875

beste Stütze finden wird.

Pietsch.

K ü ch l e r.

Bekanntmachung,

die Polizeiverwaltung in der Stadt Gießen betreffend.

Mit dem ersten Januar 1849 geht die Polizei-Verwaltung in der Stadt Gießen auf die Stadt über und befindet sich das Local dcs Polizci-Büreaus auf dem Nachhause im dritten Stock neben dem Bürger- meisterei-Bürcau. , , ..

Der unterzeichnete Bürgermeister bringt dieses mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntnis!, daß dem hie­sigen Bürger Carl Wittich die Besorgung der auf dem Polizeibüreau vorkommenden Geschäfte anvertraut

Die städtische Polizei-Verwaltung tritt nun mit der Hoffnung ihr schwieriges Amt an, daß ihre Mit­bürger sie bei Ausübung ihrer schweren Berufspflichten durch Vertrauen und Befolgung der gesetzlichen An­ordnungen unterstützen werde und bemerkt hierbei noch, daß die polizeilichen Vorschriften einer Revision un­terworfen und in den Strafansätzen zeitgemäß ermäßigt worden sind.

Gießen am 20. Decemb. 1848.

Der Bürgermeister der Stadt Gießen

Gg. Reiber.

Besondere Bekanntmachungen.

2375) Gießen. Die Unterzeichneten schlagen ihren verehrten Mitbürgern abermals vor, die NeujahrSgratulations- Visiten in der Weise abznschaffen, daß man gegen Entrichtung von 24 kr. zum Besten der Kleinkinderschule, von der Verbindlichkeit dergleichen Visiten ab- zustatten, befreit werde.

Zugleich bemerkt man, daß diese eben so höchst nothwcndrge als nützliche Anstalt, gerade jetzt, wegen ihrer neuen Einrichtung, der Unterstützung edler Menschenfreunde ganz besonders bedarf.

Nr. R. C. 4526 Gießen am 20. December 1848.

Betreffend: Die Uebertragung der Localpolizei an die Stadt Gießen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezrrks Meßen an die Bürger von Gießen!

Zur Verwirklichung des Princips der freien Bewegung der Gemeinden, welches seine letzten Gründe in der Voraussetzung findet, daß der Bürger, so Einsicht, wie guten Willen besitze, um die localen öffent­lichen Verhältnisse, welche ihn zunächst berühren, innerhalb der gesetzlichen Grenzen mit Ruhe und Festigkeit zu ordnen, mit klarem Bewußtsein zu leiten, und so deren beste Förderung herbeizusühren, ist im Ernver- ständniß mit der höchsten Staatsbehörde und dem Stadtvorstande dahier beschlossen worden, mit Ende dunes Jahres die Localpolizei an den Stadtvorstand resp. den gesetzlichen Vertreter der Stadt, den Gr. Bürger­meister, zu übertragen, sowie weiter an denselben die Baupolizei innerhalb des Weichbildes der Stadt, nach Maasgabe der Verordnung über den städtsschen Bauplan, und die Ausfertigung der Wanderbücher und Tanz-Concessionen sowie die Aufsicht über das Zunftwesen zu überlassen.

Die bisher bcstandcneu Polizei-Vorschriften bleiben zwar, mit Rücklicht auf die zu erwartende Gesetz- gebnng im Allgemeinen bestehen, jedoch haben wir schon jetzt, in Folge mit dem Stadworstande vorgenom- fiiener Revision, unzeitgemäße Bestimmungen aufgehoben, und in vielen Fallen eme Minderung des Straf­ansatzes stattfinden lassen. . , . . . .. .

Die beengenden Vorschriften wegen der Fremdcnpolizei sind gänzlich umgcandert worcen, und wird cine dcßfallssqe Bekanntmachung erfolgen. , .....

Wir setzen in den gesunden Sinn der Bürgerschaft das Vertrauen, daß die Polizeigewalt bei ihren Maßnahinen zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung und Ruhe, zur Förderung alleö Guten und Gemein­nützigen überhaupt, mit einem Worte, zur Kräftigung einer wahren, einer gesetzlichen Freiheit, rn diesem die