Änzeigeblatt
der
Stadt und des Reglcrungsdczirks
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Sonnabend den 5*
Januar
1850.
Amtlicher Theil.
Auszug aus dem Gr. Regierungsblatt.
Rr. 73 vom 29. December 1849.
Inhalt: I) Bekanntmachung, die Verkündigung der landesherrlichen Entschließungen auf die während des elften Landtags von den Ständen überreichten gemeinschaftlichen Beschlüsse betr.; — 2) Concurrenzeröffnungeu.
Bekern ntmnchnng, die Verkündigung der landesherrlichen Entschließungen aus die während des elften Landtags von den Ständen überreichten gemeinschaftlichen Beschlüsse betreffend.
In besonderem allerhöchsten Auftrag Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs werden die nachstehenden einzelnen landesherrlichen Entschließungen und Verfügungen, welche auf die durch gemeinschaftliche Adressen überreichten Beschlüsse, Wünsche und Anträge der letzten (elften) Ständeversammlung erfolgt sind, von dem Staatsministerium zur allgemeinen Kenntniß gebracht.
A. Auf Beschlüsse der Kammern über die ihnen vorgelegten Gesetzes-Entwürfe und Regierungs - Allträge.
§. 1. Die von den Ständen angenommenen Gesetze über die Freiheit der Presse, das Pe- titions- und Versammlungsrecht, und die Aufhebung des Polizeistrafgesetzes sind vollzogen und in Nr. 11 des Regierungsblatts für 1848 verkündet worden.
§. 2. Ebenso sind die Gesetze wegen der Wahlen zur constituirenden Nationalversammlung und der Bewilligung von Diäten für die im Großherzogthum Hessen gewählten Abgeordneten zur constituirenden Nationalversammlung nach Maßgabe der ständischen Beschlüsse redigirt und in dem Regierungsblatt veröffentlicht worden.
8.3. Das Gesetz über die Organisation der dem Ministerium des Innern untergeordneten Verwaltungsbehörden ist unter Berücksichtigung der von den Ständen gefaßten Beschlüsse vollzogen und in Nr. 38 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.
§. 4. Das von den Ständen angenommene Gesetz, die Frist zur Anmeldung von Forderungen gegen Aus wandern de betr., ist unterm 26. Juli v. I. in dem Regierungsblatt erlassen worden.
§. 5. Das Gesetz über die religiöse Freiheit ist nach Maßgabe der von den Ständen erfolgten Annahme unterm 2. August v. I. verkündet worden.
§. 6. Das Gesetz wegen Ausübung der Jagd und Fischerei in den Provinzen Starkenburg und Oberhessen haben des Großhcrzogs Königliche Hoheit nach den von beiden Kammern der Stände in Antrag gebrachten Modificationen redigiren und unterm 26. Juli v. I. verkündigen lassen, und dabei die Zusicherung zu ertheilen befohlen, daß, wenn den bisherigen Jagdberechtigten wegen Aufhebung der Berechtigung durch die Beschlüsse der Nationalversammlung Ansprüche zugestanden werden sollten, nach der von der ersten Kammer ausgesprochenen, von der zweiten anerkannten Voraussetzung zum Vollzug solcher Beschlüsse das Angemessene eingeleitet werden soll.
§. 7. Das mit den Ständen vereinbarte Gesetz über die Aufhebung der ausschließlichen Handels- und Gewerbsprivilegien ist sanctionirt und in Nr. 39 des Regierungsblatts von 1848 verkündet worden.


