Ausgabe 
29.3.1848
 
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542) (Hungen.)

Feuer - Versichernngs - Gesellschaft Colonia,

sanktionirt durch des Großherzogs von Hessen und bei Rhein König!. Hoheit.

Grundkapital 3 Millionen Thaler (fl. 5,250,000)

Nachdem die Gesellschaft, in Erfüllung der in der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November v. I. als Bedingung für den Genuß der Rechte eines inländischen Instituts bezeichneten Verpflichtungen, eine entsprechende Anzahl Actien im Großherzogthum begaben und ein Garantie-Kapital beim höchstpreis­lichen Ministerium d. I. u. d. I. hinterlegt hat, eröffnet sie ihre Geschäfte im Großherzogthum mittelst der nachbezeichneten, von den hohen und höchsten Behörden bestätigten Agenten, nämlich:

in der Provinz Starkenburg: des Herrn Bürgermeisters L. Köhl in Gernsheim, Traupel in Bensheim,

Jagemann in Fürth,

Gem.-Einneh. F. C. Stcingötter in Langen, Kaufmann Bernh. Otto Röhrig in Offenbach, Gem.-Einneh. Möller in Neustadt,

in der P r o v iu z O b erh e sse n: des Herrn Ludw. Gerh. Hast in Gießen,

P. Preusser in Friedberg,

Christoph Funk in Hungen,

August Reuning in Nidda,

Ernst Ramspeck in Alsfeld,

in der Provinz Rh ein Hessen:

II

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lich verabreicht.

Darmstadt den 17, März 1848.

Z. G. Kah lert, General- und Haupt-Agent der Colonia,

des Herrn Ludw. Ph. Abresch in Worms, Gem.-Einneh. Fischer in Oppenheim, Joh. Bapt. Soherr in Bingen, Gutsbesitz. Maschmann in Alzey, der Herren Gebrüd. Städel in Mainz,

sowie des Unterzeichneten von Höchstpreis!. Ministerium bestätigten General-Agenten.

Die Gesellschaft versichert bewegliche Gegenstände reder Art, als: Kirchen-, Haus- und Ge,chafts aeräthe Maaren, Vieh, Viehfutter, Ernten, Fabrikgeräthe, Maschinen u. s. w., gegen mäßige feste Prämien so daß der Versicherte unter keinen Umständen eine Nachzahlung zu leisten hat.

Die Erwirkung der gesetzlichen Versicherungs-Genehmigung bejprgen die Agenten, und ist der An­tragende jeder deßfallsigen Bemühung überhoben.

Eine Taxation der Versicherungsgegenstande findet m der Regel nicht Statt. ,

Die Vernehmung der Nachbarn fällt allgemein weg, die Erklärung des Hauseigenthumers hinsicht­lich des Miethers gleichfalls, wenn der Letztere zum Handelsstande gehört, und für die übrigen Miether ist die Frist der Erklärung auf drei Tage beschränkt. ,

Die Versicherungs-Genehmigungen erfolgen direkt von den Herren Kreis- resp. Lmidrathen.

Das Visa der Polizen geschieht durch den Allerhöchst ernannten Spezial-Dirertor der Gesellschaft ^^^F^rmulare^^u^Vttsicherungs-Anträgeii und Abdrücke der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, des letztjährigen Rechnungsabschlusses, sowie der Statuten der Gesellschaft werden bei den Agenten unentgeld-