3u;i’iitibhul
der
Stadt und des Regierungsbezirks
K e n.
Auswärts abonuirt man sich tei allen Postämtern In Gießen bei der Erpcd. tCanzfeibergI.it. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene EorpuSzeilc 2 fr.
JY1 Sonnabend den 23» März 18ZG.
Amtlicher Th eil.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 ft., kür Auswärtige iucl. Postaufschlag l ft. 42 fr.
Bekanntmachung,
den Beitritt zu dem Bündniß der Kronen Preußen, Sachsen und Hannover vom 26. Mai 1849, insbesondere das Bundesschiedögericht betreffend.
(Fortsetzung.)
B e st i m m u Zr g e n
für das
Verfahren vor dem provisorischen Bundesschiedsgerichte und für die Vollziehung der Entscheidungen desselben.
Titel I.
Verfahren vor dem B u n d e s sch i e d s g e r i ch t e.
1) Zn streitige» Rechtssachen.
- « 1 ®te ber dem Schiedsgerichte cinzureichenden Klagen müssen von einem zur Proceßpraris bei
ttnem Collegialgerichte befugten Rechtsanwälte unterzeichnet fein, welcher sich durch die Mitunterschrift des Klagers oder durch Vollmacht von demselben zu legitimiren hat. Klagen , bei denen diese Vorschrift nicht beobachtet ist, werden ohne Weiteres zurückgegcben.
8. 2. Die Klage muß, außer dem vollständigen Vortrage des Sachverhältnisses, die Angabe der Beweismittel hinsichtlich der zu ihrer Begründung angeführten Thatsachen und einen bestimmten Antrag enthalten. Bestehen die Beweismittel in Urkunden, die sich in den Händen des Klägers befinden, so ist er verpflichtet, eine Abschrift derselben der Klage beizufügen und bei deren Einreichung zugleich die Urschrift der Urkunden zur Einsicht des Gegners auf der Canzlei des Schiedsgerichts nicderzulegeii.'
Ergabt sich aus dem Inhalte der Klage, daß der Gegenstand nicht zur Competenz des Schiedsgerichts gehöre, so ist dieselbe sofort zurückzuweisen.
8. 4. Entspricht eine Klage den Erfordernissen des 8. 2. nicht, so ist, vor Mittheilung derselben an den Verklagten, wegen Ergänzung oder Verbesserung der dein Kläqcr zu bezeichnenden Mängel das Erforderliche anzuordnen.
8. 5. Die Klage ist dem Verklagten im Wege der gerichtlichen Insinuation mit der Aufforderung zuzusertlgen, dieselbe in einer nach den Umständen auf vier bis acht Wochen zu bestimmenden Frist voll- standig zu beantworten. — Diese Frist kann auf den Antrag des Verklagten nach Ermessen des Gerichts, zedoch nur einmal, verlängert werden. Die Beantwortung muß' in einer nach Vorschrift des 8. 1. abge- - lllen Schrrst erfolgen; ist diese Vorschrift nicht beobachtet, so wird die Schrift zurückgegeben, und es tritt, wenn nicht vor Ablauf der Frist eine andere, in gehöriger Form abgefaste Schrift eingereicht wird, i as


