-ie konstitutionellen des Grotzherzogthums Hesse«.
Mitbürger!
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Unser Großherzog hüt verordnet, daß die Wühlen zu Len beiden landstgndischen Kammern deß Großherzogthums ohne Verzug vorgenommen werden sollen. Diese Wahlen geschehen in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. September v. I. r iY> , ,, . ' , ,
An Es - Milhürger! - ist es, dieses gesetzliche Verhalten unserer Regierung mit dem Erfolgs zu krönen, welcher zugleich ein Erfolg der von uns vertretenen Sache der Ordnung, der Freiheit und der
^War! bisher Uneinigkeit unter den Constitutionellen darüber, ob die Regierung nicht vielleicht ein neues Wahlgesetz aus eigener Machtvollkommenheit und ohne Zuziehung der Landstände verkündigen solle, f0 laßt — wir bitten euch dringend darum! — diese Uneinigkeit nun aufhören.
Wünschen viele Constitutionelle die Grundlage des jetzt geltenden Wahlgesetzes und namentlich haß allgemeine Stimmrecht beseitigt, so wird und darf sie das nicht abhalten, dem jetzt geltenden Wahlgesetz Folge zu leisten. Denn lassen sie sich die Wahlen nur recht angelegen sein, versäumet keiner, von W ihm zustehenden Stimmrechte Gebrauch zu machen, so hat die constitntionelle Parthei zugleich d,e besch Aussicht, ihre Candidaten bei der Wahl durchznsetzcn. Eine Folge hiervon ist aber dann namentlich auch hie, daß die mit dem jetzigen Wahlgesetz Unzufriedenen im Weg der Landesgesetzgcbung dasselbe geändert zu sehen hoffen dürfen. .... . r
Ja, Mitbürger! wir wollen unfern politischen Gegnern das Feld nicht lassen. Wir wollen es selbst da nicht thun, wo wir vielleicht unterliegen. Wir wollen uns nicht mit.Grund nachsagen lassen, daß wir weniger eifrig, weniger thatig seien bei Ausübung unserer politischen Rechte, als die Demokraten.
Die vorigen landständischen Wahlen und ihr für unsere Parthei theilweise unglücklicher Ausfall haben uns manche gute Lehre geben können.' Zunächst, daß nichts unzweckmäßiger sei, als wenn zwei oder noch mehr 'konstitutionelle im nämlichen Wahlbezirk zur Wahl gebracht werden. Denn auf diese Weise zersplittert man die eigenen Kräfte und verschafft dem politischen Gegner den «ieg. Treten also mehrere Constitutionelle im nänllichen Wahlbezirk als Wahlcandidatcn auf oder werden als Solche vorge- schlaqen, dann muß möglichst rasch durch die Wahlberechtigten in jedem Bezirk dem Uebelstand abgehol en werden. Man muß überlegen, wer der Geeignetste unter den aufgetretenen Candidaten sei und diesen dann mit allem Nachdrucke dem Wahlbezirke zur Wahl empfehlen. Die Mitcandldaten werden dann von selbst von der Wahl zurücktreten; sollten sie es aber nicht thun, dann muß man sie auffordern, als Männer zu handeln, welche es nur auf das Beste des Landes abgesehen habcii, und von der Wahl
Eine andere Lehre aus deu vorigen landständischen Wahlen besteht darin, daß es sein Mißliches hat, den nämlichen Mann in mehreren Wahlbezirken als Wahlcandidaten aufzustellen Dieses wird also nur noch insoweit stattfinden dürfen, als es nothwendig ist, Männern, deren Wahl vorzugsweise wünschenswerth ist, diese Wahl zu sichern. hrin.wih
Um in alles vorstehend Erwähnte Uebereinstimmung und Ordnung zu bringen, ist es dringens nöthig, daß, wie das Borigemal, sich für die Wahlen wieder Bezirks- und Gemeindewahlcom-tös bilden. Wo aber keine förmliche solche Comitö's zu Stande kommen, thun sich einzelne Manner ur die bocy- wichtige Angelegenheit zusammen. Auch tritt zweckmäßig in jeder Provinz wieder em Provmzialwahlcomits m


