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der

Stadt und des RegLernngsbezirks Greben.

J^fo 8U. Montag den 1§. September 1LSM8.

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Amtlicher T h eil.

Zu 9?r. R. C. 1152. Gießen am 15. September 1848.

Betreffenv: Gesetz über Einquartirung der wegen Erhaltung

gesetzlicher Ordnung verwendeten Truppen.

Die Großherzoglich Hessische Regierungs-Commission des Regierungsbezirks Gießen an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Regierungsbezirks.

Das in obigem Betreffe erlassene Gesetz vom 31. August 1848, «A5 46 des Reg.-Blatts, verordnet in Betracht, daß sämmtlichen Einwohnern die Mitwirkung zur Erhaltung der gesetzlichen Ordnung ob­liegt, und daß die Versäumniß dieser allgemeinen Bürgerpflicht nicht Anlaß werden darf, die Staatskasse zu belasten, bekanntlich in den Artikeln 1 und 2 das Folgende:

Art. t. -

Wenn die Absendung von Truppen in eine Gemeinde angeordnet wird, weil die Hülfe bewaffneter Macht zur Herstellung oder zum Schutze der gesetzlichen Ordnung, der öffentlichen Autorität in Vollzug dec Gesetze nöthig erachtet worden ist, kann dabei bestimmt werden, daß der Gemeinde und den Ein­wohnern wegen der gesetzlich für die Truppen an sie zu fordernden Leistungen keine Vergütung aus der Staatskasse geleistet werde.

Art. 2.

Diese Bestimmung kann nur dann erlassen werden, wenn im Falle der Verletzung oder Bedrohung der gesetzlichen Ordnung die Einwohner der Gemeinde oder ihre Mehrzahl die Mitwirkung zur Erhaltung oder Herstellung der Ordnung unterlassen haben, obwohl sie ausdrücklich von der Behörde hierzu aufge- forderi waren oder, falls eine solche Aufforderung nicht erfolgt war, in genügend kund gewordenen That- sachen der Anlaß für die Einwohner lag, auch unaufgefordert die unterlassene Mitwirkung zu leisten.

erhellt hieraus, daß es hauptsächlich in den Händen des Gemeindevorftandeö und dec besseren Bürger liegt, durch kräftige Mitwirkung für die Handhabung der gesetzlichen Ordnung von den Gemein- deangehörigen eine Einquartirungslast abzuwenden, welche ebenso drückend für die Einzelnen als gefähr­dend für den Wohlstand einer ganzen Gemeinde werden kann.

Wir erwarten deshalb von allen Gemeindevorständen und von allen guten Bürgern, daß sie die von dem Gesetze geforderte Mitwirkung in den Fällen der verletzten oder gefährdeten gesetzlichen Ordnung nach bestem Vermögen kräftigst werden eintreten lassen.

Zugleich theilen wir Ihnen einen Abdruck des hierauf bezüglichen Ministerialausschreibens vom 5. d. M. unter der Weisung mit, Ihr Verfahren in vorkommenden Fällen darnach zu regeln.

K ü ch l e r. v. W i l l i ch. Eckstein.

vdt. Hallwachs. ; '