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643) (Gießen.) In meinem Hause ist ein sogleich beziehbares Logis, bestehend mi6 vier Zimmern, Küche, Keller, Holzraum ic., zu vermiethen.
Georg Noll, vor dem Wallthor.
680) (Gießen.) Das bisher von Herrn Schichtmeister Rössing bewohnte Logis ist anderweit, sowie auch eine möblirte Stube zu vermiethen. Lit. B. Nr. 30. auf der Mäusburg.
V e r m i sch t e Nachrichten.
542) (Hungen.)
Feuer - Versichenmgs - Gesellschaft Colonia,
sanktiomrt durch des Großherzvgs von Hessen und bei Rhein König!. Hoheit.
Grnn-capüttl 3 Millionen Th al er (st. 5,250,000)
Nachdem die Gesellschaft, in Erfüllung der in der Allerhöchsten Verordnung vom 26. November v. I. als Bedingung für den Genuß der Rechte eines inländischen Instituts bezeichneten Verpflichtungen, eine entsprechende Anzahl Aktien im Großherzogthum begaben und ein Garantic-Kapital beim höchstpreis- lichen Ministerium d. I. u. d. I. hinterlegt hat, eröffnet sie ihre Geschäfte im Großherzogthum mittelst der nachbezcichneten, von den hohen und höchsten Behörden bestätigten Agenten, nämlich:
in der P ro v i nz S tark enb ur g;
des Herrn Bürgermeisters L. Köhl in Gernsheim,
„ „ Traupel in Bensheim,
I, „ Jagemann in Fürth,
„ Gcm.-Einnch. F. (5. Stcingötter in Langen,
,, Kaufmanns Beruh. Otto Röhrig in Offenbach,
„ Gcm.-Einneh. Möller in Neustadt,
i « der Provinz O b e r h e s s e n: des Herrn Ludw. Gerh. Hast in Gießen,
„ P. Preusser in Friedberg,
„ Christoph Funk in Hungen,
„ A u g u st R e u n i n g in Nidda,
„ Ernst Ramspeck in Alsfeld,
in der Provinz Rheinhessen; des Herrn Ludw. PH. Ab resch in Worms,
„ Gem.-Einneh. Fischer in Oppenheim,
„ Joh. Bapt. Soherr in Bingen,
„ Gutsbesitz. Ma sch mann in Alzey, der Herren Gebrüd. Städel in Mainz, sowie des unterzeichneten, von höchstpreiöl. Ministerium bestätigten General-Agenten.
Die Gesellschaft versichert bewegliche Gegenstände jeder Art, als: Kirchen-, Haus- und Geschäfts- geräthe, Maaren, Vieh, Vichfutter, Ernten, Fabrikgeräthe, Maschinen u. s. w., gegen mäßige feste Prämien, so daß der Versicherte unter keinen Umständen eine Nachzahlung zu leisten hat.
Die Erwirkung der gesetzlichen Versicherungs-Genehmigung besorgen die Agenten, und ist der Antragende jeder deßfallsigen Bemühung übcrhoben.
Eine Taxation der Versicherungsgegenstände findet in der Regel nicht Statt.
Die Vernehmung der Nachbarn fällt allgemein weg, die Erklärung des Hauseigenthümcrs hinsichtlich des MiethcrS gleichfalls, wenn der Letztere zum Handclöstande gehört, und für die übrigen Miether - ist die Frist der Erklärung auf drei Tage beschränkt.


