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den Kreisrcith Joseph von Rüding zu Bensheim

auf Nachsuchen, unter Anerkennung seiner langjährigen treuen Dienste, den Kreisserrctär Georg Stumpf zu Biedenkopf und den Kreissecretär Ludwig Dittmar zu Offenbach,

Letzteren auf Nachsuchen bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit.

In Beziehung aus die unter den vorstehenden Dienstnachrichten nicht erwähnten Staatsdiener, bei welchen durch die neue Organisation eine Dienstveränderung herbeigeführt wird, werden die allerhöchsten Entschließungen nachträglich bekannt gemacht werden.

Zu Nr. K. G. 6632. Gießen am 5. August 1848.

Betreffend: Die Reinigung der Schornsteine in den

Orten auf dem Lande.

Der Großherzoglich Hessische

Kreisrath des Kreises Gießen

an

sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises mit Ausnahme desjenigen dahier.

In Folge meines Ausschreibens an Sie in obigem Betreffe vom 21. Juni d. I. haben sich die Ortsvorstände der Gemeinden des Kreises mit wenigen Ausnahmen in welchen sich für eine nach dem Gesetze unzulässige Herabsetzung der Fegungen auf,zwei im Jahre erklärt worden ist für Vornahme einer dreimaligen Reinigung der Schornsteine in jedem Jahre, statt der bisherigen viertel­jährigen Reinigung, ausgesprochen.

Ich verfüge daher, zur Herbeiführung einiger Ersparniß für die Hausbesitzer, auf den Grund des §. 3. der Verordnung vom 18. August 1837, die Reinigung der Schornsteine und die Verrichtung der Kaminfeger betr. daß künftig die Kamine im Winter nur zweimal, im November und Februar, und im Sommer einmal, im Monat Juni, zu reinigen sind.

Sie wollen diese Aenderung öffentlich verkünden, aber auch dafür pflichtmäßig sorgen, daß in Ueber- einstimmuug mit den Bestimmungen des §. 2. des Regulativs von 1837, Kamine der Backhäuser und derjenigen Gewerbsleute, welche zum Betriebe ihres Gewerbes starke Feuerung nöthig haben, öfter, nach Bedürfniß, gereinigt werden.

Prinz.

Besondere Bekanntmachung.

1525) Gießen.

Das Ab- und Zuschretbm von Häusern und Güterftücken ttt den Steuerbüchern.

Wer für das Jahr 1849 noch will ab- und zu- schreibcn lassen, hat die betreffenden Urkunden, als Theilzettel, Kaufbriefe re. bis zum 12. d. M. ein­schließlich an die Bürgermeisterei abzugeben. Später eingeliefcrte können erst für 1850 berücksichtigt wer­den und die Verkäufer müssen die Steuern noch bis zu Ende 1850 von den veräußerten Grund­stücken bezahlen. Außerdem trifft diejenigen, welche es versäumen, sich erkaufte Grundstücke zuschreiben zu lassen, im angezeigten Fall eine Strafe von 5 fl.

Gießen, den 6. Aug. 1848. Der Bürgermeister Gg. Reiber.

Versteigerung.

1527) Gießen.

Mittwoch den 9. August d. I., Nachmittags 2 Uhr,

sollen in dem Universitäts-Kanzlei-Locale Bücher, Kleidungsstücke und sonstige Gegenstände, worunter namentlich auch mehrere Koffer, öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich baare Zahlung verstei­gert werden.

Gießen am 5. August 1848.

Großh. Universitätsgericht

Dr. Trygophorüs.

vdt. Prinz.

Hierzu eine Beilage.