
1) Die Concurrenten werden eingeladen: ,
im Sitzungssaale des Gr. Finanzministeriums ^rsönllch oder durch gehörig legitimirte Bevollmächtigte ihre in dem Anhänge (Nr. 2) beigedruckten Formte verfaßt sein. Jede wesentliche Abweichung davon hat die Nichtberückstchtigung der Soumisston zur Folge.
2) Wenn mehrere Personen sich zur Abgabe einer Sommsgon vereinigen, so sind sie für dre Erfüllung der durch dieselbe einaegangenen Verbindlichkeiten solidarisch .... ,
®e W st- dl- ®*”gung aller auf da« Astche» Wt« ®*f‘= «"'» BMllmachdgtt»
Bch-llmg -i»-S w™ tarn di- Gr. S,aal«f»uld-nlllgu»g«e auch da»» fo.hr», MM d-r Unternehmer eine einzelne Person, aber nicht dahier wohnhaft ist.
3) Nach 12 Uhr wird keine Soumission mehr angenommen. , wwftortiim
Um 12 Uhr wird die bis dahin versiegelt auf dem Sitzungstffch medergelegte, vvn dem Gr. Mn stenum der Finanzen im.Voraus getroffene Bestimmung des niedrigsten Gebotes, unter welchem das Anlehen nicht vergeben werden kann, eröffnet, und hierauf folgt die Eröffnung der bis, dahm emgelang>en Sommssionem
8 Finden sich unter diesen letzteren solche, welche das festgesetzte oder
wird das Anlehen sofort an denjenigen Soumittenten, oder diejenige Gesellschaft vergeben, welcher oder welche das höchste Gebot eingereicht hat.
Unter mehreren, gleich annehmbaren Geboten entscheidet das Loos. ™
4) Jeder Soumittent bleibt an sein Gebot gebunden, bis die Nlchtannahme desselben von der R g g
5) Ueber das Anlehen werden 4*/2 procentige Partialobligationen ausgefertizt, welche auf den Inhaber lauten. Den Partialobligationen werden Zinöcoupons beigcfügt. , .-eber
Die Summen, auf welche die Partialobligationen lauten, sowie die Betrage, tn welche f J Gattung ausgefertigt werden sollen, bestimmt das Gr. Ministerium der Finanzen unter billig Ich tigung der Wünsche des Gläubigers.
der
Stadt und des Regierungsdezirks


