Anzeigeblatt
der
Stadt und des Regierungsbezirks
1SSO.
Sonnabend den 6 April
JTs. 28.
Auswärts abonnirt man sich Bei allen Postämtern Sn Gießen Bei der Erped. (SanjleiBerfl Lit. B. Nr. 1.) — EinrückungSgeBühr für die gespaltene EorpuSzeile 2 kr.
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Amtlicher Theil.
Veroednuttg -
Die Staatsaufsicht über neue Religionsgemeinschaften und über Versammlungen zu kirchlichen Zwecken betreffend.
8uDWJG HI. Großherzog von Hessen und Lei Rhein ic. re.
Um unter Wahrung der durch das Gesetz vom 2. August 1848 verstauten religiösen Freiheit, die Beüebunaen der in den letzten Jahren ■ entstandenen und etwa ferner sich bildenden neuen Religwnsgemem- toaften ?u den bestehenden Kirchen und älteren Religionsgemeinschaften und zum Staate zu regeln, haben Wir damit den, unter dem Vorwande der Religion, gegen die öffentliche Ordnung und den Frieden unter den Religionsparteien gerichteten Angriffen begegnet und die Religion vor Entweihung bewahrt werde, vor- fipBnitit'fh weiterer Bestimmungen, verordnet und verordnen, wie folgt.
§ 1. Von der Bildung neuer Religionsgemeinschaften haben die Leiter derselben der vorgesetzten Regierungs-Commission Anzeige zu machen.
«^ffemUch^beMubigt? Erklärung der Mitglieder, daß sie sich zu einer neuen Religionsgemeinschaft ver-
DersAben"sind"'die nach §. 2 auszustellenden Bescheinigungen über die Anzeige des Austritts der Mitglieder aus ihrer seitherigen Religionsgemeinschaft anzuschließen. ,
b) Auskunft über die wesentlichen Grundlagen und den Zweck der Bildung der neuen Gemeinschaft^
c) Auskunft über die gesellschaftliche Einrichtung, mit Benennung der Vorsteher, Geistlichen und Jielu gionslehrer derselben, insoweit hierüber bereits Bestimmung getroffen ist.
Ist die Anzeige vollständig, oder auf Erfordern vervollständigt worden, so ist dieselbe von der Regie- rungs-Commifsion an Unser Ministerium des Innern einzusenden, welches baldthunlichst Bescheinigung über den Empfang zu ertheilen hat. . ,,,, „ , , L
Ehe diese Bescheinigung ertheilt ist, kann eine neue Religionsgememschaft als bestehend nicht angenom-
§, 2. Wer, um sich einer neuen Religionsgemeinschaft anzuschließen, aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft, welcher er bis dahin angehörte, austreten will, ist verbunden, hiervon sowohl seinem seitherigen
Auszug aus dem Grofth. Regierungsblatt:
N r. 1 5. v o m 2 7. M ä r z 18 5 0.
-rnbalt- Umlagen der israelitischen Religionsgemeinden des Regierungsbezirks Erbach für 1819, 1850, Isolund ynpfllt. J 0 zur Bestreitung von Communalbedürsntffen in den Gemeinden des Regierungsbezirks
^iedb'erl für 1L0; - Desgl in den Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Pfeddersheim für 1850; - ’Z f“nr !en Gemeinden des Friedensgerichtsbezirks Oberingelheim für 1850;, - 5) Desgl. m den Gemeinden des Regierungsbezirks Mainz für 1850; - 6) Vcrzeichniß rechtskräftig gewordener, «ach Art. s0. des Strafgesetzbuchs bekannt zu machender, Strafurtheile der Gerichte der Provinz Rheinhessen; 7) Dienstmachrichten; — 8) Charaeterverleihung; — 9) Dienstentlassung.


