Änzeigeblatt

der

Stadt und des Regierungsbezirks

Auswärts aßonnitt man sich b-i allrn Postämtern. In Gießen bei der Ervcd. (Eanrleiberg Lit. B. Nr. 1.) Einrückungsgebühr für die gespaltene Corruszeile 3 fr.

Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Tonnabend. Preis des Jahrgangs für Einheimische 1 st. 30 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 st. 42 fr.

'M »Ö. Sonnabend den 9. November 18ZG«

Amcklieher Theil.

Einladung

zu dem landwirtschaftlichen Unterrichte für Söhne von Landwirthen der Provinz Oberhessen zu Darmstadt im Winter

Der seit 2 Jahren ertheilte Unterricht für Söhne von Landwirthen soll wegen seines guten Erfolges auch in diesem Winter fortgesetzt werden, und es sind zu diesem Behuse von dem Ausschüsse des landwirth- schaftlichen Vereins von Oberhessen 150 fl. vorgesehen worden.

Es ergeht nun unter Anfügung des Statuts für diesen Unterricht an diejenigen, welche an demselben Theil nehmen wollen, die Aufforderung diese ihre Absicht spätestens bis den 16. November d. I. dem Büreau des landwirthschaftlichen Vereins dahier schriftlich anzuzeigen.

Laubach den 21. Oetober 1850.

Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberheffen.

Otto, Graf zu Solmö-Laubach.

Statut

des Unterrichts für Söhne von Landwir­then der Provinz Oberhessen in der Landwirthschaft.

Art. 1.

Aufnahmebedingungen,

a) Alter nicht unter 18 Jahren, als Regel.

1>) Aussicht des jungen Mannes auf dereinstigen eigenen Gutsbesitz.

c) Gewißheit darüber, daß derselbe eine Gewerb- oder landwirthschaftliche Schule doch nicht besuchen würde, w?nn auch der Verein mit seinem Unter­richte nicht eingetreten wäre.

Art. 2.

Eintheilung des Unterrichts.

a) Ueber den Anfang des Unterrichts wird den Theilnehmern noch besondere Nachricht zugehen.

h) Unterricht wird ertheilt: über Bodenkultur und Viehzucht, die wichtigeren Punkte der Verbesserung der vaterländischen Landwirthschaft, und Erläuterung der Gr. Hess. Landeskulturgesetze. Sodann haben statt: Arithmetische Hebungen, Körper- und Flächen­berechnungen, Uebungen im Schön- und Nichtig­schreiben, 'im Styl und im schriftlichen Geschäftsverkehr.

Vorstehender Unterricht hat blos des Vormit­tags statt; der Nachmittag wird benutzt zu den Aus­arbeitungen darüber, zu praktischen Demonstrationen, zum Besuche interessanterer, gewerblicher Anstalten und Betriebe rc. rc.

Art. 3.

Kosten des Unterrichts.

Diese sämmtlich übernimmt der landwirth­schaftliche Verein, so daß also die Theilnehmer an dem Unterrichte blos für Kost und Logis auf eigene Rechnung zu sorgen haben.

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