Ausgabe 
29.5.1847
 
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Art. 1.

, Jeder Vertrag, durch welchen ein inländischer Produccnt, der zur Zeit des Erscheinens des aeaen- wartigen Gesetzes nicht patcntchrter Handelsmann ist, sich verbindlich macht, Getraide (Wagen, Korn oder Roggen, Gerste, Spelz oder Dinkel, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Hirsen) Reps, Magsamen Hül­sen fruchte (Erbsen, Bohnen, Linsen) Kartoffeln oder Mehl nach der Erndte des gegenwärtigen Jahres ru einem anderen Preise zu liefern, als zu dem zur Zeit des Vertrages bestehenden oder zu dem Preise welcher nach der Erndte des betreffenden Gegeiistandes zur Lieferungszeit der laufende sein wird, ist verboten und nichtig. 1

Art. 2.

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels findet auch Anwendung auf den Vertrag, durch welchen der Producent seine bevorstehende diesjährige Erndte an Gekraide, Reps, Magsamen, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln, sei es bezüglich seines ganzen Besitztums oder einzelner Grundstücke, auf dem Halm oder am Stock, in Bausch und Bogen oder nach einem bestimmten Maße oder Gewicht verkauft

A r t. 3.

Auch die bereits abgeschlossenen Verträge der in den Art. 1 u. 2 beschriebenen Art find nichtig.

A r t. 4. °

Wenn von Jnkrafttretung des gegenwärtigen Gesetzes an gegen das Verbot der Art. 1 u. 2 V rträqe abgeschlossen werden, so verfällt sowohl der Käufer als der Mäkler in eine Polizeistrafe von 25 bis 300 Gulden.

A r t. 5.

Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß fie im Gefängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden. In keinem Fall darf jedoch die Verwandlung dieser Geld­buße in Gefängniß die Dauer von 3 Monaten übersteigen.

Art. 6.

Die erkannt werdenden und eingehenden Strafen kommen der Armenkasse des Ortes zu gut, in wel­chem der Verkäufer wohnt. 0

Art. 7.

Die in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberhesscn bestehende Verordnung vom 20. Juni 18(7, in so weit diese über den Verkauf anderer Früchte und Crescenzien als Getraide, Reps, Magsamen, Hül­senfrüchte und Kartoffeln verfügt, bleibt fortwährend in Gültigkeit.

Art. 8.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage seines Erscheinens im Negierungsblatte in Kraft und Wird, sobald es die Verhältnisse gestatten, durch eine besondere Verordnung zurückgeuommen werden.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedrückten Staatsfiegelö. Darmstadt, am 17 Mai 1847.

S) LUDWIG. du Ti.il.

Edictalladungen.

998) Forderungen an den Nachlaß des Louis Heß aus Gießen sind im Termin

Donnerstag den 17. Juni 1. I., Vormittags 8 llbr,

so gewiß dabier zu begründen, als sonst bei Ver- theilung der Masse keine Rücksicht darauf genom­men wird.

Gießen den 21. Mai 1847.

Gr Hess. Stadtgericht.

Muhl. Haberkorn.

746) Da gegen die Wittwe des Karl Schmidt, Kunigunde geb. Schneider, zu Lobra, eine Ver- mögens-Uebcrschuldung sich hcrausgestcllt hat, so werden hierdurch deren Gläubiger, mit der Bedeu­tung, daß die Nichterscheinenden dem Beschlüsse der Erscheinenden für beistimmend erachtet werden sollen, auf den 31. Mai d. I ,

Vormittags von 10 bis 12 Uhr,

anber vorgeladen, um alsdann ihre Forderungen summarisch anzumelden und noihdürftig zu begrün, den, dem vom Gerichte anznstellcndcn Güte-Ver­suche beizuwohnen, und sich nach Umständen über die Wahl eines Kurators zu vereinigen.

Frohnhausen am 12 April 1847.

Kurfürffl. Justiz-Amt.

Amelun g. vdt Gagel.

Versteigerungen.

999) Montag den 11. Juni (. I., Nachmittags 2 Ukr, soll auf dahiesigem Rathhause das den Erben der Ehefrau des Eberhard Zimmermann dahier gehörige Wohnhaus

17OKlstr. Hofraithe in der Lindengasse auf den Abbruch, sowie der Grund dep Hofraithe öffentlich meistbietend versteigert, und ohne Rück-