Ausgabe 
6.4.1850
 
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Geistlichen oder, in Ermangelung eines solchen, dem Vorstande der Religionsgemeinschaft, als auch dem Ortsvorstande persönlich oder mittelst einer öffentlich beglaubigten Erklärung schriftlich Anzeige zu machen, auch mit dieser Anzeige die Angabe der Religionsgemeinschaft, welcher der Austretende sich anschließen will, zu verbinden.

lieber die nach diesen Bestimmungen geschehene Anzeige haben Diejenigen, welchen diese Anzeige zu machen war, ohne Aufschub eine schriftliche Bescheinigung zu ertheilen.

§. 3. Bis zu der im §. 2 vorgeschriebenen Anzeige ist sowohl von den kirchlichen als den Beamten des Staats und der bürgerlichen Gemeinde so zu verfahren, als sei in der bisherigen kirchlichen Verbindung keine Aenderung eingetreten.

§. 4. Um als Mitglied einer neuen Religionsgemeinschaft gelten zu können, muß der Eintretende die im §. 2 vorgeschriebenen Bescheinigungen dem Geistlichen beziehungsweise Vorsteher der neuen Religionsge­meinschaft übergeben.

Den Geistlichen oder Vorstehern der neuen Religionsgemeinschaften ist es untersagt, einen neu Hinzu­tretenden als Angehörigen ihrer Gemeinschaft aufzunehmen, zu nennen oder zu behandeln, so lange die Uebergabe jener Bescheinigungen an sie nicht erfolgt ist.

§. 5. Die Gesellschaftsbeamten neuer Religionsgemeinschaften sind verbunden, der Staatsbehörde zu jeder Zeit, aus Erfordern, vollständige, gewissenhafte Auskunft über die Verhältnisse der Gemeinschaft zu ertheilen.

§. 6. Behufs der Annahme von Geistlichen oder Religionslehrern haben die Vorsteher neuer Reli­gionsgemeinschaften der betreffenden Regierungs-Commission Vorlage über die Heimath, den Wohnort, die Ausbildung, das seitherige sittliche und bürgerliche Verhalten derselben zu machen.

Unser Ministerium des Innern, welches die Entschließung hierauf zu ertheilen hat, kann die Zulassung zu den Verrichtungen eines Geistlichen oder Religionslehrers versagen, wenn die von der Religionsgemein­schaft hierfür in Aussicht genommenen Personen sich eines unsittlichen Lebenswandels schuldig gemacht, oder auffallende Nichtachtung der Gesetze oder der bürgerlichen Ordnung, oder der Rechte anderer Religionspar­teien zu erkennen gegeben haben, oder wenn ihnen die zu einem derartigen Berufe erforderliche Bildung abgeht.

Wenn die Geistlichen oder Neligionslehrer nicht an dem Orte, wo die Gemeinschaft ihren Sitz hat, wohnen sollen, so ist dieses anzuzeigen, und es kann die Zulassung verweigert werden, wenn der Wohnort im Auslande oder nicht in dem Zweck entsprechender Nähe zu dem Sitze der Gemeinschaft liegt.

Mit der Verweigerung sind die Gründe und die Thatsachen, auf welche sich dieselben stützen, den Be­theiligten zu eröffnen. Liegt kein Anstand vor, so ist auszusprechen, daß der Uebernahme der Verrichtungen von Staatöwegen nichts entgegen stehe.

§. 7. Das Auftreten hcrumreisendcr Geistlichen oder Prediger ist nur mit Gestattung Unseres Mini­steriums des Innern zulässig.

§. 8. Eine besondere Ueberwachung der Versammlungen der Religionsgemeinschaften ist dann anzu­ordnen, wenn sich gegründete Vermuthung ergiebt, daß diese Versammlungen dazu mißbraucht werden, Haß und Unfrieden unter den Anhängern verschiedener Religionsparteien zu verbreiten; Gegenstände der Verehrung, Lehren und Einrichtungen anderer Religionsparteien herabzuwürdigen; Beamte des Staats oder anderer Reli- gionsgesellichaften mit Schmähungen zu verfolgen; Lehren zu verbreiten, durch welche die Verletzung der Gesetze, der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Pflichten oder der Sittlichkeit für erlaubt erklärt wird; oder überhaupt die gesetzliche Ordnung und Sittlichkeit zu gefährden.

Den Staatsbeamten, welchen die Wahrung der öffentlichen Ordnung übertragen ist, kann der Zutritt zu den Versammlungen der Religionsgemeinschaften nie verweigert werden. (Schluß folgt.)

Dienstnachrichten. Am to. Februar wurde dem evangelischen Pfarrer Carl Naumann zu Eudorf, die zweite evangelische Pfarrstelle zu Butzbach, im Regierungs­bezirke Friedberg übertragen. Am 18. Februar wurden die Beiknechte bei der Landgestütsanstalt Jost K r e u d e r, Johannes Löffler, Wilhelm Herrmann, Adam Roth, Martin Eil es, Johannes Schneider, Lorenz Schwärzet, Jacob Kunz, Jacob Metzger und Ludwig Koch zu Lanogestüisknechten ernannt. Am 19. Februar wurde dem evangelischen Pfarrer Jacob Fritz zu Obersaulheim die evangelische Pfarrstelle zu Bechtheim, im Regierungsbezirke Mainz, am 22. Februar dem Schullehrer Carl Friedrich Supp es zu Landenhausen die evangelische Schullehrerstelle zu Bechtolsheim, im Regierungsbezirke Mainz und am 25. Februar dem Rector Hermann Algeier zu Butzbach die evangelische Pfarrstelle zu Eudorf, im Regierungsbezirke Alsfeld, übertragen. An demselben Tage wurde der Hofgc- richtsaffessor Dr. Emil von Grolmann zu Darmstadt zum Mitglied und Rath bei dem Hofgerichte zu Darmstadt und der Hofgerichts-Affessor Carl Krug zu Gießen zum Mit­glied und Rath bei dem Hofgerichte.daselbst ernannt.

Characterverleihung. Am 27. Februar wurde dem, mit den Functionen eines Stations-Controlcurs bei den Gr. Badischen Hauptzollämtern Thiengen und Stühlingen beauftragten Zollinspektor Carl Dietz zu Thiengen, in An­erkennung seiner langjährigen Dienste als Militär und in der Zollverwaltung, der Amtstitel Oberzollinspector ver­liehen.

Dienstentlassung. Am 26. Februar wurde der Asststenzarzt bei der acad. chirurg. Klinik zu Gießen, Dr. mell. Eugen Seitz, auf Nachsuchen von der erwähnten Dienst stelle entbunden.

Versetzungen in den Ruhestand. In den Ruhe­stand wurden versetzt: am 27. Februar der Domänenbote Paulus Beck zu Schotten; am 2 März die Districtssteuer- einnehmer Johann Andreas Lera zu Langen und Conrad Obermann zu Engelrod.

Concurrenzeröffnung. Erledigt ist: die evan­gelische Pfarrstelle zu Herchenhain, im Regierungsbezirke Nidda, mit einem jährlichen Gehalte von 1288 Gulden.