582

1637) Gießen.

Auf die Eingabe einer großen Anzahl von Be­wohnern der Stadt Gießen bei Regierungsantritt Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs ist durch das Großh. Hess. Minist. des Innern folgende Er­wiederung angelangt.

Des Großherzogs Königliche Hoheit haben die von Ihnen und einer großen Anzahl von Be­wohnern der Stadt Gießen unterzeichnete Vor­stellung vom 12. v. M. empfangen und die eh- renwenhen Gesinnungen, welche darin ausgedrückt sind, vollkommen gewürdigt und dankend aner­kannt.

Indem wir Ihnen dieses, höchstem Auftrage zu Folge eröffnen, ersuchen wir Sie, auch die übrigen Unterzeichner der Eingabe davon in Kenntniß zu setzen

Ich beeile mich, die höchste Erwiederung hiermit zu veröffentlichen.

Gießen, den 17. August 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1634) Gießen.

Die Bewaffnung der hiesigen Bürgergarde und die Verwendung der angeschafften Ge­wehre betreffend.

Der hiesige Sladtvorstand hat, um auf Beschleu­nigung der nöthkg befundenen Bewaffnung der Bür­gergarde hinzuwirken, dem ohnlängst an ihn gerichteten Ersuchen des Generalrathö der Bürgergarde, daß die Stadtcasse die Kosten der Anschaffung der Gewehre vorbehaltlich des Rückersatzes durch die Empfänger einstweilen vorlegen möge, durch Bestellung von 600 Gewehren entsprochen.

Dieselben werden ganz in der Kürze anlangen, was hierdurch zur allgemeinen Kenntniß gebracht wird.

Bezüglich der Verwendung der Gewehre hat der Gemeinderath in Uebereinstimmung mit der deß- falls geäußerten Ansicht des Generalraths und in Rücksicht auf thunlichste Erleichterung in Anschaffung der Gewehre beschlossen; daß von dem Empfänger eines Gewehrs Falls derselbe den Kostenbetrag, der übrigens erst später bestimmt werden kann, nicht alsbald abzuführen geneigt ist bei Ueber- gabe des Gewehrs eine Anzahlung von 1 fl. zu leisten, der Rest des Preises in monatlichen Ab­zahlungen von 30 fr. zu berichtigen und das Eigen- thum des Gewehrs bis zu vollständiger Zahlung vorzubehalten sey. Zur Anschaffung von Gewehren für ganz unbemittelte Bürger sind die dafür gesam­melten freiwilligen Gaben bestimmt, für deren Be­trag dem Generalrathe der Bürgergarde eine ent­

sprechende Anzahl Gewehre, welche Eigenthum des Bürgcrgardc-Instituts verbleiben zur Ueberliefe- rung an die bezeichnet werdenden Bürgergardisten zugestellt werden wird.

Zur Anschaffung von Gewehren auf städtische Kosten, mithin durch Kapitalaufnahme oder Com- mnnalausschläge hielt sich der Stadtvorstand weder veranlaßt noch ermächtigt, weil die Verhältnisse der Stadt und ihrer Einwohner eine Erhöhung der ohne­dies schon bedeutenden Ausschläge nicht wohl gestat­ten, gesetzliche Bestimmungen über Errichtung einer Bürgerwehr und die Ausführung der Bewaffnung derselben nicht vorliegen. In anderen Städten des Großherzogthums ist dieselbe Ansicht befolgt worden. Zudem erscheint cs an und für sich unzweckmäßig und unausführbar, daß die Gewehre fortwährend städtisches Eigenthum verbleiben und als solches unterhalten werden, was geschehen müßte, wenn sie zu Lasten der Stadtkaffe angeschafft würden. Diejenigen Bür­gergardisten, welche gegen Rückerstattung des Kosten­betrags Gewehre in Empfang zu nehmen wünschen, und es nicht schon gethan haben, wollen sich desfalls bei ihren Hauptleuten anmelden und verzeichnen las­sen auch dabei angeben, ob sie die volle Zahlung so­gleich leisten oder den Preis in Zielen berichtigen wollen.

Gießen den 17. August 1848.

Der Bürgermeister Gg. Reiber.

1642) Gießen.

Anzeige.

Der zweite Band von 100 Bogen der steno­graphischen Berichten über die Verhandlungen der constiluirenden Nationalversammlung wird mit Nr. 61 geschlossen, und beginnt demnach mit Nr 62 ein drittes Abonnement auf weitere 100 Bogen zu 1 fl. 12 fr.

Es wird dringend gebeten, die Bestellungen, rcsp. Vorauszahlung, auf diesen dritten Band möglichst bald zu machen, damit die Größe der Auflage darnach bestimmt werden und in den, Be­zug keine Unterbrechung eintreten kann.

Gießen, den 18. August 1848.

Gr. Hess. Postamt

S ch ö n.

1633) Gießen. Auf die unterm 23. Juni d. I., in JVvx 56 des Gießener Anzeigeblatts erlas­sene Bekanntmachung,

betreffend: die Einsammlung von freiwilligen Bei­trägen zur Anschaffung von Waffen für solche, die der Bürgerwehr angehören, aber unvermögend sind, dieselben sich selbst anzuschaffen,