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Was die von der ersten Kammer zum Artikel 2 dieses Gesetzes ausgesprochene, von der zweiten Kammer anerkannte Voraussetzung betrifft, so wird in Beziehung hierauf das bei der Entschließung über das Gesetz wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen Bemerkte wiederholt.
§. 8. Das mit Berücksichtigung der übereinstimmenden Beschlüsse beider Kammern abgefaßte Gesetz über die Verhältnisse der Standesherren und adelichen Gerichtsherrcn ist in Nr. 40 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.
§. 9. Des Großhcrzogs Königliche Hoheit haben die zu dem Gesetzesentwurf über die Allodifi- cation der Erbleihen und Landsiedelgüter von beiden Kammern der Stände in Antrag gebrachten Modificationen und Zusätze genehmigt und hiernach das Gesetz vollzogen und verkündigen lassen.
§. 10. Die Gesetze wegen Einquartierung und Verpflegung der Gr. Truppen bei den Landeseinwohnern und wegen Einquartierung verwegen Erhaltung der gesetzlichen Ordnung verwendeten Truppen sind nach den von beiden Kammern beschlossenen Modificationen verkündigt worden.
§. 11. Das nach Maßgabe der übereinstimmenden Beschlüsse der Stände definitiv redigirte Gesetz, die Aufhebung des Lehnsverbandes betreffend, ist unterm 2. Mai und das in gleicher Weise erlassene Gesetz, den Umfang, die Aufhebung, Verwandlung und Ablösung der Weideberechtigungen auf landwirthschaftlichem Boden in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betreffend, ist unterm 7. Mai l. I. durch das Regierungsblatt verkündigt worden.
§ 12. Des Großherzogs Königliche Hoheit haben die von den Ständen mit anerkennenswerthem Entgegenkommen bewilligten 3000 fl. zur Unterstützung von Angehörigen des Großherzog- thums im Auslande nach Maßgabe des Bedürfnisses für diesen Zweck verwenden lassen.
§. 13. Den in Folge der neuen Organisation der Verwaltungsbehörden von ihren Stellen entlassenen Kreis- und Landrathsdienern haben des Großherzogs Königliche Hoheit, insoweit dieselben nicht inzwischen anderweit verwendet worden, die bewilligten Ruhegehalte auszuzahlcn und auf die Wiederanstellung dieser Diener bei Erledigung passender Stellen die geeignete Rücksicht zu nehmen befohlen.
§. 14. Der von den Ständen zum völligen Umbau und zur inneren Einrichtung des alten Küchenbaues in dem Landeshospital Hosheim verwilligte Betrag von fl. 4,000 — wird seiner Bestimmung gemäß verwendet werden.
§. 15. Das Gesetz über die Ablösung von Leistungen, welche auf Grundstücken oder Grundrenten haften und nicht dem Art. 1. des Ablösungsgesetzes vom 27. Juni 1836 unterliegen, ist mit den von den Ständen beantragten Abänderungen in Nr. 65. des Regierungsblatts verkündet worden.
§. 16. Das Gesetz, die Zusammensetzung der beiden landständischen Kammern und die Wahlen der Abgeordneten, und das Gesetz, die landständische Geschäftsordnung betreffend, sind nach den Beschlüssen der Stände redigirt in Nr. 52 und 63 des Regierungsblatts veröffentlicht worden.
§. 17. Das Gesetz über die Beurkundung des Personenstandes und die Ehe der Angehörigen neuer Religionsgemeinschaften in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist mit Berücksichtigung der von den Ständen gewünschten Modification vollzogen und in Nr. 39 des Regierungsblatts von 1848 verkündigt word-n.
§. 18. Ebenso ist das Gesetz, einige Abänderungen des civilgerichtlichen Verfahrens in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen betr., mit der von den Ständen gewünschten Modification vollzogen und verkündet worden.
§. 19. Das Gesetz wegen definitiver Uebertragung der Polizeigerichtsbarkeit einschließlich der Forstgerichtsbarkeit an die Gerichte in den Provizen Starkenburg und Oberhessen ist, insoweit beide Kammern der Stände demselben ihre verfassungsmäßige Zustimmung ertheilt haben, vollzogen und sofort durch das Regierungsblatt verkündet worden.
§. 20. Das Gesetz wegen Aufhebung der privilegirtcn Gerichtsstände ist unter Berück- sichtt'gung der von den Ständen deßfalls gefaßten Beschlüsse publicirt worden.
§. 21. Das den Ständen wegen Wiederherstellung der staatsbürgerlichen Rechte der wegen politischer Vergehen Verurtheilten vorgelegte Gesetz ist vollzogen und in Nr. 48 des Regierungsblattes von 1848 verkündigt worden.
§. 22. Das von den Ständen angenommene provisorische Gesetz über mündliches und öffentliches Strafverfahren mit Schwurgericht in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen ist unterm 28. Oct. v. I. erlassen und in Nr. 65 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.
Auch ist dem Anträge der Stände wegen provisorischer Einführung desselben Gesetzes in Rheinhessen die Genehmigung ertheilt und bei Abfassung des am 31. December v. I. erlassenen in Nr. 2. des Regierungsblatts von diesem Jahr verkündeten Gesetzes auf die Wünsche der Stände nach Befund die geeignete Rücksicht genommen worden.
(Fortsetzung folgt.)


