ÄnMgeblatt für -ic Stadt Gießen und die Kreise
Meßen, Grünberg und Hungen.
M 2.
1848
Grünberg am 29. December 1847.
Der Großherzoglich Hessische
Mittwoch den 3. Januar
Zn Nr. K. G. 7407.
Betreffend: L ie Musterung im Jahr 1818.
an
sämmtliche Gr. Bürgermeister des Kreises.
w"se Sie an, unverzüglich die Vorarbeiten zu rubricirter Musterung vorzunehmen, somit alsbald fömteii **tCU ""'Hellen, so daß solche überall bis zum 15. Januar 1848 öffentlich angeheftet sein Sie werden bei diesem Geschäfte genau nach den Vorschriften der Verordnung über Ausführung des checrutlrungsgesetzes vom 30. April 1831, §§. 6—14 verfahre». Zn den Auszügen der Geistlichen über vc28 gebornen Dienstpflichtigen sind nur die vorgcschriebenen gedruckten Formularien, welche Sie den Geistlichen zuzustelleu habe», zu gebrauche»; auch habe» Sie darauf zu sehe», daß hinsichtlich dieser Auszüge die unter dem Formular II. zur Verordnung vom 30. April 1831 in den Bemerkungen unter olchen gegebenen Vvr,chnsten genau beachtet und das PfarramtSsiegel diesen Auszügen beigedruckt werde. Lei sich ergebenden Mangeln haben Sic die Auszüge alsbald zur Verbcsserung zurückzugebeii. — Bis äuiii 31. jniumr müffe» alle Genieindelisteit in doppelter Ausfertigung mit den Auszügen der Geist» ichen und den urer das ganze Geschäft aufzunchmenden Protokollen, woraus zu ersehen, daß die Ortslisten von dem Gemeinden ach geprüft, und die int §. 18 der Verordnung vorgeschriebene Bekannt- eiiig "mz/'ssi^e" Worbcn' *,c* dNeidung einer Disciplinarstrafe und Abholung,durch Strafboten, bei mir lieber die bei Jhneii vorgebracht werdendeii Ansprüche auf Depotversetzungen haben Sie die Pro- E, iw genau nach dem Formular V. a fzunehmcn und sich nur gedruckter Formularien zu bedienen, die der §§. 18—31 der Verordnung sorgfältig zu beachten, auch dahin zu sorgen, daß den auf s" bslt^l|t l^T auSznstellenden Bescheinigungen über die Familicnverhältnisse der das Depot Ansprechenden das Dienstsiegel beigedruckt werde. Diese Protokolle über Depotansprüche Prüfung^ mir ^wrztstegen.^" Offenlegung und noch vor der Einsendung der Qrtslisten zur dnf h'rS ^estimmiiiig des §. 10 pos. 6, besonders aufmerksam, wonach Sie die- bie Sinne nicht wahrnehmbare Fehler angeben, wie z. B. Schwer- herlgkeit, Kurzsichtigkeit, fallende Sucht u. s. w>, besonders anzuweisen haben, sich deßfallS genügende MusternnmilzMlngn^"' Gemeindevorständen u. s. w. zu verschaffen und diese bei der
k 4P ^^ordnniig^ müsse», mit alleiniger Ausnahme derjenigen, welche sich vertreten lagen, alle Conlcrlpt,o»spfl,chtigen bei der Musterung persönlich erscheinen, gegenfallS sie als dem Gesetze ausgewicheu angesehen und zum Zuerstmarschiren bestimmt werden. J 9 ' 1 1 P


