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für -Le Sta-t Gießen
und die Kreise
Gießen, Grünberg «n- Hungen.
Jlfo 70. Montag den 31. Juli 18418.
- . ch^teS Blatt erscheint wöchentlich zwei Mal: Montag und Sonnabend. Der Pränumerationsbctraa ist für ein ganzes Jahr für Ein- Seimifaje 1 ff, 30 fr., für ein halbes Jahr 45 fr., für Auswärtige incl. Postaufschlag 1 ff. 42 fr., halbjährl. 51 fr. Auswärts abonnirt man der gespaltenen^CorpuS Zeile'2 ^ftämtern. 3n Gießen bei der Erdedition, Canzleiberg Liu B. Nr. 1. Einrückungsgebühr für den Raum Inserate müssen jedesmal an dem Tage vor dem Erfcheinen dieses Blattes an die Redaktion gelangt fehn.
Schotten den 28. Juli 1848.
Betreffend: Auszahlung der Feldstrafeanthcile von der Periode 18 47.
Der Großherzoglich Hessische
Rmtamtmann des Rentamts Schotten
an
die Herrn Bürgermeister des Rentamts Schotten.
Sie wollen den Feldschützen bekannt machen, daß dieselben an den Zahltagen Mittwochs und Donnerstags ihr gut habendes Pfandgeld von der IV. Periode 1847 dahier abholen können.
P r ä t o r i u s.
Edictalladungen.
1488) Hungen. Johann Heinrich Rahn aus dem hiesigen Bezirksorte Weckesheim, befindet sich schon seit früher Jugend in völlig unbekanntem Aufenthalt auswärts, und erreicht mit dem 27. September d. I. das 70 Lebensjahr.
Um die Aufhebung der seither bestandenen Cu- ratel einzuleiten, wird Rahn aufgefordert, sogewiß bis Ende des Jahres Nachricht von sich zu geben, als er sonsten für todt angesehen nnd über sein geringes Vermögen, als Nachlaß, verfügt werden wird; sowie diejenigen, die Ansprüche an dasselbe zu machen gedenken, gleichzeitig, bei Vermeidung der Nichtbeachtung, sich anzumelden haben.
Hungen den 20. Juli 1848.
Gr. Hess. Fürst!. Solms. Landgericht. Hofmann.
1487) Hungen. Kaöpar Jäger aus dem hiesigen Bezirksorte Münzenberg, soll schon seit 40 und mehreren Jahren abwesend und völlig unbekannten Aufenthalts sein.
Da derselbe seit dem 16. d. l. M. das 70.
Lebensjahr zurück gelegt, und die für ihn geführte Euratel aufgehoben werden soll, so wird Kaspar Jäger aufgefordert, sogewiß bis Ende dieses Jahrs Nachricht von seinem Leben und Aufenthalt zu geben, als er sonsten für todt erachtet und über sein Vermögen, alS Nachlaß verfügt werden wird.
Binnen gleicher Frist sind Erb- oder sonstige Ansprüche an diesen Nachlaß anzuzeigen und gehörig zu begründen, indem sie sonsten nicht werden beachtet werden.
Hungen den 25. Juli 1848.
Gr. Hess. Solms. Landgericht Hofmann.
Besondere Bekanntmachung.
1471) Gießen. Die am 15. d. M. fällig gewesenen Pachtgelder von städtischen Grundstücken (Triebviertel re.), sind binnen 14 Tagen an die Stavtkasse zu bezahlen.
Gießen am 25. Juli 1848.
Der Stadtrechner Enders.


