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Ml

§. 4.

§ 5

Versteigerungen.

1165 W^on

2.

3.

u Stockholz, Neisholz,

gergarde.

Gießen den 8. März 1848.

Das Comit« der vorläufig gebildeten Burgergarde.

4.58) (Gießen.) Der Pfandschein 5772 über eine Cylinderuhr, eine Damenuhr, eine Hals- und eine Westenkette von Gold und zwei silberne Repeliruhren, ist angeblich verloren worden wollen daher Diejenigen, welche etwa Ansprüche au jenen Schein bilden könnten, solche innerhalb 8 Tagen dahier zur Anzeige bringen, alö sonst daS Pfand an den Verpfänder ohne Weiteres verabfolgi werden wird.

Gießen den 4, März 1848.

Die Psandhausverwaltung. Bieler. Pfeil.

Comites

S. 1.

419) (Gießen.)

Holzversteigernng int Gießener Stadtwaldc.

Dienstag den 21. März l. I., Vormittags 9 Uhr, sollen in dem hiesigen Stadtwalde, Distrikt Katha- rinenhütie, Hegstrauch und Sauhüttebrunnen, fol­gende Holzguantitätcn öffentlich versteigert werden: 167. Stecken Eichen-Scheitholz,

Prügelholz,

21 /4 "

73 u

463) (Gießen.)

Die Constitmnmg der Burgergarde zu Gießen.

ßttm Behuf der Constituirung und Regulirung des a l l g e m e i n e n R a t h s g 1 jj e x ^Burgergarde wurde beschlossen der Bürgergarde folgende Beschlüsse des & zur Entscheidung vorznlegen. , .. W

Der Obrist der Bürgergarde, sein Stellvertreter und der Lurgermelster x--. fmi) von selbst Mitglieder des Generalraths, der Beigeordnete vertritt bei g Verhinderung des Bürgermeisters dessen Stelle. ... hl

Der Obrist und sein Stellvertreter kann nicht Präsident des Generalraths seyn. g Der Rath besteht weiter aus A ch t, ans den übrigen Bürgergardisten g gewählten Mitgliedern. Sl

Der General-Rath beschließt durch Stimmenmehrheit, es müssen alle Mit- g glieder eingeladen und wenigstens 7 erschienen seyn. Ergibt sich Stimmen- M aleichheit, so ist entweder ein fallendes Mitglied nach der Reihe zuzuzichen, oder wo dieses nicht thunlich, gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. W Die Offiziere der Bürgergarde sind in den General-Rath wählbar, sie g haben sich aber zu entscheiden, ob sie in denselben eintreten und alsdann M ihre Osfizierstelle niederlegen wollen oder nicht. ä

s 6 Die Wahl geschieht durch Abstimmung aller Bürgergardtsten mittelft Stimm- g zettel, welche entweder persönlich oder eigenhändig unterzeichnet einzultefern find. W Z. 7. Dem General-Rath ist gestattet andere Personen in den Rath zu berufen M und mit ihrem Rath zu hören. tz

« 8 Der General-Rath entwirft sofort das Reglement für die Bürgergarde. tM §. 9. Alle Befugnisse, welche nicht durch dieses Reglement dem Obersten über- M tragen werden, stehen dem General-Rath zu. M

; io. Alle diejenigen Beschlüsse des General-Raths, welche organische Emrich- E jungen der Bürgergarde betreffen, unterliegen der Genehmigung der Bür- g