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Zu Nr. K. G. 3883. Gießen am 20. April 1848.
Betreffend: Den Termin für den Abschluß und die Einsendung der
Gemeinderechnnngen für das Jahr 1847.
Der Großherzoglich Hessische
Kreisrath des Kreises Gießen
an
sämmtliche Großherzogliche Bürgerinelster des Kreises.
Großh. Ministerium des Innern hat mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Zeltverhältnisse in Bezug auf die Gemeinderechnungen für 1847 den Termin zum Schluffe der Bücher allgemein auf den 30. Juni zur Ablieferung der Rechnungen an die Gr. Bürgermeister auf den 31. Ji.li und zur Einsendung der Rechnungen an die Gr. Rechnungskammer auf den 31. August l. I. bestimmt.
Ich setze Sie hiervon zur Nachachtung und Bescheidung der Gemeinde-Einnehmer unter dem Anfügen in KemNniß, daß wegen etwa nöthig werdender Erstreckung dieser erweiterten Fristen in den einzelnen Fällen nach den bestehenden Vorschriften zu verfahren ist und daß die Nichteinhaltung der Fristen und beziehungsweise die Unterlassung der deßfalls zu machenden Anzeigen Disciplinarstrafen und sonstige etwa erforderlich werdende Zwangsmaßregeln zur Folge haben werden.
_________________________Prinz. _______________________
Auf den Grund der Vorschrift des Art. 79 des Feldstrafgefttzes vom 21. September 1841 wird für dieses Frühjahr die Zeit, innerhalb welcher die Tauben in den Schlägen einzuhallen sind, vom 26. d M. an bis zum 24. Mai d. I. festgesetzt.
Gießen am 22. April 1848. Der Großh. Hess. Kreisrath des Kreises Gießen.
____________________________________Prinz._____________
Bekanntmachung.
Die nächtliche Ruhe der Einwohner hiesiger Stadt ist bisher so oft und in vielen Fällen auf so grave Weise gestört und es sind so häusige Ereesse verübt worden, daß darüber von vielen Seiten laute Beschwerden geführt worden sind.
In Einschreitung gegen solche Ruhestörungen ist bisher mit besonderer Nachsicht verfahren worden, weil man hoffte, daß dieselben nur vorübergehend sehn würden. Da sich jedoch diese Hoffnung nicht verwirklicht hat und die hauptsächlichste Veranlassung dazu darin gefunden werden muß, daß seither der Schluß der Wirthshäuser vor Mitternacht nicht mehr zur Ausführung gebracht worden ist, so finden sich der unterzeichnete Gr. Kreisrath, der Vorstand der Stadt und der Generalrath der Bürgergarde, in gemeinschaftlichem Einverständnisse, veranlaßt, die hiesigen Einwohner davon in Kenntniß zu setzen, daß von nun an die Vorschriften über Handhabung der Feierabendstunde — jedoch vorläufig mit Erweiterung derselben von 11 auf 12 Uhr wieder in Ausführung werden gebracht werden, und sprechen dieselben die zuversichtliche Erwartung aus, daß — nach den Erfahrungen, welche alle hiesigen Bürger gemacht haben werden, und bei der nun aus billigen Rücksichten gewählten Erweiterung der Feierabendstunde — diese Bekanntmachung genügt, um der genommenen Maßregel Erfolg zu verbürgen, und der unangenehmen Nothwendigkeit zu überheben, die öffentliche Ordnung, im Interesse' aller Einwohner der Stadt, durch Anwendung von Strafen herzustellen.
Sämmtliche hiesigen Wirthe werden gewiß gerne bereit seyn, mit den ihnen zu Gebote stchendeu Mitteln zur Beobachtung der Feierabendstunde und zur Aufrechthaltuug der Ruhe und Ordnung überhaupt mitzuwirken.
Gießen den 22. April 1848.
Der Gr Krcisrath. Der Stadtvorssand Der Generalrath der Bürgergarde.
Prinz. — Gg. Reiber. Daniel Wirth. Fillmann. Höstereich. I. P. Möhl. Herbert.
B. Vogt. Louis Labroisse, C. Müller. C. Weidig. Kempff. — Dr. Kraft. E. Pistor. L. Großmann. E. L. Ferber. Credner. Bieler.


