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Polizeiliche Bekanntmachungen.
Die Reinhaltung der Straßen in der Stadt Gießen betreffend.
rCtl®eT trockener"'Witterung müssen die Straßen vor dem Kehren vorerst mit reinem Wasser be- $ '$)ie Zeit der Reinigung wird vom November bis Februar, von 2 4 Ufjr, in den übrigen Der vorhandene Kehricht, Koch oder sonstige Unrach muß alsbald von der Straße vollständig entfernt, auch muß das allenfalls auf der Straße gewachsene Gras ausgerottet werden.
Alle Canäle, Abzugs- (Fluch-) Gräben und Löcher, alle Gossen und Rinnen muffen immer offen und von allem Eise, Schlamm, Unrache, überhaupt von allen den Abzug des Wassers hindernden Dingen freibleiben und namentlich Gossen und Rinnen mit reinem Wasser ssusgeffult werden. , Da wo wegen Mangelhaftigkeit des Straßenpflasters oder aus anderen Ursachen kein gehöriger Abzug des Wassers und andrer Flüssigkeiten stattfindet, müssen diese stets ohne Verzug weiter und bis in die nächste Versenkung befördert werden. .
5Bci eintretendem Glatteise find die vor den Häusern, Mauern, Garten, Hosraumen ic. herzlehenden Fußpfade, und zwar, wenn das Glatteis bei Nacht entsteht, bis längstens 7 Uhr des daraus folgenden Morgens, — entsteht es aber bei Tage, längstens eine Stunde darauf, 3 Fuß breit mit Asche oder Sand bestreuen zu lassen. ,
Bei Schneeanhäufungen auf den Straßen k. müssen diese fortwährend durch einen 4 Fuß breiten, rein gekehrten Pfad für die Communieation frei gehalten werden, jedoch unbeschadet der Fahrbahn. Das Herabwerfen des Schnees von Dächern und Altanen ist nur nach vorher emgepolter polizeilicher Erlaubniß gestattet; auch muß stets ein den Passanten hinlänglich erkennbares Warnungszei- chen ausgestellt und der herabgeworfene Schnee alsbald wieder von der Straße entfernt werden. Wenn Thauwetier eintritt, sind ohne Verzug die Straßen vollständig aufeisen, rem kehren und ist das Eis sogleich wegbringen zu lassen.
Schnee und Eis darf aus dem Innern der Hofraithen nicht auf die Straße gebracht werden, ohne
Wi»ter Bausch«le in Darmstadt.
Am 15 November d. I. wird die im vorigen Jahre gegründete Winter-Bauschule dahier wieder er- ilffnet Der Unterricht beschränkt sich auf die Monate November, Dezember, Januar, Februar und Marz unt> findet mit Ausnahme des Sonntags täglich von 8 — 12 Uhr und Nachmittags von 1 — 6 Uhr statt. (Er besteht tm technischen Zeichnen, wofür särnmtliche Tagesstunden bestimmt sind, ferner im Rechnen nut besonderer Anwendung auf das Gewerbwesen und in der Aufstellung von Voranschlägen.
Jeder Schüler bezahlt monatlich zwei Gulden, welche für jeden kommenden Monat im Voraus er- 'Obm Diejenigen Bauhandwerker — Gesellen und Lehrlinge — welche sich an dem Unterrichte zu betheiligen wünschen, haben sich baldigst auf dem Bureau des Landesgewerb-Vereins zu melden.
Die Gr. Bürgermeister werden ersucht, dieser Bekanntmachung die gehörige Pnblieüat zu verschaffen.
Darmstadt den 1. November 1850. Die Handwerkerschul Commission des Local-
2351) gewerb-Vereins zu Darmstadt.
daß für alsbaldige Wegschaffung gesorgt wird. v . „.
Wenn durch Abfütterung von Vieh, durch Ab- und Aufladen von Wagen, durch Aus- und Entpacken, durch Ausbringen oder Abfahren von Mist, Pfuhl, Blut und dergleichen die Straßen verunreinigt werden, so ist deren Säuberung immer gleich auf der Stelle durch Kehren und Abspulen mit reinem Wasser zu bewirken. , t ,
Die Reinigung chaussirter Wege darf nur mit Kratzen (Kutschen), nicht mit Besen bewerkstelligt werden.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften unter 1 werden mit einer Geldstrafe von lo—-30 . Kreuzern und gegen die Vorschriften von 2—11 mit einer solchen von 30 Kreuzern bis 1 fl. geahndet werden. Gießen den 8. November 1850. Der Gr. Hess- Polizei-Commissar
p L. Nover.
Nachstehende Bestimmungen der Polizei-Verordnung vom 9. August 1843 werden in Erinnerung gebracht.
Den Eigenthümern, Miethem, Nutznießern und Verwaltern von Privat-Gebauden, fewte den Vor- fteljern, Verwaltern, Pächtern oder Nutznießern von öffentlichen Gebäulichkeiten liegt Cte Verbindlichkeit ob, in Gemäßheit nachstehender Vorschrift für gehörige Reinhaltung der Straßen k.^u Jörgen: „
Die genannten Personen sind verbunden, soweit ihre Gebäude, Mauern, Garten, ^Jraume, Platze re. an Straßen und Gassen hin sich erstrecken, überall bis zur Mitte der Straße oder Gasse wöchentlich dreimal, nämlich Dienstags, Donnerstags und Samstags sorgfältig und genügend kehren und


