Ausgabe 
11.5.1850
 
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Menge der empfangenen Lebensmittel, sowie die nöthigen Notizen darüber enthalten, welche Preise von den Truppenbesehlshabern zugestanden oder in Gemeinschaft mit der Ortsbehörde von denselben als ortsüblich ermittelt wurden. Eine solche Uebereinkunft hinsichtlich der zu zahlenden Preissätze ist in allen Fällen, wo nur irgend thunlich, durch die Truppenbefehlshaber oder die in deren Namen und Auftrag handelnden Per­sonen zu treffen, um dem Mißstaude vorzubcugen, daß etwa erst später über Festsetzung der zu zahlenden Preise entschieden werden müßte. Die Zahlung der Beträge für die empfangenen Lebensmittel geschieht, gegen eine von dem Rechner der Ortsgcmeinde der Empfangsbescheinigung des Truppcnbefehlshabers bei­zufügende Quittung und Empfang des vorschriftsmäßigen Gegenscheins, durch den bei den Truppen befind­lichen Verpflegsoffizicr re. oder, wenn dies nach Maßgabe der Umstände nicht möglich, auf Anfordern aus der betreffenden Regiments- (Corps-) Lasse, und es sind darum, wenn größere Truppenkörper in eine solche Lage kommen sollten, die Empfänge in entsprechender Weise (nach Regimentern und Corps) gesondert zu bewirken und zu bescheinigen.

§. 12. Der im §. 1 ausgesprochene Grundsatz, wonach die nicht kaserm'rte Mannschaft, so lange sie sich in diesem Verhältnis« befindet, immer auf Naturalverpflegung angewiesen ist, gilt hiernach auch für solche Verhältnisse, welche die regelmäßige Quartierverpflegung nicht möglich machen. Doppelverpflegungen können darum in der Regel eben so wenig vorkommen, als ein Ausfall einzelner Mahlzeiten zum Nachtheil der Mannschaft. Ausfallende Mittagessen bei längeren Märschen re. werden durch das im Verpflegungstarife vorgesehene verstärkte Essen (Mittag- und Abendessen zugleich) ersetzt. Sollten dennoch ganz außerge­wöhnliche Verhältnisse eintreten, für welche auch die hier gegebenen Vorschriften über die Naturalverpflegung nicht kasernirtcr Mannschaft nicht ausreichend erscheinen, so ist von dem betreffenden Truppenbefehlshaber unter eigener Verantwortlichkeit das Geeignete anzuordnen und darüber, unter Angabe der rechtfertigenden Gründe, alsbald an das Kriegsministerium zu berichten.

V. G e l d v e r p fl eg u n g der einquartierten Mannschaft.

§. 13. Mannschaft, welche sich in Einquartierung und Naturalverpflegung befindet, erhält nur die um 2 Kreuzer verminderte Löhnung. Zulagen und Brodverpflegung fallen aus.

Wenn es vorher bestimmt ist, daß kasernirte Mannschaft werde einquartiert werden, so wird den betreffenden Leuten die für kasernirte Mannschaft bestimmte Verpflegung nur bis einschließlich zum Tage der Einquartierung verabreicht; mit dem Tage nachher beginnt die im §. 13 vorgesehene Geldverpflegung. War die Einquartierung kasernirter Mannschaft nicht vorher bestimmt, so behält die Mannschaft ihre für die laufende Löhnungsperiode bereits empfangene Verpflegung an Geld und Brod und tritt erst mit der folgen­den Löhnungsperiode in die nach §. 13 bestimmte Gcldverpflegung ein. Die Naturalverpflegung beginnt nach 8. 1 in beiden Fällen mit der Einquartierung.

§. 15. Ein quartierte Mannschaft, welche kascrm'rt wird, erhält von einschließlich dem Tage dieser Ver­legung an die für kasernirte Mannschaft vorgcschriebene Verpflegung an Geld und Brod, letzteres in den geeigneten Fällen durch Zahlung des bestimmten Mittelpreises für die Portion.

VI. Verrechnung.

§. 16. In den Zahllisten wird die von der Mannschaft nach obigen Vorschriften wirklich empfan­gene Verpflegung mit Geld und Brod angesetzt und in der Bemerkung die Dauer der Einquartierung an­geführt. Die an die Kaffen der Ortsgemeinden für Naturalverpflegung gezahlten Beträge werden auf Grund der quittirten Listen in den monatlichen Geldrechnungen der Regiments- re. Kassen besonders in Verrechnung gebracht, ebenso diejenigen Beträge, welche etwa in außergewöhnlichen Fällen (§. 12) aufgewendet wurden, um die augenblicklich nicht zu erwirkende Naturalverpflegung zu ersetzen. (Schluß folgt.)

Polizeiliche Bekanntmachung.

Gefundene Gegenstände.

Ein sogenannter Knickfänger ist gefunden und auf Gr. Polizeibüreau dahier abgegeben worden. Gießen den 10. Mai 1850.

Edictalladung.

979) Gießen.

Oefsentliche Bekanntmachung,

Nachdem Gr. Hofgericht der Provinz Ob erst essen den Ortsbürger Johannes Weil II. zu Grvßenlin- den wegen verschwenderischen Lebenswandels unter Curatel gestellt hat, so wird dies mit dem Aiifügeu bekannt gemacht, daß Rechtsgeschäfte jeglicher Art, welche derselbe ohne Genehmigung der bestellten Cu-

ratoren Konrad Stamm und Johannes Velten III. zu Großenlinden eingcht, unverbindlich und ohne Wirkung sind.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche Forde­rungen an den gedachten Johannes Weil II. bilden zu können glauben hiermit aufgefordert, solche binnen 4 Wochen dahier geltend zu machen.

Gießen am 6. Mai 1850.

Gr. Hess. Stadtgericht.

Muhl.