AmzcigeLlatt
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Stadt und des Regierungsbezirks
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Auswärts abonnirt man sich bei allen Postämtern In Gießen bei der Erbeb. (Canzleiberg Lit. B. Nr. 1.) — Einrückungsgebühr für die gespaltene EorvuSzeile 2 kr.
38. Sonnabend den 11* Mai 1SSO.
Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 kr.
Amtlicher Theil.
B e r o r h n n n g,
die Einquartierung und Verpflegung der Großhcrzoglichcn Truppen Lei den Landes- Einwohnern betr.
(Fortsetzung.)
§. 9. In den im vorigen §. erwähnten Fällen einer längeren Dauer der Einquartierung haben die Befehlshaber der Unterabtheilungen über jeden Abgang der Ortsbchörde eine kurze schriftliche Notiz unter Angabe des Tags des Abgangs und der an diesem Tage zuletzt empfangenen Mahlzeiten zugehen zu lassen, um späteren Ansprüchen vorzubeugen, welche abgelehnt werden müßten, da nur für die wirklich empfangene Quartierverpflegung eine Vergütung geleistet werden kann.
Wiederzugänge werden als neue Einquartierung behandelt, und hierzu, sowie bei allen nachträglichen Zugängen, neue Quartierbillets empfangen, wenn nicht der Bedarf, was jedoch nur im Laufe der ersten Abrechnungsperiode möglich ist, aus den noch unverwendeten Billets abgegeben werden kann. Ausgenommen hiervon sind nur die etwaigen kürzeren Unterbrechungen der Quartierverpflegung durch Ordonnanzgänge x., von welchen jedoch der Ortsbehörde ebenfalls, wo thunlich, Mittheilung zu machen ist.
IV. Besondere Verpflegungsweisen an der Stelle der normalen Quartierverpflegung.
§• 10. Wo nach den Verhältnissen einer Ortsgemeinde mit Bestimmtheit angenommen werden muß, daß es den Einquartierungspflichtigen nicht möglich sein werde, der einquartierten Mannschaft die tarifmäßige Naturalverpflegung zu verabreichen, ist es Sache der Truppenbefehlshaber, im Einverständniß mit der Ortsbehörde das Geeignete vörzukehren, um mittelst Verwendung der für Quarticrverpflegung verfügbaren Beträge entweder durch eine gemeinsame Naturalverpflegung der Mannschaft, oder durch Ankauf von Lebensmitteln und Abgabe derselben an die Quartierträger oder an die Mannschaft, dem Bedürfnisse Abhülfe zu geben. In einem solchen Falle ist jedoch von dem betreffenden Truppenbcfehlshaber unvcrweilt ein genauer Bericht über die Sachlage und über die einstweilen getroffenen Einrichtungen an das Kriegsministerium zu erstatten.
§. 11. Wenn unter außergewöhnlichen Verhältnissen, namentlich bei Truppenverwendungcn zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit, es unmöglich sein sollte, die Mannschaft, wenn auch nur zum Empfang einer einmaligen Verpflegung, einzuquartieren, so werden die Befehlshaber der in solcher Lage befindlichen Truppen die Behörden zur Lieferung und Zuführung der nöthigen Lebensmittel auffordern. Diese Lieferungen von Seiten der Ortsgemeinden treten dann an die Stelle der Naturalverpflegung, welche im Falle der Einquar- tirung von ^ Seiten der Einquartierungspflichtigen an die Mannschaft hätte geleistet werden müssen. Der gesetzliche Verpflegungstarif bildet darum den annähernden Maasstab der in solchen Fällen an die Ortegemeinden zu stellenden Forderungen und es bleibt die Art und Größe dieser Forderungen nur dann dem verantwortlichen Ermessen der Truppenbefehlshaber überlassen, wenn die Verhältnisse die Einhaltung jenes Maasstabs durchaus nicht gestatten. Die Truppenbefehlshabcr stellen über solche außergewöhnliche Empfänge den Ortsbehördcn Bescheinigungen aus, welche die Bezeichnung und Stärke des Truppentheils, dje Art und


