jAnzcigefilatt ..... .. i . i... '.> TiA'.l/.. v . . .. w :f,, für die Stadt und den Kreis Gießen.

JV» 512. Mittwoch den 26. Mai 18517*

Bekanntmachung.

Das im Regierungsblatt AS 20. vom 18. l. M. erschienene Gesetz, die Verträge über Lieferung von Getraide, Reps, Magsamen, Hiilscnfrüchten, Ka> toffeln und Mehl von Seiten der Producenten betreffend, wird durch nachstehenden Abdruck noch besonders zur Kenntniß der diesseitigen Kreisangehörigen gebracht.

Gießen den 20. Mai 1847.

Der Großherzoglich Hessische Kreisrath des Kreises Gießen Prinz.

Gesetz, die Verträge über Lieferung von Getraide, Reps, Magsamen, Hülfenfrüchtm, Kartoffeln und Mehl von Seiten der Produccnten betreffend.

LUDWIG ii. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein re. re.

Wir haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:

' Art. 1.

Jeder Vertrag, durch welchen ein inländischer Producent, der zur Zeit des Erscheinens des gegen­wärtigen Gesetzes nicht patentistrter Handelsmann ist, sich verbindlich macht, Getraide (Waizen, Korn oder Roggen, Gerste, Spelz oder Dinkel, Hafer, Heidekorn oder Buchwaizen, Hirsen) Reps, Magsamen, Hül- sensrüchte (Erbsen, Bohnen, Linsen) Kartoffeln oder Mehl nach der Erndte des gegenwärtigen Jahres zu einem anderen Preise zu liefern, als zu dem zur Zeit des Vertrages bestehenden oder zu dem Preise, welcher nach der Erndte des betreffenden Gegenstandes zur Lieferungszeit der laufende sein wird, ist verboten und nichtig.

Art. 2.

Die Bestimmung des vorhergehenden Artikels findet auch Anwendung auf den Vertrag, durch welchen der Producent seine bevorstehende diesjährige Erndte an Getraide, Reps, Magsamen, Hülsenfrüchten oder Kartoffeln, sei es bezüglich seines ganzen Besitzthums oder einzelner Grundstücke, auf dem Halm oder am Stock, in Bausch und Bogen oder nach einem bestimmten Maße oder Gewicht verkauft.

Art. 3.

Auch die bereits abgeschlossenen Verträge der in den Art. 1 u. 2 beschriebenen Art sind nichtig.

Art. 4.

Wenn von Jnkrafttretung des gegenwärtigen Gesetzes an gegen das Verbot der Art. 1 u. 2 Verträge abgeschlossen werden, so verfällt sowohl der Käufer als der Mäkler in eine Polizeistrafe von 25 bis 300 Gulden.

A r t. 5.

Kann die zuerkannte Geldstrafe nicht beigetrieben werden, so muß sie im Gefängniß, und zwar mit 24 Stunden für jeden Gulden, verbüßt werden. In keinem Fall darf jedoch die Verwandlung dieser Geld­buße in Gefängniß die Dauer von 3 Monaten übersteigen.

Art. 6.

Die erkannt werdenden und eingehenden Strafen kommen der Armenkasse des Ortes zu gut, in wel­chem der Verkäufer wohnt.

w Art. 7.

Die in Unseren Provinzen Starkenburg und Oberheffen bestehende Verordnung vom 20. Juni 1817, in so weit diese über den Verkauf anderer Früchte und Crescenzien als Getraide, Reps, Magsamen, Hül­senfrüchte und Kartoffeln verfügt, bleibt fortwährend in Gültigkeit.