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Amtlicher T h e i l.

Bekanntmachung.

Das zu Anfanq vorigen Jahres eingeschärfte Verbot des Aufkaufs von Kartoffeln zum Brandwein- breuuen und überhaupt durch Brandweinbrenner wird hierdurch nach Entschließung Gr. Ministeriums des Innern aufgehoben, da das Fortbestehen dieses Verbots nicht mehr erforderlich erscheint.

Die Gr.' Bürgermeister der Landgemeinden haben dies m ihren Gemeinden noch besonders oits- üblich bekannt zu machen.

Gießen den 9. Mai 1848.

Der Gr. Hess. Kreiörach des Kreises Gießen. Prinz.

Zu Nr. K. G. 2207. Grünberg am 6. Mai 1848.

Betreffend: Die Musterung pro 1848.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Grünberg

an

fämmtliche Gr. Bürgermeister dieses Kreises.

Nach einer Benachrichtigung des Gr. Civil-Recrutirungscommissärs der Provinz Oberhessen soll im hiesigen Kreise die diesjährige Musterung den 5. 6. und 7. Juni, das Loosen den 8. Juni, jedesmal präcis um halb 8 Ubr Morgens aufangend, vorgenommen werden. Es haben

d c n 5. I u n i

die Gr. Bürgermeister von: Allertshausen, Alienhain, Atzenhain, Beltershain, Bernsfeld, Bobenhausen, Climbach, Ermenrod, Felda mit Kleinfelba und Schellnhausen, Feldkrücken, Flen- sungen, Gailshausen, Göbelnrod, Großeneichen, Groß- und Kleinlumda, Grünberg;

d e n 6. I u n i ,

die Gr. Bürgermeister von Haarbach, Helpershain, Heckersdorf, Ilsdorf, Kesselbach, Kestrich, Kleineichen, Köddingen, Kölzenhain, Lauter, Lehuheim, Lindenstruth, Londorf, Meiches, Merlau, Niedervhmen, Oberohmen, Oberseibertenrod, Odenhausen, Oueckborn;

d e n 7. I u n i

die Gr Bürgermeister von: Reinhardshain, Rüddingshausen, Nuppertenrod, Saasen, Sellnrod mit Schmitten, Stangenrod, Stockhausen, Stumpertenrod, Ulrichstein, Unterseibertenrod, Waickaris- hain, Weitershain, Wettsaasen, Windhausen, Wninerod, Wohnfeld, Zeilbach

mit allen Conscriptionopflichtigen ohnfehlbar zur bemerkten Zeit in dem zur Vornahme des Ge­schäfts bestimmten Locale dahier zu erscheinen. ,

An jedem der genannten Tage nach beendigter Musterung wird zugleich auch über die Depotan­sprüche entschieden.

Außerdem werden Sie den Conscriptionopflichtigen noch besonders eröffnen,

1) daß alle diejenigen, welche nicht der Staatsassecnrranzanstalt beigetreten sind, sich so gewiß persönlich bei der Musterung einsinden müssen, als sie sonst als dem Gesetze ausgewichen erklärt lind von den gesetzlichen Nachtheiien werden getroffen werden; .

2) daß jever, der an einem Fehler leidet, welcher nicht alshald durch die Sinne wahrgenommen werden kann, wie z. B. Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht !C., sich nach Vorschrift des §. io. Ziffer 6 und §. 127 der Verordnung vom 30. April 1831 mit den erforderlichen Beschei­nigungen versehen und solche bei der Multerung mit zur Stelle bringen müsse.

Die Musterung und Prüsung der sich als Einsteher gemeldet habenden Gxcapitulanten findet an den beireffenden Musterungsiagen, die Prüsung der Nichtexcapitulanten aber den 9. Juni und dann Morgens um 8 Uhr Statt, und Sie haben diejenigen, welche sich als Einsteher gemeldet haben, anzuweisen, sich an den genannten Tagen ebenfalls dahier einzufinden.

O u v r i e r.