Anzeig Matt

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Stadt und des Regierungsbezirks

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Sonnabend den 16. Marz

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Amtlicher Theil

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Bekanntmachung.

die Einberufung der Reichsversammlung betreffend.

Nachstehender, von dem Verwaltungsrath der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1819 verbündeten deutschen Regie­rungen in seiner Sitzung vom 13. v. M. wegen Einberufung der Reichsversammlung gefaßte Beschluß wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Darmstadt den 1. März 1850.

Grvßherzoglich Hessisches Staats-Ministerium.

I a u p.

Neuling.

Beschluß.

Nach Einsicht der folgenden Bestimmungen des Vertrages vom 26. Mai 1849 und zwar:

Art. IV. Um den ernsten Willen zu bethätigen, die Verhältnisse Deutschlands in Zukunft nach den Bedürfnissen der Zeit und den Grundsätzen der Gerechtigkeit zu ordnen, verpflichten sich die Verbündeten, dem deutschen Volke eine Verfassung nach Maßgabe des unter ihnen vereinbarten und diesem Vertrage anzuschließenden Entwurfs zu gewähren.

Sie werden diesen Entwurf einer nach Maßgabe der in demselben enthaltenen Bestimmungen über den Reichstag, und des neben dem Entwürfe vereinbarten Wahlgesetzes lediglich zu diesem Zwecke zu berufenden Reichsversammlunq vorlegen.

Art. HI. §. 2. Zur Führung der auf die Erreichung des Zweckes des Bündnisses bezüglichen Geschäfte soll ein Verwaltungsrath gebildet werden, zu welchem jeder der Verbündeten einen oder mehrere Bevollmächtigte absendet.

Dieser Verwaltungsrath tritt sofort nach der Ratification des gegenwärtigen Vertrages zu Berlin zusammen.

Art. III. §. 3. Nr. 2. Zu denjenigen Angelegenheiten, welche der definitiven Beschlußnahme des Verwaltunqs- raths unterliegen, gehören:

2) die Maßregeln Behufs Berufung des über die Verfassung beschließenden Reichstags und Leitung der Verhand­lungen desselben.

der Circular-Note vom 28. Mai 1849, worin es heißt:

Sie die Königlichen Regierungen von Preußen, Sachsen und Hannover werden daher in Gemeinschaft mit denjenigen Regierungen, welche sich dem Versaffungs-Entwurf anschließen, aus diesen deutschen Landen einen Reichstag in dem Umfange und nach den Wahlbestimmungen berufen, welche der Verfassungs-Entwurf vorläufig bezeichnet. Diesem lediglich hierzu versammelten Reichstage wird dann der genannte Entwurf zur Berathung und Zustimmung übergeben werden "

nach Einsicht sodann der Bestimmungen des Verwaltungsrathes vom 17. November 1849, welche also lauten:

Art. 1. Die allgemeine Wahl der Abgeordneten zum Volkshause des nächsten Reichstages ist für den ganzen Be­reich der auf Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staaten auf den 31. Januar 1850 ausgeschrieben.

Art. 2. Sämmtliche verbündete Regierungen sind ersucht, in Vollzug dieses, ihnen in beglaubigter Ausfertigung sofort zugehenden Beschlusses die betreffenden Landesbehörden zur Vornahme dieser Wahlen rechtzeitig mit der erfor­derlichen Anweisung zu versehen.

Art. 3. Die demnächst einzuberufende Reichsversammlung aus den auf den Grund des Vertrages vom 26. Mai 1849 verbündeten deutschen Staaten wird in der Stadt Erfurt zusammentreten.