Ausgabe 
31.7.1847
 
Einzelbild herunterladen

452

Gesetz, die Beschränkung der Befugniß zur Verehelichung betreffend. LUDWIG ir- von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein rc. rc.

Wir haben, nach Anhörung Unseres Staatsraths und mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

Artikel 1.

Der Nach den Artikeln 10. und 26. der Gemeindeordnung vom 30. Juni 1821 für jede Gemeinde bestehende Gemeindcrath ist berechtigt, bei der vorgesetzten Regierungsbehörde gegen die Verehelichung eines Angehörigen männlichen Geschlechts seiner Gemeinde Widerspruch cinzulegen, wenn dieser An­gehörige sich menschlichem Ansehen nach außer Stand befindet, eine Familie redlich zu ernähren, weil er weder zur Ausübung einer Kunst oder Wissenschaft, noch zum Betrieb eines Gewerbes oder der Landwirthschast, oder eines anderen, für den Unterhalt einer Familie hinreichenden Erwerbszweigcs per­sönlich befähigt ist, noch ein für den selbstständigen Unterhalt einer Familie hinreichendes Vermögen besitzt.

Artikel 2.

Die Zulänglichkeit des Vermögens (Art. 1.) ist mit Berücksichtigung der verschiedenen persön­lichen und örtlichen Verhältnisse im einzelnen Falle zu bemessen und dasjenige der Verlobten dabei mit in Anschlag zu bringen. o

Artikel 3.

Heber den, von dem Gcmeinderathe gegen die Verchelichüng eingelegten Widerspruch, hat die vor­gesetzte Regierungsbehörde zu erkennen. Gegen deren Entscheidung kann sowohl von dem Gemeinde- raihe binnen acht Tagen zerstörlicher Frist, als auch zu jeder Zeit von dem Betheiligten der Recurs an das Ministerium deS Innern und der Justiz ergriffen werden.

A r t i k e l 4.

So lange der von dem Gemeindcrath eingelegte Widerspruch nicht endlich als unbegründet ver­worfen worden ist, darf die Trauung nicht vollzogen werden.

Artikel 5.

Wenn der, dem Gemeindcrath, welcher den Einspruch beschlossen hat, Vorsitzende Bürgermeister nicht selbst die bezüglichen Aufgebote und Trauung vorzunehme» hat, fo ist er gehalten, den in Ge­mäßheit des Art. 1. gefaßten Gememdcraths-Beschluß binnen 24 Stunden nach dessen Erlassung, der für Aufgebot und Trauung zuständigen geistlichen oder weltlichen Bichörde, in beglaubigter Abschrift

du Tliil.

mitzutheilen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatssiegels. Darmstadt am 6. Juli 1847.

' (L. S) LUDWIG.

Gefundene Gegenstände.

Ein Pflugeisen, eine Kappe,

eine Scheere, * ein buntes Sacktuch und

ein Geldbeutelchen mit einigen Kreuzern, ein Pettschaft

ein baumwollener Regenschirm, sind gesunden und auf Gr. Polizeibürcau dahier abgegeben worden.

Gießen am 29. Juli 1847.

allhicr zu begründen, als sie sonst von der Masse ausgeschlossen werden, ohne daß ein besonderes Prä- clusiv-Decret erfolgt.

Gießen den 16. Mai 1847.

Gr. Hess. Landgericht das. Ploch.

Edictalladung.

1035) Nachdem gegen den Balth. Schmidt in Wieseck der förmliche Concursproceß erkannt worden ist, so werden alle Diejenigen, welche einen Anspruch an ihn haben, aufgefordert, denselben so gewiß am 3. August l. I.,

Vormittags 40 Uhr,