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8) Alle Einsendungen erfolgen unter Adresse der Ausstellungs-Commission in Leipzig
und sind mit einer Factur zu begleiten, welche mit der An- meldung leicht vergleichbar sein muß. Die Gegenstände selbst sind mit Etlguetten zu versehen, welche die Firnia des Einsenders enthalten müssen. Besondere firmen und Etiquettcn für die Ausstellung beizufügen, bleibt Jedem überlassen.
9) Alle Correspondenz mit der Ausstellungs-Commission, so wie alle 40 ^)funb nicht übersteigende Sendungen genießen innerhalb des Königreichs Sachsen Portofreiheit lind sind deshalb auf den Adressen deutlich als Gegenstände »für die Industrie-Aus siel lung» zu bezeichnen.
Für sächsische Aussteller' wird diese Portofreiheit, sofern die Gegenstände leicht verpackbar sind und dadurch nicht die Stellung besonderer Beiwagen erforderlich wird, bis 100 Pfund ausgedehnt.
40) Für Gegenstände, welche nach Obigem nicht durch die Post emgesendet werden können, sollen'die Frachtkosten W die Emballage) für die Einsendung unbedingt, für die Rücksendung aber dann vergütet werden', wenn die Gegenstände, ohne daß sie verkauft sind oder darüber disponirt ist, wieder an den Erzeugungsort zurückgehen. Unerläßliche Bedingung der Frachtvergütung bei irgend bedeutenden Sendungen ist jedoch die rorherige Anmeldung und Annahme der letzteren.
Man erwartet übrigens von solchen Einsendern, welche etwa gleichzeitig Maaren zur Messe schicken, daß sie die Ausstellungsgegenstände ganz getrennt halten oder im Falle der Belpackung erst durch ihre Leipziger Spediteurs oder Com- Missionairs an die Ausstellungs-Commission abgeben lassen, da sich die AuSstellungs-Commission mit der Aussonderung der Ausstellungsgegenstände aus größern Sendungen nicht befassen kann, auch die Portofreiheit ebensowenig, als die Frachtvergütung auf Sendungen bezogen werden kann, welche nicht ausschließlich für die Ausstellung bestimmt sind und mit der deshalb gemachten Anmeldung nicht übereinstimmen.
11) Sämmtliche Gegenstände werden zu dem von dem Einsender angegebenen Werthe durch die Ausstellunqs.Com- Mission gegen FeuerSgefahr versichert. Im klebrigen wird, ohne daß deshalb eine unbedingte Gewährleistung übernommen werden kann, gegen Beschädigung und Entwendungen aller irgend thunliche Schutz gewahrt werden. Jedem Aussteller steht frei, über sein Ei- genthum wahrend der Ausstellung entweder selbst, oder durch "neu der Commission zu bezeichnenden Bevollmächtigten Aufsicht zu fuhren.
_ Beendigung der Ausstellung darf kein ausge
stellter Gegenstand zurückgenommcn werden. — Dem Aussteller steht es frei, Gegenstände während der Ausstellung zu verkaufen und diesem Ende dieselben bei der Einsendung unter Angabe der Preise als verkäuflich zu bezeichnen. Es ist ledoch dann zugleich Jemand in Leipzig zu bezeichnen, oder bei den ausgestellten Gegenständen selbst aufzustellen (veral. 11) welcher zum Berka uf autorisirt ist. Der Commission ist dann anz,-zeigen, an wen nach beendigter Ausstellung die verkauften Gegenstände abzuliefern sind.
13) Die Einsender oder deren Bevollmächtigte erhalten zu dem suI,. 11. und 12. genannten Zwecke auf den Na- M ^9de Eintrittskarten für die Dauer der Ausstellung.
. Ob und in welchem Umfange mit der Ausstellung eine Vertheilung von Auszeichnungen an Einsender und Ar- belter Statt stnden kann, bleibt noch besonderer Entschließung Vorbehalten und wird deshalb, so wie wegen Bildung eine? Prufungsfurp, seiner Zeit das Weitere veröffentlicht werden.
Leipzig den lo. Januar 1850.
® te Ausftellungs - Commission.
Dr. Weiiilr ch.
schm Industrie die Herstellung eines möglichst vollständigen Bildes derselben ermöglichen werde.
Die näheren Bestimmungen über diese Industrie-Ausstellung werden nunmehr in Folgendem zur allgemeinen Kenntinß gebracht: J
Aw Ausstellung selbst findet vom 1 April 1850 ab, 3U Leipzig in der daselbst neuerbauten »Centralhalle« Statt.
„ L) Zulässig zu dieser Ausstellung ist jedes deutsche ^ndustne-Erzeugniß, sobald es nach Qualität und Preis geeignet ist, den dermaligen Standpunkt des betreffenden Pro- duetionszweigs zu bezeichnen.
3) Ausgeschlossen sind:
a) Erzeugnisse der schönen Kunst im engeren Sinne.
b) Gewöhnliche Haudwerksarbeit, wenn dieselbe weder durch ausgebreiteten Absatz im Handel noch durch Neuheit des Materials, der Form oder der Erzcugungsweise, noch durch besonder,, Aufwand von Kunstfertigkeit sich auszeichnet.
c) Der Selbstentzündung ausgesetzte oder sonst feuergefährliche Gegenstände, wenn sie nicht ganz besonders verwahrt sind.
," 3" Bezug auf Grüße und Quantität der ein- Gegenstände ist das zu vollständiger Bezeichnung überschreiten ^rikation erforderliche Maas nicht zu
5) Alle Gegenstände, insbesondere aber schwere und SDiiLjÄM'kl""
„Ausstellungs-Commission in Leipzig"
auzumelden und zwar spätestens bis zum ' •
1 März 1850.
., Bor wirklicher Absendung der Gegenstände ist die Antwort der Ausstellungs-Commission abzuwarten Einsender vorher nicht angemeldeter Gegenstände haben es sich zuzuschreiben, wenn die Annahme unthunlich erachtet und die werden"sollte/ SoRen in ^'pZ-g deponirt
«) Die Anmeldungen müssen enihalten:
a) Die fpecielle Angabe der einzusendenden Gegenstände nach Art und Stückzahl.
b) Den durch dieselben in Anspruch genommenen ^tach.nrrum (bei Maschinen und andern größeren Gegenständen). 0
e) Den Fabrikpreis, nebst Angabe, ob dessen Ber- offentlichung gestattet wird, oder nicht.
ü) Den VersichcrungSwerth.
o) Die Firma des Einsenders und das unterscheidende Fabrikzeichen.
0 «E/ »«men (oder die Firma) des etwaigen Bevollmächtigten oder Spediteurs in Leipria besonders zum Behufc der Rücksendung oder Disposition nach beendigter Ausstellung
S) Außerdem sind Bemerkungen über Erzeuauna und Gebrauch, sowie besondere Eigeuthümlich- >"?^?7<I^knstände, Größe und Einrichtung des Etablissements, Arbeiterzahl, Arbeitslohn u. f. w. um so erwünschter, je vollständiger sie gegeben werden können. J
h) Haben sich bei Erzeugung der einzusendenden Gegenstände einzelne Angestellte und Arbeiter des Etablissements besondere Verdienste erwor- ben. ^ivb deren namentliche Angabe er- wumcht,ein. J
<) Die E in f e n dun g der angemeldeten Gegenstände hat »spätestens bis zum 15. März „850«
zu erfolgen. Spater emtreffende Gegenstände haben keinen unbevlngten An,pruch auf Annahme. ;


