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b. er darf nicht in der Ausübung seines Staatsbürgerrechts gehindert sein, waS der Fall ist nach Art. 16. der Vers.-Urkunde.
1. bei demjenigen, der sich formell oder materiell im Zustande der Speeial-Untersuchung befindet, jedoch nur in den im Gesetz vom 28. Sept. 1842, Art. 2. erwähnten Fällen;
2. bei demjenigen, über dessen Vermögen ein gerichtliches Coneursverfahren entstanden ist, bis zur vollständigen Befriedigung der Gläubiger oder einem mit diesen getroffenen Arrangement;
• 3. bei demjenigen, welcher aus was irgend für einem Grunde unter Curatel gestellt ist; und
4. bei demjenigen, welcher in einem Dienstbotenverhältuiß steht, vermöge dessen er für die Bedienung der Person oder des Haushaltes eines Andern Kost und Lohn empfängt;—
c. es darf kein rechtskräftiges Erkenntniß gegen ihn vorliegen, welches eine Verurtheilung-
1. zu einer Zuchthausstrafe,
2. zu einer Correetionshansstrase von einem Jahre oder längerer Dauer,
3. zu einer, wenn auch geringeren aber wegen Meineids ernannten Correetionshausstrafe, in Folge des neuen Strafgesetzbuchs gegen ihn ausspricht. Art. 22, 23 und 235 des Strafgesetzbuchs.
HI. Ausgeschlossen von der Wählbarkeit sind endlich nach Art. 35, der Gern.-Ordn.,
1. alle aetiven Staatsdiener, mögen solche definitiv, oder nur widerruflich angestellt sein; jedoch ist denselben, im Fall die Wahl auf sie fällt, unbenommen, das Staatsamt niederzulegen und die Wahl anzunehmen;
2. die Militärpersmen, welche im aetiven Dienst oder noch in der Reserve stehen;
3. Geistliche und Schullehrer im aetiven Dienst.
IV. Bezüglich des Wahlversahrens mache ich nach Art. 37 der Gem.-Ordn. auf folgende Bestimmungen aufmerksam:
1. an die während der oben genannten Zeit zur Abstimmung erscheinenden Bürger werden die mit fortlaufenden Zahlen versehenen Stimmzettel nach vorheriger Mischung derselben in der Weise abgegeben, daß nur Jenen allein die Nummer ihres Stimmzettels bekannt wird. Hierbei muß ich den Wählern noch besonders empfehlen, die Nummer ihres Stimmzettels sich auch wirklich zu merken, um demnächst von dem richtigen Eintrag ihrer Abstimmung in der Abstimmungsliste durch deren Einsicht sich überzeugen zu können.
2. Das Beschreiben der Stimmzettel kann eben so gut im Wahllokal, wie außer demselben stattfindcn.
3. Da nach Art. 13 der Gem.-Ordn. drei Candidaten erwählt werden müssen, so wird jeder Abstimmende die Namen der drei von ihm zum Bürgermeisteramt ausersehenen wählbaren Bürger auf den erhaltenen Stimmzettel schreiben oder schreiben lassen; enthält ein Stimmzettel mehr als drei Namen, so wird er als ungültig betrachtet.
4. Ein deutliches Schreiben der Namen und eine genaue Bezeichnung des gemeinten Bürgers, (insbesondere wo mehrere Bürger von demselben Namen vorkommen) durch Beifügung des Vornamens, Gewerbs, der Straße, wo er wohnt, oder auch der von den betr. Bürgern geführt werdenden Unterscheidungs-Nummern, ist um so nöthiger, als da, wo über die gewählte Person irgend Zweifel entsteht, die gegebene Stimme als ungewiß nicht berücksichtigt wird. Jedem, der sich über die Bezeichnungen der von ihm zu Wählenden verlässigen will, steht zu diesem Behufe die Einsicht der Bürgerliste offen, außerdem aber erkläre ich mich bereit, denjenigen, welche etwa über die Wählbarkeit eines oder des anderen Bürgers Zweifel hegen, darüber Auskunft zu ertheilen.
5. Die Abstimmenden müssen die Stimmzettel in Selbstperson in Empfang nehmen und auch persönlich wieder zurückliefern, indem ein Abstimmen in Auftrag eines Andern nicht stattfinden kann. Ich mache hierbei die resp. Bürger noch darauf aufmerksam, daß nur die auf von mir ausgegebene und nummerirte Stimmzettel eingeschriebene Abstimmungen gültig fein und Berücksichtigung finden können. Die zurückgelieferten Stimmzettel sind übrigens zusainmengefaltet und ohne Namensunterschrist des Wählers zu übergeben.
6. Sogleich nach der Zurückgabe des Stimmzettels an die Wahleommission wird derselbe in ein doppelt verschlossenes Gefäß gelegt, welches erst nach Ablauf der oben erwähnten Abstimmungszeit und der erfolgten Erklärung, daß nun keine Abstimmung mehr angenommen werde, geöffnet wird, damit zur Erhebung des Resultats geschritten werden kann.
V. Nachdem das Resultat der Wahl mittelst besonderer Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht fein wird, werden die Wahlaeten zu Jedermanns Einsicht aus dem Bürgermeisterei-Büreau drei Tage lang offen gelegt werden. Während dieser drei Offenlegungstage sind allenfallsige gesetzliche Einwendungen gegen die Wahl oder gegen die Gewählten bei Gr. Regierungs-Commission dahier Vorzubringen. Reelama- tiouen in ter Recurs - Instanz müssen bei Gr. Ministerium des Innern innerhalb 8 Tagen nach, von Gr. Administrativ-Justiz-Hof bestätigter Wahl und von dieser Behörde erfolgten Verfügung auf die eingelegte Reelamation, vorgebracht werden.
Indem ich die Hoffnung hege, daß sich die hiesigen Bürger zur Abstimmung recht zahlreich einfinden,


