208
Contumacialverfahren ein (§. 6.). Dem Kläger ist von der Zufertigung der Klage an den Verklagten, und von der dem letzteren bewilligten Fristverlängerung, so wie von dem Tage der erfolgten Insinuation an den Verklagten mittelst eines durch die Post abzusendenden Erlasses Nachricht zu geben.
8. 6., Wird die Klagbeantwortung nicht binnen der bestimmten Frist eingercicht, so werden die in der Klage angeführten Lhatsachcn für zugestanden erachtet, und ist demgemäß in contumaciam was Rechtens zu erkennen.
§■ 7. Gegen ein solches Contumacial-Erkenntniß (§. 6.) findet die Restitution Statt, wenn binnen vier Wochen nach dessen gerichtlicher Insinuation der Verklagte darum nachsucht und zugleich eine vollständige Klagebeantwortung in gehöriger Form einreicht.
§. 8. Die Klagebeantwortung muß enthalten: eine bestimmte und erschöpfende Einlassung auf den ganzen Inhalt der Klage und zugleich sämmtliche Einreden, deren der Verklagte sich bedienen will, mit Angabe der Beweismittel, tn Hinsicht deren die Bestimmungen im §. 2. gleichfalls Anwendung finden. — Fernere auf Thatsachen beruhende Einreden, welche in der Klagebeantwortung nicht vorgebracht find, können nicht weiter geltend gemacht werden. Thatsachen, denen in der Klagebeantwortung nicht ausdrücklich widersprochen ist, werden für zugestanden, und Urkunden, über welche keine Erklärung abgegeben ist, werden für- anerkannt erachtet.
8. 9. Von der Verpflichtung zur vollständigen Beantwortung der Klage befreit nur die Einrede, daß die Sache nicht zur Competenz des Schiedsgerichts gehöre. — Vermeint der Verklagte, diese Einrede ent- gegenstellcn zu können, so kann er darauf antragen, daß zunächst über dieselbe verhandelt und erkannt werde, findet aber das Gericht dielen Antrag nicht gegründet, so bestimmt es eine anderweite Frist, binnen welcher der Verklagte die Klage vollständig zu beantworten hat. (8. 5.)
§. 10. Bis zum Eingänge der Klagebeantwortung haben die Parteien sich darüber zu erklären, ob sie eine mündliche Schlußverhandlung vor versammeltem Gerichte wünschen oder nicht; dieselbe muß erfolgen, sobald nur eine der Parteien darauf anträgt.
8. 11. Ist auf mündliche Schlußverhandlung angetragen worden, so können nach Ermessen des Gerichts, ist aber ein solcher Antrag nicht gestellt, so müssen die Parteien noch zur Einreichung einer schriftlichen Replik und Duplik in allen denjenigen Fällen aufgefordert werden, in denen bei Beantwortung der Klage Thatsachen, die in der Klage nicht vorgekommen angeführt, oder Einreden angebracht worden sind, die Fristen zur Einreichung Dieser Schriften, die gleichfalls nach Vorschrift des 8. 1. abgefaßt sein müssen, sind vom Gerichte nach Maßgabe des 8- 5. zu bestimmen. — Die Replik muß eine vollständige Auslassung auf die Klagebeantwortung und dtL Duplik eine vollständige Auslassung auf die Replik enthalten. Thatsachen uud Urkunden, worüber der Gegner sich nicht erklärt, werden für zugestandcn und anerkannt angesehen.
8- 12. Editionsgesuche, welche sich auf Urkunden in den Händen der Gegenpartei beziehen, müssen vom Kläger zugleich mit der Klage und vom Verklagten zugleich mit der Klagebeantwortung angebracht werden, und ist darüber zugleich mit der Hauptsache zu verhandeln; doch kann die Verhandlung der Hauptsache auf den Antrag des Editionssuchers, nach Ermessen des Gerichts, bis nach Erledigung des Editionspunktes ausgesetzt werden.
8. 13. Nach geschlossenem Schriftwechsel sind die Parteien, wenn auf mündliche Verhandlung der Sache vor versammeltein Gericht angetragen worden, zu der dazu anberaumten Sitzung durch einen im Wege der gerichtlichen Insinuation zuzustellenden Erlaß vorzuladen. — Zu dieser Verhandlung steht einem Jeden der Zutritt offen, wenn nicht das Gericht eine Ausnahme hiervon aus Gründen des öffentlichen Interesses eintreten zu lassen für nothwendig erachtet.
8. 14. Bei dieser Verhandlung dürfen für die Parteien nur solche Personen auftreten, welche zur Abfassung der Proceßschriften befugt sind. (8-8- 1, 5 u. 11.)
8. 15. Erscheint in der zur mündlichen Verhandlung anberaumten Sitzung von Seiten der Parteien Niemand, welcher darin aufzutretm nach §. 14. befugt ist, so wird angenommen, daß die Parteien die Sache auf sich beruhen lassen wollen.
(Fortsetzung folgt.)
580) Gießen.
Beka rru t m chung,
die Wahl der Wahlmänner für den nächsten Reichstag.
Da die Wahl der Wahlmänner für die dritte Abtheilung wegen nicht erreichter absoluter Stimmenmehrheit heute nochmals vorgenommen werden mußte, so findet die Abstimmung für die zweite und erste Abtheilung nun Samstag den 23. März l. I. statt, und zwar für die zweite Abtheilung von Vormittags 8 bis 12 Uhr, und für die erste Abtheilung von Nachmittags 2 bis 5 Uhr.
Gießen am 21. März 1850. , Die Wahl-Commission:
Rühl. Labroisfe. Herbert.


