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Stadt und des Regierungsbezirks ß e n. Auswärts abonnirl man fid) Sri aUen Postämtern.
Sn Gießen bei der (ärved. (Eanilcibcrg Lit. B. 91r. 1.) — EinruckungSgebühr für die gesvalrenc EorruSzeile 2 fr.
Jo 04» Sonnabend den 23 November 1N5IK
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Amtlicher
Th eil.
Auszug aus dem Großh. Regierungsblatt:
Nr. 55 vom 20. November 1850.
Inhalt: 1) Bekanntmachung, die Bildung der Wahlbezirke in den Wahlkreisen Behufs der Wahl der Abgeordneten zur Zweiten Kammer der außerordentlichen Ständeversammlung bctr.; — 2) Bekanntmachung, die Zutheilung und Einübung der Recruten der Reiterei betr. ; — 3) Bekanntmachung, die Entfernung der einzelnen Gemeinden in den Notariatsbezirken Wallertheim, Bechtheim, Sprendlingen und Gaualgesheim von dem Amtssitze des Notars betr.; — 4) Bekanntmachung, das vorläufige Fortbestehen der Stellvertretung im Militärdienste, ;■— insbesondere die Stellung ron Einstehern für Militärpflichtige betr.; — 5) Bekanntmachung, die Niederschlagung einer Umlage zweiter Klaffe in der Gemeinde Framersheim für 1850 betr ; -— 6) Namensveränderungen; — ‘) Ertheilung eines Patents; — 8) Dienstnachrichten; — 9) Dienstentlassung; — 10) Coneurrenzeröffnungen; ii) Sterbfalle.
B e k a nntmachung,
die Zutheilung und Einübung der Recruten der Reiterei betreffend.
Auf allerhöchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs soll die jährliche Ergänzungs- mannschast des Garderegiments Chcvaurlegers von künftigem Jahre an wieder wie früher auf den 1. April zugetheilt und den 1. October zur Einübung eingezogen werden.
Es wird daher die Bekanntmachung vom 8. Januar 1844 (Regierungsblatt Nr. 5) hiermit wieder aufgehoben, und es wird bei denjenigen, welche vom Jahr 1851 an der Reiterei als Ergänzungsmannschaft zugetheilt werden, der Eintritt in den Dienst, die Einverleibung in das Regiment, der Anfang der Dienstzeit vom 1. April an gerechnet.
Darmstadt den 30. October 1850.
Großherzoglich Hessisches Kriegsministerium.
Frhr. v. Schäffer-Bernstein. Beck.
Bekanntmachung,
das vorläufige Fortbestehen der Stellvertretilng im Militärdienste, - insbesondere die Stellung von Elnstehern für Militärpflichtige betreffend.
fdie Bekanntmachung vom 31. December 1849 (Regierungsblatt Nr. 74) ist vorgeschrieben, auf welche Weise Unteroffiziere und Soldaten, welche sich bei ihren Regimentern oder . 6m71 te"J• ^finden, die erforderliche Erklärung über die von ihnen übernommene Stellvertre-
zu" begeben*311,11 Protokoll abgeben können, ohne sich deßhalb an die Wohnorte der Einstcller . k s Ma" bcht sich veranlaßt, dieselbe Vorschrift auf diejenigen Unteroffiziere und Soldaten aus- guvehnen, welche nicht bei ihren Regimentern und Corps zu Dienst befindlich, sondern in der Kriegsreserve oder sonst in Urlaub sind. f 0 ' 71


