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1685) Grün b erg.

Oeffentliche Aufforderung.

Folgende Einträge:

1) über 188 fl. Caution, ausgestellt von Anna Maria Römer zu Ruppertenrod am 20. Februar 1802 für ihren Stiefsohn Johann Jost Loch, wegen auf den Hauokaufschilling von dieser übernommener 143 fl. mütterlicher Vermögensforderung der Stief­brüder seiner Frau, einer Tochter des Johann Hein­rich Burk, Welsbächer, 2r. Ehe, gegen generelle und specielle Verpfändung von ao'/9ä, 78/22, 22%s;

2) über 100 fl. von Johannes Schombert und Cunigunde, dessen Frau, geborne Schombert, zu Ruppertenrod bei Johannes Müller in Großeneichen am 22. October 1783 gegen generelle und specielle Verpfändung von 17%8, 4°%3, 20%s, 12%;

3) über 50 fl. Borgschuld für empfangenes Leder von Walter Burk jun. und dessen Frau, Ka­tharina, geborne Hedderich zu Ruppertenrod auf Credilschein vom 11. Mai 1776 bei Lederhändler Müller in Frankfurt, gegen generelle Verpfändung ausgenommen;

stehen in den Pfandbüchern des unterzeichneten Ge­richts noch offen, indeß die Betheiligten das Abge­tragensein der Schuldbeträge resp. Erloschensein der Pfandverbindlichkeiten behaupten, und das Löschen dieser Einträge beantragt haben.

Werden Einwendungen hiergegen binnen 6 Wochen dahier nicht erhoben, so werden, diesen Anträgen entsprechend, die Einträge in den Pfandbüchern gelöscht.

Grünberg den 7. August 1850.

Gr. Hess. Landgericht das.

Welcher. Thaler.

Besondere Bekanntmachungen.

1694) Gießen.

Die städtische Abgabe von Lehm.

Die Abgabe von Lehm ist in derselben Weise wie beim Sand regulirt worden und es sind hiernach zu entrichten

1) von dem einspännigen Wagen 4 kr.,

2) von dem zwei- 6

3) von dem drei- u. vierspännigen Wagen 9 kr.

Die Zettel werden wie bisher an den Thoren gelöst und sind bei dem Vorbeifahren am Thor oder der Einfuhr in die Stadt an die Thorschreiber pünktlich abzuliefern.

Gießen den 12. August 1850.

Der Bürgermeister Hch. Ferber.

1687) Gießen. Da der Gemeinderath in seiner Sitzung vom 8. d. Mts. die vom Commando der Bürgerwehr beantragte Stundung der Gewehr­gelder wiederholt abgeschlagen hat, so werden die Besitzer der Gewehre nunmehr hiermit aufgefordert, daö 2. Ziel innerhalb 8 Tagen an die Stadtkasse zu bezahlen.

Gießen am 12. August 1850.

Der Stadtrechner ' Enders.

1648) Gießen. Die am 1. d. M. fällig gewese­nen Holzgelder sind binnen 8 Tagen zur hiesigen Stadtkaffe zu bezahlen.

Gießen den 3. August 1850.

Der Stadtrechner Enders.

1693) Gießen. Die Flurcharten nebst Ueber- sicht des Flächeninhalts der einzelnen Fluren von der Gemarkung Schiffenbcrg mit Herrnwald, liegen 3 Monate lang zu Jedermanns Einsicht auf hiesi­gem Rathhause offen.

Um nun die Güterbesitzer der Gemeinde Schiffen­berg mit Herrnwald hauptsächlich auf diejenigen Punkte aufmerksam zu machen, welche rücksichtlich der Offenlegung und Anerkennung der Geschosse vor­zügliche Berücksichtigung verdienen, bringe ich Nach­stehendes zur öffentlichen Kenntniß und bemerke zu­gleich den Interessenten, daß nur unter diesen Bedingungen Reklamationen eingelegt werden können.

Die Grundbesitzer können 2 verschiedene Arten von Reklamationen einreichen

1) gegen Aufstellung des Katasters,

2) gegen die Klassifikation.

Die Reklamationen gegen die Aufstellung des Katasters finden Statt:

a) wenn der Name, Vorname, Stand oder Wohnort eines Grundbesitzers unrichtig eingetragen sein sollte;

b) wenn einem Grundbesitzer Güter zugeschrie- ben sind, die ihm nicht gehören;

c) wenn Güterstücke in dem Geschoß fehlen;

d) wenn eine Unrichtigkeit bei der eingetrage­nen Güterart oder Zehntbarkeit vorkommt und

e) wenn der Flächengchalt fehlerhaft angesetzt ist.

Die Reklamationen gegen die Klassifikation treten alsdann ein, wenn ein Grundbesitzer gegen die Klassen, in welche feine Güter gesetzt worden sind, nach Maßgabe der Normalgrundstücke eine Ein­wendung zu machen hat. Alle Reklamationen werden auf stempelfreies Papier geschrieben und auf dem Rathhaus mit dem Geschoß innerhalb der Frist von 6 Wochen abgegeben. Später eingehende Rekla­mationen werden nicht berücksichtigt. Die Rekla­mationen gegen die Aufstellung des Katasters wer­den von denen gegen die Bonitirung getrennt. Die Beilagen, worauf beiderlei Arten von Rekla­mationen geschrieben sind, werden nummerirt und bei der Unterschrift des Geschosses mit ihrem Na­men angeführt.

Die Unterschrift muß jedoch auch alsdann er­folgen, wenn der Grundbesitzer irgend eine Ein­wendung zu machen hat.

Die Reklamationen dürfen nicht blos allgemeine Bemerkungen oder Zweifel gegen die Richtigkeit des Katasters enthalten, sondern die den Grund- eigenthümern nöthig scheinenden Verbesserungen müssen für jedes einzelne Grundstück förmlich in Antrag gebracht werden.

Es ist also wie beimFlächcngehalt so auch hin­sichtlich der Klasse der richtige Ansatz in Vorschlag zu bringen. Gießen den 13. August 1850.

Der Bürgermeister Hch. Ferber.