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Zu Nr. R. C. 5223.
Betreffend: Zn Untersuchungs-Sachen gegen Balthasar Hartmann von Steinfurt wegen Unterschlagung.
Gießen am 17. Juni 1850.
Die Großherzoglich Hessische
Reaierungs-Commlsslon des Regierungsbezirks Gießen
an
die Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Maurer Balthasar Hartmann von Steinfurt, der bei Gr. Landgericht Lauterbach wegen Uutel- scklaauna in Untersuchung steht, hat sich gegen Verbot von Haus entfernt.
9 sffiir beauftragen Sie deshalb, nach demselben forschen, ihn im Betretungsfalle arrctiren und an unö abliefern zu lassen. K ü ch l e r.
Gießen den 18. ;3uni 1850.
Betreffend: Die Aufstellung der Tagebücher über den Besißwechsel der Immobilien.
Der Großherzoglich Hessische ,
Steuer-Commissar des Steuerbeztrks Glessen
an
sämmtliche Herren Bürgermeister dieses Bezirks.
Diejenigen Herren Bürgermeister, welche noch keine Tagebücher über den Besitzwechsel der Immobilien für das Jahr 1850 angelegt haben, wollen nunmehr den nothlgcn Bedarf an Founularien nur an- eigen, und bei Aufstellung der Tagebücher auf nachstehende Bestimmungen gehörige Rucksicht nchmen.
Nach Inhalt der Verordnung vom 5ten August 1822 sind diese Tagebücher längstens bis zum Iten August von Ihnen abzuschließen, und mit allen Urkunden, Meßbriefen rc. dem Steuercommissariat zur weiteren ^er^Xnen Rubriken sind, insoweit die Urkunden darüber Aufschluß geben, von Ihnen voll- f" 3) Bei gleichen Namen ist die Bezeichnung I, II rc. beizusehen; es wird zuerst der Zuname und alsdann der Vorname eingeschrieben. In allen Fällen, wo von Eheleuten während der ehelichen ^utcr» gemeinschast Grundeigenthum erworben wird, ist dasselbe lediglich unter dem Namen des Mannes als des gesetzlichen Repräsentanten der Gemeinschaft cinzutragen. Da, wo ledoch die Ehefrau, sei es durch Erb- sckaft oder durch Schenkung unter Lebenden, oder durch sonstige Vertrage für ihre eigene Person und unter ihrem eigenen Namen Grundeigenthum erworben hat, ist auch dieselbe stets mit ihrem Geburts- und Familiennamen, jedoch unter Beifügung jenes ihres Ehemannes anzuführen, wie z. B. Schmitt Johannes II. Frau, Anne geb. Koch. ... , , „ , r . - , , .
4) Die Nummern der Steuerzettel der Abgehenden sowohl, als auch der Uebernehmenden, sind bei jedem Namen anzugeben, und es sind hierunter blos die Steuerzettel des laufenden Jahres zu verstehen. Hat ein neuer Grundbesitzer noch keinen Steuerzettel, so ist statt des Nummers, N. a. (neuer Artikel) einzuschreib n.Abgangsactes (Kauf, Tausch, Theilung rc.) wird der Tag der gerichtlichen Bestätigung (Confirmation) angegeben. , , , ,
6> Die Urkunden werden nach den Einträgen im Tagebuche, und wenn thunlich, so geordnet, daß alle übergehenden Grundstücke eines und desselben Besitzers nach einander und namentlich bei Versteigerungen die neuen Erwerber in alphabetischer Ordnung folgen.
7) Aendert sich die Masse eines Grundstückes, wird ein Grundstück m mehrere Theile gcthcüt, so müssen außer den vorgeschriebenen Ucbergangsnrkunden, zugleich von einem patentistrten Geometer ausgenommen und von dem betreffenden Gerichte visirte Meßbriefe vorgelegt werden; das Nämliche gilt auch von neuen Gebäuden, welche auf früher nicht dazu bestimmten Grund gebaut worden sind.
8) Wird eine Theilung von Grundstücken, welche mit Grund- oder Tilgungsrenten belastet sind, vorgenommen, so müssen entweder zuvor diese Grundlasten abgekauft, oder der Consens der Berechtigten, bei Tilgungsrenten die Zustimmung Gr. Obersteuer-Direction eingeholt werden (§. 38. der Verordnung vom lOten Januar 1837.)
9) Das Ab- und Zuschreiben in den Flur- und Grundbüchern resp. bet Eintrag der Besitzwechsel in die Tagebücher kann blos in Folge gerichtlich bestätigter Urkunden, oder in den geeigneten Fallen, wo solche Urkunden fehlen, nach einer Bescheinigung deS betreffenden Gerichtes, daß eine gerichtlich bestätigte Urkunde nicht nothwendig seh, vorgenommen werden. (Art. 8. des Gesetzes vom 29ten October 1830.)


