Imzcigcftlntt
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Stadt und dcs Regierungsbezirks
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Erscheint wöchentlich zwei Mal: Mittwoch und Sonnabend. — Preis bei Jahrgangs für Einheimische 1 ff. 30 kr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 fl. 42 kr.
J|o 37. Mittwoch den 8. Mai 18ZO.
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Amtlicher Th eil.
Verordnung,
die Einquartierung und Verpflegung der Großherzoglichen Truppen bei den Landes- Einwohnern betr.
Zu Vollziehung des Gesetzes vom 17. August 1848 (Verordnungsblatt Nr. 332) und unter Aufhebung aller über obigen Gegenstand bisher an die Militärbehörden ergangenen einzelnen Vorschriften wird, in Einverständniß mit dem Großh. Ministerium des Innern, das Nachstehende hiermit verordnet.
I. Allgemeine Vorschrift.
§. 1. Es gilt als Grundsatz, daß die einquartierte Mannschaft ihre Verpflegung nach Maasgabe des dem Gesetze vom 17. August 1848 beigefügten Tarifs im Quartier zu erhalten und mit der Einquartierung unmittelbar in diese Verpflegung einzutreten hat. Abweichungen hiervon (Art. 10 des Gesetzes) können nur von dem Kriegsministerium angeordnet werden, mit Ausnahme jedoch der unter §. 10—12 angegebenen besonderen Fälle.
II. Empfang und Austheilung der Quartierbillets.
§. 2. Für das Einquartierungswesen im Allgemeinen bleiben diejenigen Vorschriften in Anwendung, welche in den bezüglichen Abschnitten des Dienstreglements (I. Theil §§• 1137—1184 und 1191—1200) und des Felddienstrkglements (§§. 162—241 enthalten sind, insoserne dieselben nicht durch die Bestimmungen des Gesetzes VW 17. August 1848 oder der gegenwärtigen VollzugS-Verordnung ausdrücklich aufgehoben sind. .
§. 3. Der" quarticrmachendeOffizier oder Unteroffizier empfängt die erforderlichen Billets von der Ortsbehörde unter Vorzeigung des seinen Auftrag beurkundenden Schriftstücks (Art. 3 des Gesetzes), und stellt über die empfangenen »Billets der Ortsbehörde Quittung aus» Er harMrafür Sprge zu tragen, daß auf den Quartierbillets der Tag der Einquartierung und, wo es vorher bestimmt werden kann, die Mahlzeit, mit welcher am Einquartierungstage die Quartierverpflegung zu beginnen hat, von der Ortsbehörde cingezkichnet werde, insofern anders die augenblicklichen Verhältnisse diese genaue Einzeichnung gestatten.
8. 4. Die empfangenen ■ Quartierbillets werden von dem quartiermachenden Offizier oder Unteroffizier an die Quartiermacher der etwaigen Unter-Abtheilungen des einzuquartiereHen.Truppentheils vertheill. Die Quartiermacher haben, wo thunlich und wenn dies nicht etwa schon bei Ausstellung der Billets geschehen konnte, jedem Quartier-Billet die Bezeichnung des, Regiments oder Corps, sowie der Unterabtheilung, für welche es empfangen wurde, beizufügen. * Es ist die .Sache des quartierinachenden Offiziers oder Unteroffiziers, für die Einhaltung dieser Vorschrift'zu. sorgen. -
§. 5. Nachdem die Truppen eingcrückt, hat der quartiermachende Offizier oder Unteroffizier an den ihm vorgesetzten Truppcn-Befchlshabcr eine Liste' abzugeben, aus wacher zu ersehen ist, wie viele Billets überhaupt empfangen, wie viele an jede Unterabtheilung ausgegeben wurden und wie viele also, wenn der Bedarf sich etwa inzwischen geändert hat, noch vorräthig blieben ; die letzteren sind der abzugebenden Liste beizuschließen. — Diese Listen mit den zugehörigen, nicht verwendeten Billets werden, wenn ein Regiment oder ein Theil desselben unter dem Regimentsbefehlehabcr in einem Orte ein-


