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542) Hungen.)
Feuer-Verficherungs - Gesellschaft
Colonia,
sanktiomrt durch des Großherzogs von Hessen und bei Rhein Konigl. Hoheit.
Grnn-rapital 3 Millionen Thaler (st. 5,250,000)
Nachdem die Gesellschaft, in Erfüllung der in der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November v. I. als Bedingung für den Genuß der Rechte eines inländischen Instituts bezeichneten Verpflichtungen, eine entsprechende Anzahl Actien im Großherzogthum begaben und ein Garantie^Kapital beim höchstpreislichen Ministerium d. I. u. d. I. hinterlegt hat, eröffnet sie ihre Geschäfte im Großherzogthum mittelst der nachbezeichneten, von den hohen und höchsten Behörden bestätigten Agenten, nämlich:
in der ProvinzStarkenbnrg:
deö Herrn Bürgermeisters L. Köhl in Gernsheim,
H n Traupel in Bensheim,
n H Jagemann in Fürth,
„ Gcm.-Einneh. F. C. Steingötter in Langen,
„ Kaufmanns Beruh. Otto Röhrig in Offenbach, '
„ Gem.-Einneh. Möller in Neustadt,
in der Provinz Oberhessenr des Herrn Ludw. Gerh. Hast in Gießen,
„ P. Preusser in Friedberg,
„ Christoph Funk in Hungen,
„ August Reuning in Nidda,
„ Ernst Ramspeck in Alsfeld,
in der Provinz Rheinhessen: deö Herrn Ludw. Ph. Ab resch in Worms,
„ Gem.-Einneh. Fischer in Oppenheim,
„ Joh. Bapt. Soherr in Bingen,
„ Gutsbesitz. Maschmann in Alzey, der Herren Gebrüd. Städel in Mainz, sowie des unterzeichneten, von Höchstpreis!. Ministerium bestätigten General-Agenten.
Die Gesellschaft versichert bewegliche Gegenstände jeder Art, als: Kirchen-, Haus- und GeschäftS- geräthe, Maaren, Vieh, Vichfutter, Ernten, Fabrikgeräthe, Maschinen u. s. w., gegen mäßige feste Prämien, so daß der Versicherte unter keinen Umständen eine Nachzahlung zu leisten hat.
Die Erwirkung der gesetzlichen Versicherungs-Genehmigung besorgen die Agenten, und ist der An- tragende jeder deßfallsigen Bemühung überhoben.
Eine Taration der Versicherungsgegenstände findet in der Regel nicht Statt.
Die Vernehmung der Nachbarn fällt allgemein weg, die Erklärung des Hauseigenthümers hinsichtlich des Miethers gleichfalls, wenn der Letztere zum Haiidclsstande gehört, und für die übrigen Miether ist die Frist der Erklärung auf drei Tage beschränkt.
Die Versicherungs-Genehmigungen erfolgen direkt von den Herren Kreis- resp. Landräthe».
Das Visa der Polizen geschieht durch den Allerhöchst ernannten Spezial-Director der Gesellschaft, Herrn Geh. Rath v. Kuder zu Darmstadt.
Formulare zu Versicherungs-Anträgen und Abdrücke der allgemeinen Versicherungs-Bedingungen, des letztjährigen Rechnungsabschlusses, sowie der Statuten der Gesellschaft werden bei den Agenten unentgeld- lich verabreicht.
Darmstadt den 17. März 1848.
I. G. Kahlert, General- und Haupt-Agent der Colonia.


