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15. November die Bewohne
r der Bezirke Alsfeld u. Vöhl,
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Biedenkopf u. Büdingen,
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Lauterbach u. Nidda,
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Friedberg u. Hungen,
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Grünberg u. Gießen
angenommen werden sollen.
Sie haben dieß alsbald in Ihren Gemeinden zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und damit diejenigen Bekanntmachungen zu verbinden, welche in dem Ausschreiben vom 12. October 1837 —7 Nr. 37. des Krcisblatts — vorgeschriebeu sind. Hierbei bemerke ich, daß alle zur Musterung des l. I. gehörigen Militärpflichtigen, des hiesigen Kreises und sowohl die, welche speziell geladen werden, als auch die, welche ohne Einladung aus freiem Willen vor dem Necrutirungsrath erscheinen und daselbst Reklamationen vorbringen oder einer ärztlichen Untersuchung sich unterwerfen wollen, den 19 November des Morgens um 8 Uhr auf dem Bureau des Gr. Provinzial-Commissärs der Provinz- Oberhessen (im ehemaligen Regierungsgebäude dahier) sich zu melden haben und mit einem versiegelten, von dem betreffenden Gr. Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person und allen sonstigen für ihre Reclamation sprechenden Beweismitteln (Zeuguisie der Aerzke, Schullehrer, Geistlichen, Ortsvorstände 2c) versehen seyn müssen, — sowie auch, daß alle bei der letzten Truppcnergänzung von den Regimentern und Corps als untauglich rc. zurückgewiesenen Recruten, welche zur definitiven Entscheidung über ihre-Tauglichkeit oder Untauglichkeit bei dem Recrutirungsralh erscheinen müssen, ebenfalls mit einem verschlossenen von dem betreffenden Bürgermeister ausgestellten Signalement ihrer Person und dem von dem Militär erhaltenen vorläufigen Entlassungsschein, den 19. November, Morgens 8 Uhr in dem oben bezeichneten Bureau, des Gr. Provinzial-Commissärs sich einzufinden haben. Diejenigen Leute, welche ohne das vorgeschriebene Signalement erscheinen, haben sich der Abweisung zu gewärtigen.
Schließlich weise ich sie an, über den Empfang dieses Ausschreibens, sowie über den Befolg der darin gegebenen Aufträge, bis längstens den 10. k. M. berichiliche Anzeige zu machen; die bis dahin nicht eintreffenden Berichte werden auf Kosten der Säumigen durch Erpresse abgeholt.
Für Gr. Kreisrath
Der Gr. Regierungs-Rath Eckstein.
Polizei-Verfügung.
Der Gebrauch des nunmehr chaussirten sogenannten Riegelpfades wird für alle ortsfremden geladenen Fuhren, bei einer Strafe von 1 fl. 30 fr. hierdurch verboten.
Gießen den 23. October 1847.
Der Großherzogl. Hessische Kreisrath deS Kreises Gießen.
Besondere Bekanntmachungen
1986) In der letzten Zeit mehren sich die Anzeigen über Nichtbefolgung der Vorschriften des Octroi - Reglements vom 21. - Juli 1843 in einer Weise, daß ich mich, ans Rücksicht aus das Interesse der Stadt- angehörigen, veranlaßt finde, auf dir pünktlichere Befolgung jener Vorschriften, insbesondere aber auf die Ablieferung, Vorzeigung und Aufbewahrung der betreffenden Scheine dringend aufmerksam zu machen, und die Bemerkung beizufügen, daß bei künftig vorkom
Prinz.
menden Anzeigen wegen Nichtbeachtung der Bestimmungen des besagten Reglements, aus die gewöhnlichen Entschuldigungen keine Rücksicht genommen werden kann, vielmehr jedesmal strickte Beurtheilung nach den gesetzlichen Vorschriften eintreten muß.
Gießen den 20. October 1847.
Der Bürgermeister G g. Reiber.
1960) Main - Weser - Eiscnbahn.
Handarbeiter
Bei den Erdarbeiien in dec Section Butzbach finden Handarbeiter an mehreren Stellen dauernde


