Ertra-Beilage zu 12 des Anzeigeblattes.

Deffemtliche Nachricht.

Der Verein zur Abstellung deö Bettelns wird auf den Grund der anliegend abgedruckten von der Generalversammlung beschlossenen Satzungen im Laufe dieses Monats ins Leben treten. Wir werden uns bemühen, seine wohlthätigen Zwecke in Erfüllung zu bringen. Wir rechnen dabei auf die wcrkthätige Un­terstützung unserer Mitbürger. Die SubscriptiouSliste wird nochmals in Zirkel gesetzt werden, und. zugleich die Erhebung der Beiträge vom 1. d. M. beginnen.

Möge Niemand seine Theilnahme versagen.

Gießen den 1. Februar 1850.

Der erwählte geschäftsführende Ausschuß

Küchler. Dr. Engel. Appel. Rühl. Kempfs. Fillmann.

B. Vogt. Diery. Rosenberg.

S O H A N g e N

des in der Stadt Gießen zur Abstellung des Bettelns gegründeten Unterstützungsvercins.

§. 1. Der Zweck des Vereins ist die Abstellung des Bettelns. .

2. Derselbe wird dieses wünschenswerthe Ziel dadurch erstreben, daß seine Glieder den Bettlern nichts mehr persönlich verabfolgen, sondern vielmehr vermittelst Beiträgen eine Kasse bilden, woraus die Hülfsbedürs- tigen Unterstützung erhalten.

§. 3. Der Verein besteht aus denjenigen Eintvohnern der Stadt Gießen, welche nch zu velstung regel­mäßiger Beiträge verpflichtet haben, sowie Denjenigen, welche nach Eingehung derselben Verpflichtung demnächst aufgenommen werden. Jedes Mitglied ist für das laufende Kalenderjahr verpflichtet und bleibt für das folgende Jahr gebunden, wenn cs nicht mindestens 3 Monate vor Ablauf des vorangehenden Jahres feinen Austritt an- gcmeldet hat. , m

§. 4. Jedes Vereinsmitglied erhält an seine Hof-, Haus- oder Stubenthür ein Plakat mit dem ~uorte Armen-Verein" angeheftet. Dasselbe bleibt Eigenthum des Vereins und muß bei dem Austritt aus dem ver­ein an den Ausschuß zurückgegeben werden.

5. Die Verwaltungsgeschäfte des Vereins besorgt ein von demfelben gewählter Ausfchuß von 8 Per­sonen. Derselbe faßt seine Beschlüsse nach einfacher Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit derselben wird erfordert, daß alle Mitglieder des Ausschusses geladen und von denselben wenigstens % erschienen waren, jährlich tritt davon die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Es geschieht dies das erstemal durch Ausloosung; in den folgenden Jahren tritt dagegen stets die im Dienste ältere Hälfte aus. Der Bürgermeister der Stadt Gießen soll überdies ständiges Mitglied des Ausschusses sein.

§. 6. Die obere Aufsicht wird von dem Vereine selbst in Generalversammlungen geübt.

Der Verein versammelt sich zu dem Ende jährlich wenigstens einmal im Monat October. Dem Ausschuß liegt die desfalls erforderliche össentliche Einladung ob. Die Beschlüsse des Vereins erfordern Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Abänderung der Satzungen des Vereins erfordern jedoch vorerst eine Prüfung und Begutachtung von Seiten des Ausschusses.

§. 7. Der Ausschuß ernennt und entläßt den Rechner, bestimmt dessen Gehalt, vorbehaltlich der Geneh­migung der Generalversammlung gelegentlich der Voranschlags-Berathung, sowie dessen Cautionsleistung und hat seine Dienstführung zu überwachen. In der speciellcn Controlführung gegen den Rechner, wechseln die Aus­schußmitglieder, etwa monatlich oder vierteljährlich ab. Derselbe nimmt ferner die neu angemeldeten Mitglieder auf.

§. 8. Der Ausschuß hat die Unterstützungsgesuche zu prüfen und über die Verwilligungen zu entscheiden. Derselbe soll dabei von dem Grundsätze ausgehen, daß es vor Allem Pflicht der Heimathsgemeindc ist, ihre Armen zu unterhalten und daß der Verein nur bei Unzulänglichkeit der örtlichen Mittel eintritt. Er hat zu dem Ende namentlich darauf hinzuwirken, daß entweder die nöthigen Unterstützungsmittel im Gemeinde­voranschlag vorgesehen, oder durch besondere Armenvereine aufgebracht werden. Wenn er wahrnimmt, daß eine Heimathsgemeinde die Erfüllung ihrer Pflicht vernachlässigt, so hat er die erforderlichen Mittel dagegen zu ergrei­fen und nöthigenfalls die Oberbehörde in Kenntniß zu setzen.

§. 9. Ausgeschlossen von einer Unterstützung sind in der Regel alle arbeitsfähigen und solche Personen, welche sich einer Unterstützung unwürdig bezeigen, sowie Kinder.