quartiert ist, von den untergebenen Befehlsstellen an den Regimentsbefehlshaber eingegeben. Sind etwa kleinere Abtheilungen anderer Truppenkörper oder Stäbe höherer Befehlshaber in demselben Orte einquartiert, so geschieht die einstweilige Verwahrung der da übriggebliebenen Billets bei den Befehlshabern der betreffenden Abtheilungen, bezugsweise bei den betreffenden Adjutanten, so daß also der obere Befehlshaber der einquartierten Truppen, als solcher mit dem Einquartierungswesen nicht unmittelbar in Berührung tritt.
§. 6. Werden solche hiernach vorrätbig gebliebene Billets oder solche, welche bet den Unterabtheilungen nicht augenblicklich zur Verwendung kamen,' später noch an etwa nachträglich eingetroffene Mannschaft aus- qegeben, so ist von den Befehlshabern der Unterabtheilungen auf der Rückseite der mit der Bezeichnung der Unterabtheilungen versehenen Quartierbillets das Nöthige in Bezug auf den Anfang der Einquartierung und Verpflegung zu bemerken.
m. Abrechnung mit den Ortsbehörden.
§. 7. Der Truppenbesehlshaber, und zwar der Befehlshaber eines Regiments, wenn dieses, oder unter seinem Befehle ein Theil davon, in einem Orte einquartiert ist, sonst der Befehlshaber des einquartierten kleineren Truppentheils — läßt sich, wenn die Einquartierung nur kürzere Zeit währte, vor dem Abgang von den Unterabtheilungen Listen über die verbrauchten Ouartierbillets und über die daraufhin empfangene Quartierverpflegung (nach Muster 1) in zwei Ausfertigungen zugleich mit den etwa noch vorhandenen nicht verwendeten Quartierbillets einreichen und diese Listen in eine Hauptliste (nach Muster 2) zusammenzustellen, aus welcher die Zahl der empfangenen Mahlzeiten (Frühstück, Mittagessen, Abendessen, verstärktes Abendessen,) zu ersehen ist. Diese Hauptliste, mit je einer Ausfertigung der von den Unterabtheilungen aufgestellten Listen wird der Ortsbehörde zugleich mit den sämmtlichcu, nicht verwendeten Billets übergeben, und dagegen die nach §. 3 ausgestellte Empfangsbescheinigung zuruck- empfangen. Eine gleiche Hauptliste mit den zweiten Ausfertigungen der von den Unterabtheilungen aufgestellten Listen giebt der Truppenbefehlshaber an den mit der Zahlung beauftragten Verpflegsofftzier re. ab, welcher den tarifmäßigen Gesammtbetrag der empfangenen Quartierverpflegung gegen eine auf die Hauptliste zu schreibende Quittung (von der auf Muster 2 angegebenen Form) an den Gemeinderechner des Orts auszahlt.
Das Verfahren bei kleineren Truppeuabtheilungen, welche nicht in Unterabtheilungen zerfallen, und der den Stäben höherer Befehlshaber, für welche die Listen von den betreffenden Adjutanten auszustellen sind, unterscheidet sich von Vorstehendem nur durch den Wegfall der fjnft vorgeschriebenen Hauptlisten, an deren Stelle hier die nach Muster 1 ausgefertigten Listen treten. , ,
§. 8. Dauert die Einquartierung längere Zeit, so werden die Listen übgr den Billetverbrauch und über die empfangene Quartierverpflegung nach Ablauf der zweiten Löhnungsperiode vom Tage der Ett^ quartierung an, und zwar ebenfalls nach dem unter 1 gegebenen Muster aufgestellt, im Uebrigen aber nach 7 verfahren. Von da ab werden sodann bis zu Ende der Einquartierung nach Ablauf von je zwei Löhnungsperioden solche Listen aufgestellt, in Bezug auf Bescheinigungen und Zahlung aber jedesmal nach Obigem verfahren. Würde hiernach die Abrechnungsperiode zweien auf, einander folgenden Monaten angehören, so ist schon mit Schluß des Monats, in diesem Falle also für eine kürzere Zeit, abzurechnen. (Forts, folgt.)
"°Rr7 R. C. 3967. Gießen am 4. Mai 1850.
Betreffend: Die Revision der Rechnungen, nun Prüfung der Wirthschasts- rechnungen über kirchliches StistungS- und Gemeinde-Bauwesen. „
Die Großherzoglich Hessische, Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gleßen t t „ an •
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.
Höchsten Otts ist verfügt worden, daß auch im Falle des §. 14 des Regulativs vom 17. Dezemb. 1822 bei dem Communalbauwesen die Wirthschaftsrechnungen, nach deren vorgängiger Prüfung durch die vorgesetzte Behörde zu den Rechuuugsanlagetl abgegeben werden sollen, wonach Sie sich zu bemessen und die Rechner anzuweisen haben. ,
(981) s. ' K ü ch l e r. _ Pietsch.
Bekanntmachung,
Der auf Mittwoch den 29. Mai 1. I. im Landkalender eingetragene Langgönser Vieh- und Krämermarkt, soll an diesem Tage nicht, vielmehr schon
Dienstag den 28. Mai l. I. abgehalten werden.
Die Gr. Bürgermeister werden dieses veröffentlichen.
Gießen den 4. Mai 1850.
Großh. Regierungs - Commission daselbst.
ti li rh I p r (980)


